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OGAW & Kapitalanlagegesellschaften

Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) regelt die Tätigkeiten und Organisation der Kapitalanlagegesellschaften. Grundlage des Investmentfondsgesetzes 2011 bildet die aktuelle Fassung der „Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Veranlagungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)“, kurz „OGAW“-Richtlinie genannt (Richtlinie 2009/65/EG).

Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds laut Investmentfondsgesetz 2011 gilt als Bankgeschäft nach § 1 Abs.  1 Z 13 Bankwesengesetz (BWG). Aus diesem Grund sind auf Kapitalanlagegesellschaften auch die Bestimmungen des Bankwesengesetzes anzuwenden, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Kapitalanlagegesellschaften gelten sohin als Sonderkreditinstitute.

Bei entsprechender Konzession dürfen sie auch Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs.Z  1 und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) erbringen. In diesem Fall gelten für diese auch die in § 10 Abs. 5 Investmentfondsgesetz 2011 genannten Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018.

Besonderheiten des Investmentfondsgesetzes 2011

Zu beachten ist, dass das Investmentfondsgesetz 2011 nicht nur Regelungen zu inländischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), sondern auch Bestimmungen zu Alternativen Investmentfonds (AIF) enthält. Zu diesen zählen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds.

Die Mehrzahl der österreichischen Kapitalanlagegesellschaften verwaltet nicht nur Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sondern auch Alternative Investmentfonds (AIF). Deshalb sind diese Kapitalanlagegesellschaften zugleich Alternative Investmentfonds Manager (AIFM), die über eine Konzession laut Investmentfondsgesetz und über eine gemäß Alternativen Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) verfügen.

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