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Warenderivate und Emissionszertifikate – Regulierung im Rahmen von MiFID II

Definitionen

„Warenderivate“ sind Derivate, die eine Ware als Basiswert aufweisen. „Waren“ sind Güter fungibler Art, die geliefert werden können. Diese umfassen somit beispielsweise landwirtschaftliche Erzeugnisse, Metalle, Öl und Ölerzeugnisse, Kohle, Gas und Strom, aber auch „andere Waren“ wie Frachtsätze.

Emissionszertifikate nach der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) geben einer Person das Recht, eine bestimmte Menge Treibhausgase auszustoßen.

Wie werden Warenderivate und Emissionszertifikate reguliert?

Mit Umsetzung der MiFID II im BörseG 2018 und WAG 2018 unterliegen nicht nur alle Teilnehmer an Märkten für Warenderivate und Emissionszertifikate und Derivate davon als Finanzinstrumente (vgl. § 1 Z 7 WAG 2018) einer angemessenen Regulierung und Aufsicht im Anwendungsbereich der MiFID II (sofern nicht Ausnahmenbestimmung nach § 2 WAG 2018 zur Anwendung kommt), sondern es werden auch besondere Positionslimits und umfassende Meldeverpflichtungen (Positionsmeldungen) für Teilnehmer an Märkten für Warenderivate normiert. Ziel dieser Maßnahmen ist es die Regulierung, Funktionsweise und Transparenz der Finanz- und Warenmärkte zu verbessern und gegen übermäßige Schwankungen der Rohstoffpreise vorzugehen.

Wer ist betroffen?

Vom Anwendungsbereich der Bestimmungen betreffend Warenderivate und Emissionszertifikate sind (in unterschiedlichem Ausmaß)

  • Teilnehmer am Handel mit Warenderivaten und Emissionszertifikaten und Derivaten davon,
  • Handelsplätze, an denen Warenderivate und Emissionszertifikate -und Derivate davon gehandelt werden, sowie
  • Wertpapierfirmen bzw. Kreditinstitute und ihre Kunden

erfasst.

Was sind die Kernpunkte der Regulierung von Warenderivaten und Emissionszertifikaten?

Grundsätzlich ist für den gewerblichen Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon eine Zulassung als Wertpapierfirma nach der MiFID II notwendig. Die MiFID II (umgesetzt in § 2 WAG 2018) sieht jedoch bestimmte Ausnahmebestimmungen vor. Für den Handel mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon sind insbesondere die Ausnahmen für Anlagebetreiber (§ 2 Abs. 1 Z 12 WAG 2018) sowie die Nebentätigkeitsausnahme (§ 2 Abs. 1 Z 13 WAG 2018) relevant.

Ausnahme für Anlagenbetreiber

Auf Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung, unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, finden die Bestimmungen der MiFID II bzw. des WAG 2018 hinsichtlich der Zulassung als Wertpapierfirma nach der MiFID II keine Anwendung (§ 2 Abs. 1 Z 12 WAG 2018). Anzeigeverpflichtungen an die FMA sind hierbei nicht vorgesehen.

Nebentätigkeitsausnahme

Personen, die u.a. für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, können unter Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 Z 13 WAG 2018 iVm Delegierter Verordnung (EU) 2021/1833 unter die Nebentätigkeitsausnahme fallen, sodass die Bestimmungen der MiFID II bzw. des WAG 2018 hinsichtlich der Zulassung als Wertpapierfirma nach der MIFID II keine Anwendung finden. Anzeigeverpflichtungen an die FMA sind hierbei nicht vorgesehen.

Positionslimits legen eindeutige quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Nettoposition fest, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Positionslimits sind von der zuständigen Behörde des Handelsplatzes festzulegen.

Handelsplätze, an dem Warenderivate gehandelt werden, haben Positionsmanagementkontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen haben u.a. die Befugnis des Handelsplatzes zu umfassen, die offenen Positionen jeder Person zu überwachen, von jeder Person Zugang zu Informationen zu erhalten, sowie von jeder Person gegebenenfalls die Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen. Handelsplätze haben die zuständige Behörde über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen zu informieren.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Positionslimits (tägliche Positionsmeldungen an zuständige Behörde) sowie zur Verbesserung der Markttransparenz (wöchentlicher Positionsreport, der auch zu veröffentlichen ist) sind umfassende Meldeverpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem Warenderivate gehandelt werden, bzw. ESMA vorgesehen. Die täglichen Positionsmeldungen umfassen eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen an einem Handelsplatz und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten. Die wöchentlichen Positionsreports inkludieren aggregierte Positionen, die von unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen Warenderivaten gehalten werden, welche vom Handelsplatz ebenso zu veröffentlichen sind. ESMA nimmt im Anschluss eine zentrale Veröffentlichung der in diesen Berichten enthaltenen Informationen vor.

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