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Sanierungsplanung

In diesem Beitrag wird beschrieben, wie die Sanierungsplanung grundsätzlich aussieht und welche Behörde dafür zuständig ist. Ebenso werden Downloads mit Erläuterungen zur Erstellung von Sanierungsplänen angeboten.

Die §§ 8 bis 18 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG ), BGBl I 2014/98 verpflichten die Kreditinstitute und Gruppen seit dem Jahr 2015 zur Erstellung von Sanierungsplänen. Diese Regelungen setzen die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl L 2014/190, S. 173, um.

Erstellung von Sanierungsplänen / Zuständigkeit

Kreditinstitute im Sinne der CRR , die nicht Teil einer Gruppe sind, haben Einzelsanierungspläne zu erstellen. Bei Gruppen ist das EU-Mutter-Kreditinstitut, die EU-Mutter-Wertpapierfirma, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft für das Verfassen eines Gruppensanierungsplans verantwortlich.

Inhalt eines Sanierungsplanes

In den Sanierungsplänen ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen das Institut bzw. die Gruppe die finanzielle Stabilität wiederherstellen kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage eintritt. Hinsichtlich der Proportionalität ist für nicht direkt von der EZB beaufsichtigte Institute die Bankensanierungsplanverordnung (BaSaPV ) der FMA, BGBl II 2015/25, zu beachten.

Sanierungspläne bzw. Gruppensanierungspläne von direkt beaufsichtigten Instituten und Gruppen fallen in die Zuständigkeit der EZB . Pläne von nicht direkt durch die EZB beaufsichtigten Instituten und Gruppen sind der FMA in der jeweils aktualisierten Fassung bis zum 30.09. jeden Jahres zu übermitteln. Die Sanierungspläne von Instituten und Gruppen mit Bilanzsumme bis zu 350 Millionen Euro sind alle zwei Jahre bis zum 30.11. der FMA vorzulegen.

Unter dem unten angeführten Punkt „Weitere Informationen“ werden drei Dokumente zum Download angeboten. Diese sind für die Erstellung von Sanierungsplänen für nicht von der EZB beaufsichtigte Institute relevant.

 

Hinweis:

Vorgaben zu Sanierungsplänen signifikanter Institute ergehen durch die EZB !

Weitere Informationen