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Roadmap für Crypto-Asset Service Provider (CASP)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wird voraussichtlich ab Inkrafttreten der entsprechenden nationalen Begleitgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (in Englisch: Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)) für die Bearbeitung von Zulassungsanträgen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen/Crypto-Asset Service Provider (CASPs) (Artikel 62 MiCAR) sowie von Meldungen von bestimmten Finanzunternehmen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 60 MiCAR) der zuständig sein.

Die nachfolgende Grafik soll einen Überblick des Zeitplans sowie der künftigen Meilensteine der MiCAR-Umsetzung bis zur vollumfänglichen Anwendbarkeit der MiCAR geben:

Informationsgespräche und MiCAR-Zulassungsverfahren

Die FMA ist bestrebt, bis zum Zeitpunkt der formellen Einbringungsmöglichkeit von Zulassungsanträgen vereinzelt erste freiwillige (informelle) Informationsgespräche mit konkreten Zulassungsinteressenten zu führen, um die Erwartungshaltung der FMA an die Ausgestaltung und Qualität künftiger Zulassungsanträge sowie an die Zulassungswerber selbst zu kommunizieren und erste Informationen über die Unternehmen und Geschäftsmodelle zu erhalten. Dadurch soll eine möglichst hohe Qualität der Zulassungsanträge und damit eine effiziente Bearbeitung sichergestellt werden.

Sollte Ihr Unternehmen bereits konkrete Vorbereitungen für die Einbringung eines Zulassungsantrags als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Österreich treffen, können Sie der FMA Ihr Interesse an einem informativen Erstgespräch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse mitteilen: [email protected]

Sie werden ersucht im Zuge der Terminanfrage den unten angeführten Fragenkatalog im bereitgestellten Excel-Sheet so weit wie möglich zu beantworten und zusammen mit sämtlichen begleitenden Dokumenten zu übermitteln.

Fragenkatalog informelles Erstgespräch (Dateiformat: xlsx, Dateigröße: 28,7 KB, Sprache: Deutsch)

Rechtsanfragen an die FMA

Die Befassung und Beantwortung von Rechtsfragen erfolgt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die entsprechende nationale Begleitgesetzgebung zur MiCAR in Kraft tritt und die FMA gesetzlich als zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt wird. In Erwartung dessen ist die FMA bestrebt, ihre aufsichtlichen Erwartungen und Standards in bilateralen Gesprächen mit interessierten Zulassungswerbern und durch die Bereitstellung erläuternder Informationen und Dokumente auf ihrer Website zu kommunizieren.

Dauer und Ablauf der Bearbeitung eines Zulassungsantrags

Die Dauer eines formellen Zulassungsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach der Qualität des gestellten Zulassungsantrags, den eingereichten Unterlagen sowie der Komplexität der Unternehmensstruktur des Zulassungswerbers und des zugrundeliegenden Geschäftsmodells. Eine verbindliche Aussage über die voraussichtliche Verfahrensdauer kann daher nicht getätigt werden.

Die nachstehende Abbildung gibt einen schematischen Überblick über den vorgesehenen Ablauf eines erfolgreichen Zulassungsverfahrens:

Empfohlene Vorgehensweise bei der Vorbereitung des CASP-Zulassungsantrages

Die FMA empfiehlt interessierten Unternehmen, einen qualitativ hochwertigen Zulassungsantrag vorzubereiten und rechtzeitig einzureichen. Im Hinblick auf die Erwartungen der FMA an den Inhalt und die Gestaltung des Antrags aber auch an informierte Vorgespräche mit interessierten Unternehmen, gibt die FMA im Folgenden bereits einen ersten Überblick über den von ihr erwarteten Standard:

  1. Klarheit zum konkreten Anwendungsbereich der MiCAR: Interessierte Unternehmen sind angehalten unter ausführlicher Darlegung der diesbezüglichen rechtlichen Würdigung auszuführen, welche CASP-Dienstleistungen im Rahmen von MiCAR auf Ihr Geschäftsmodell anwendbar sind. Darüber hinaus ist eine Darstellung sämtlicher unternehmerischer Tätigkeiten (auch außerhalb des Anwendungsbereichs der MiCAR) zu übermitteln.
  2. Selbstevaluierung hinsichtlich des konkreten Anpassungsbedarfs der Organisationsstruktur sowie des laufenden Geschäftsbetriebs des interessierten Unternehmens an die jeweils relevanten Bestimmungen der MiCAR. Ermitteln Sie hierfür einen Soll-Ist-Vergleich und planen Sie die notwendige Anpassung zeitlich ein.
  3. Etwaige Beauftragung einer kundigen Rechtsvertretung zur Vorbereitung, Durchführung und Abschluss des Zulassungsantrags, sowie der Umsetzung der Anmerkungen der FMA wie auch der Bestimmungen der MiCAR.
  4. Nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit informeller Informationsgespräche mit der FMA (siehe weiter oben), um die konkreten Erwartungshaltungen der FMA an die künftigen Zulassungsanträge sowie Zulassungswerber zu erfahren und der FMA bereits vor der formellen Einbringung des Zulassungsantrags einen umfassenden Überblick über Ihr Unternehmen sowie Ihr Geschäftsmodell geben zu können. Dadurch soll die Effizienz der Bearbeitung gesteigert werden.
  5. Die Bearbeitung der Zulassungsanträge erfolgt meist iterativ, durch die FMA-seitige Übermittlung von Verbesserungsaufträgen bzw Nachforderung fehlender Unterlagen. Je schneller die Anpassung von Verbesserungsaufträgen erfolgt bzw je besser die notwendigen und nachgeforderten Unterlagen aufbereitet werden, desto effizienter kann die FMA den Zulassungsprozess gestalten.
  6. Zulassungswerber werden ersucht von der Einbringung eines unvollständigen Zulassungsantrags Abstand zu nehmen! Das bedeutet, dass die FMA um Einbringung eines vollständigen, gut strukturierten und bestmöglich juristisch aufbereiteten Zulassungsantrags ersucht.

Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet und haben dies entsprechend nachzuweisen. Aus diesem Grund sind im Zulassungsverfahren jedenfalls folgende Dokumente, Informationen und Unterlagen vorzulegen:

  • Detaillierte, vollständige und geschäftsmodellspezifische Beschreibung des internen Kontrollsystems sowie der Strategien und Verfahren zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
  • Detaillierte, vollständige und geschäftsmodellspezifische Risikoanalyse auf Unternehmens- und Kundenebene. Ist ein Unternehmen bereits operativ tätig ist die Risikoanalyse mit Zahlen und Daten zu hinterlegen. Besteht keine operative Tätigkeit sind geplante, voraussichtliche Zahlen und Daten heranzuziehen.
  • Nachweis der Bestellung eines Geldwäschereibeauftragten und eines Stellvertreters; Übermittlung von Nachweisen zur fachlichen Eignung (Lebenslauf sowie z.B. Schulungsnachweise) und persönlichen Zuverlässigkeit (mittels Strafregisterauszugs) und – sofern vorhanden – Nachweis der internen Fit & Proper Beurteilung. Integrierter Bestandteil eines Zulassungsverfahrens ist auch die Fit & Proper Evaluierung des Geldwäschereibeauftragten durch die zuständige Fachabteilung.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt keine Abnahme der Prozesse, Systeme und Verfahren zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Mit erfolgter Zulassung sind Kryptowerte-Dienstleister Verpflichtete des FM-GwG und haben sämtliche Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.