Sie befinden sich hier: 

Meldeverpflichtungen

Meldepflichtige Unternehmen, das sind sowohl finanzielle Gegenparteien gem. Artikel 2 Z. 8 EMIR, als auch nichtfinanzielle Gegenparteien gem. Artikel 2 Z. 9 EMIR (ungeachtet dessen, ob die Clearingschwelle überschritten wurde oder nicht), haben gem. Artikel 9 EMIR sämtliche Geschäftsabschlüsse, Änderungen oder Beendigungen von Derivatekontrakten bis spätestens dem Geschäftsabschluss folgenden Werktag an ein sogenanntes Transaktionsregister zu melden. Weiters sind von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle laufende Änderungen in der Besicherung (Collateral Update) und Bewertung (Valuation Update) des Derivatekontraktes zu melden. Für nichtfinanzielle Gegenparteien unterhalb der Clearingschwelle entfällt diese Verpflichtung zur laufenden Meldung der Änderung der Besicherung und Bewertung des Derivatekontraktes.

Meldepflichtige Derivatekontrakte

Meldepflichtige Derivatekontrakte sind sämtliche in Anhang I, Abschnitt C, Nr. 4 bis 10 der MiFID angeführten Instrumente, ungeachtet dessen, ob der Kontrakt an einem Handelsplatz abgeschlossen wurde oder nicht.

Transaktionsregister

Zur Erfüllung dieser Meldepflicht gemäß EMIR sind folgende vier Transaktionsregister von ESMA zugelassen und der direkten Aufsicht der ESMA unterstellt (siehe ESMA list of registered TRs):

Erbringung der Meldung

Die Erbringung der Meldung kann an einen Dritten ausgelagert werden, wobei die Verantwortung für die Korrektheit der Meldung jedoch stets beim meldepflichtigen Unternehmen verbleibt.

Die Details zur Meldung gem. Artikel 9 EMIR werden in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 idgF festgeschrieben.

Die überarbeiteten Technischen Standards zur Meldung wurden am 07.10.2022 veröffentlicht und sind ab 29.04.2024 anwendbar. Sie ersetzen ab 29.04.2024 die bisher bestehenden Standards zur Meldung.

Für die Meldung an eines der oben angeführten Transaktionsregister ist sowohl für den Meldepflichtigen als auch sämtliche in der Meldung genannten juristischen Personen gem. Artikel 3 des ITS zur Meldung verpflichtend ein Legal Entity Identifier (LEI) nach ISO 17442 notwendig.

Eine Aufzählung der grenzüberschreitend tätigen Ausgabestellen, sogenannten Local Operating Units (LOU), finden Sie hier.

 

Weitere Informationen