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Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit / EWR

In diesem Beitrag wird beschrieben, wie und in welcher Form Banken, die eine entsprechende Erlaubnis in ihrem Mitgliedstaat haben, im europäischen Wirtschaftsraum (EWR ) tätig werden können.

Die grenzüberschreitende Erbringung bankgeschäftlicher Tätigkeiten wird grundlegend in der Richtlinie 2013/36/EU („CRD“) geregelt. Darin wird der Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen festgelegt. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in Art. 33 bis 39 der CRD . Die diesbezüglich innerstaatliche Umsetzung erfolgte in den §§ 9 bis 19 Bankwesengesetz (BWG ).

Zusätzlich wird das Passporting-Verfahren durch zwei Verordnungen auf EU-Ebene konkretisiert.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 zum Niederlassungsrecht und zum freien Dienstleistungsverkehr

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014: Standardformulare, -meldebögen und –verfahren für Notifizierungen

In einem EWR -Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sind prinzipiell schon aufgrund der Zulassung/Konzession in ihrem Heimatstaat berechtigt, auch in anderen Mitgliedstaaten Bankgeschäfte zu erbringen (Single-License-Prinzip). Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder über eine Zweigstelle („Niederlassungsfreiheit“) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs („Dienstleistungsfreiheit“) erbracht werden. Die Absicht, im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu werden, muss vom Kreditinstitut der jeweils eigenen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Notifikation für österreichische Kreditinstitute

Österreichische Kreditinstitute müssen die Finanzmarktaufsicht von der beabsichtigten Tätigkeit in einem anderen EWR -Staat informieren. Die österreichische Finanzmarktaufsicht verständigt in der Folge die zuständige Aufsichtsbehörde im entsprechenden Zielland.

Notifikation für Kreditinstitute aus anderen Mitgliedstaaten, die in Österreich tätig werden wollen

Kreditinstitute aus dem EWR -Raum, mit Sitz außerhalb von Österreich, müssen – sofern sie in Österreich Geschäfte tätigen wollen – diese Absicht ihrer jeweiligen Heimatlandaufsichtsbehörde mitteilen. Diese muss die Finanzmarktaufsicht hiervon verständigen. Details zum entsprechenden Ablauf sind den unten angeführten Links zu entnehmen.

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