Sie befinden sich hier: 

Meldeverpflichtungen

Meldepflichtige Unternehmen, das sind sowohl finanzielle Gegenparteien gem. Artikel 2 Z. 8 EMIR, als auch nichtfinanzielle Gegenparteien gem. Artikel 2 Z. 9 EMIR (ungeachtet dessen, ob die Clearingschwelle überschritten wurde oder nicht), haben gem. Artikel 9 EMIR sämtliche Geschäftsabschlüsse, Änderungen oder Beendigungen von Derivatekontrakten bis spätestens dem Geschäftsabschluss folgenden Werktag an ein sogenanntes Transaktionsregister zu melden. Weiters sind von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle laufende Änderungen in der Besicherung (Collateral Update) und Bewertung (Valuation Update) des Derivatekontraktes zu melden. Für nichtfinanzielle Gegenparteien unterhalb der Clearingschwelle entfällt diese Verpflichtung zur laufenden Meldung der Änderung der Besicherung und Bewertung des Derivatekontraktes.

Meldepflichtige Derivatekontrakte

Meldepflichtige Derivatekontrakte sind sämtliche in Anhang I, Abschnitt C, Nr. 4 bis 10 der MiFID II angeführten Instrumente, ungeachtet dessen, ob der Kontrakt an einem Handelsplatz abgeschlossen wurde oder nicht.

Transaktionsregister

Zur Erfüllung dieser Meldepflicht gemäß EMIR sind folgende vier Transaktionsregister von ESMA zugelassen und der direkten Aufsicht der ESMA unterstellt (siehe ESMA list of registered TRs):

Erbringung der Meldung

Die Erbringung der Meldung kann an einen Dritten ausgelagert werden, wobei die Verantwortung für die Korrektheit der Meldung jedoch stets beim meldepflichtigen Unternehmen verbleibt. Eine Ausnahme hiervon bildet die verpflichtende Meldung im Fall von Geschäftsabschlüssen zwischen finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien unterhalb der Clearingschwelle gem. Art. 9(1) EMIR, sofern keine abweichende bilaterale Vereinbarung zwischen den Gegenparteien getroffen wurde.

Die überarbeiteten Technischen Standards zur Meldung wurden am 07.10.2022 veröffentlicht und sind seit 29.04.2024 anwendbar.

Für die Meldung an eines der oben angeführten Transaktionsregister ist sowohl für den Meldepflichtigen als auch sämtliche in der Meldung genannten juristischen Personen gem. Artikel 3 des ITS zur Meldung verpflichtend ein Legal Entity Identifier (LEI) nach ISO 17442 notwendig.

Eine Aufzählung der grenzüberschreitend tätigen Ausgabestellen, sogenannten Local Operating Units (LOU), finden Sie hier.

Unterrichtung über Meldefehler

Gemäß Art. 9 der VO (EU) 2022/1860 (DVO) haben die für die Meldung zuständigen Stellen (Entity responsible for reporting; ERR) ihre zuständige Behörde und die für die meldende Gegenpartei zuständige Behörde über Falschmeldungen, Meldehindernisse oder signifikante Meldefehler zu unterrichten. Eine entsprechende Vorlage zur Übermittlung einer solchen Information an die zuständige Behörde ist hier zu finden: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma74-362-2683_emir_refit_validation_rules_reconciliation_tolerances_and_template_for_notifications_of_dq_issues.xlsx

Die Information ist im Fall der FMA als zuständige Behörde via Email an [email protected] zu senden. Es ist zu beachten, dass sowohl der Filename, als auch der Betreff der Email, im Folgenden Schema zu benennen ist: “DQ notification template_LEI of ERR_ID of the notification.xlsx”.

 

Weitere Informationen