Vorsorgekassen

Das Abfertigungssystem ist unter dem Namen „Abfertigung neu“ besser bekannt. In diesem Abschnitt finden Sie Informationen rund um das Thema rechtliche Grundlagen, zur Funktionsweise des Abfertigungssystems, zum gesetzlichen Auftrag der Finanzmarktaufsicht (FMA), zu den wichtigsten Kennzahlen und zu den Informationspflichten.

Was sind Betriebliche Vorsorgekassen?

Die Finanzmarktaufsicht beaufsichtigt die Betrieblichen Vorsorgekassen. Eine Betriebliche Vorsorgekasse ist ein Unternehmen, welches nach dem Bankwesengesetz (BWG) dazu berechtigt ist, das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu betreiben. Es umfasst die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungs- und Selbständigenvorsorgebeiträgen. Diese Beiträge stehen im Eigentum der Betrieblichen Vorsorgekasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigen hält und verwaltet. Für diese Tätigkeit ist eine eigene Konzession nach dem Bankwesengesetz erforderlich.

Das Abfertigungssystem in dieser Form existiert seit dem 1. Juli 2002 und trat an die Stelle des bisherigen Abfertigungsmodells, weshalb es auch als „Abfertigung neu“ bezeichnet wird.

Tätigkeiten der Betrieblichen Vorsorgekassen

Die Ausübung des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes wird durch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) geregelt. Die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen im BMSVG ist als Bankgeschäft gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 21 Bankwesengesetz (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG) normiert. Aus diesem Grund unterliegen Betriebliche Vorsorgekassen neben dem BMSVG auch den Bestimmungen des BWG, allerdings mit einigen Ausnahmen. Wesentliche Sonderbestimmungen sind die verpflichtende Bestellung von Staatskommissären und deren Stellvertretern sowie eines Aufsichtsrates unabhängig von der Bilanzsumme sowie eigene Eigenmittelvorschriften.

Ist die Konzession erteilt, darf allein das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betrieben werden. Beteiligungen an anderen Unternehmen sind nicht zulässig, ausgenommen an solchen, die mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben. Die Rahmenbedingungen der Veranlagungspolitik und der Eigenmittelerfordernisse der Betrieblichen Vorsorgekassen sind gesetzlich geregelt und stehen unter der Aufsicht der FMA.

Der Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse, so insbesondere auf die Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern. Ein derartiges Vorsorgemodell für freie Dienstnehmer und Selbständige wurde am 1. Jänner 2008 eingeführt. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt im Regelfall durch den Arbeitgeber, welcher einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten Betrieblichen Vorsorgekasse abschließt.

Weitere Informationen sowie statistische Daten finden Sie in den Jahresberichten der FMA.

Wie funktioniert das System?

Betriebliche Vorsorgekassen verfügen über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG für die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen („Abfertigung neu“). Der Arbeitgeber schließt einen Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse für sämtliche Mitarbeitende ab und zahlt grundsätzlich ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse.

Im Gegensatz dazu hat der Selbständige im Rahmen der Selbständigenvorsorge selbst den Vertrag mit der Betrieblichen Vorsorgekasse abzuschließen. Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker sowie Land- und Forstwirte) gibt es die freiwillige Möglichkeit des Abschlusses einer Selbständigenvorsorge.

Veranlagungsvorschriften und Anspruch auf Abfertigung

Die Betriebliche Vorsorgekasse ist zur Hereinnahme und Veranlagung dieser Beiträge berechtigt und hat das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Hervorzuheben ist, dass von Gesetzes wegen für die der Betrieblichen Vorsorgekasse zugeflossenen Beiträge eine Kapitalgarantie vorgesehen ist (§ 24 BMSVG).

Für die von der Betrieblichen Vorsorgekasse verwaltete Veranlagungsgemeinschaft müssen von der FMA zuvor bewilligte Veranlagungsbestimmungen vorliegen. Diese regeln das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur Betrieblichen Vorsorgekasse sowie zur Depotbank und haben u.a. zu enthalten, nach welchen Grundsätzen die Veranlagungsinstrumente ausgewählt werden.

Soweit die Anspruchsvoraussetzungen laut § 14 des BMSVG gegeben sind, kann z.B. die Auszahlung der gesamten Abfertigung, die Weiterveranlagung oder die Übertragung der gesamten Abfertigung auf die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers verlangt werden (§ 17 BMSVG).

Informationspflichten

Gemäß § 25 Abs. 2 BMSVG ist der Anwartschaftsberechtigte grundsätzlich jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten schriftlich über

  • die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
  • die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
  • die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
  • die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
  • die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zu informieren.

Wesentliche Daten sind im Rahmen dieser jährlichen Kontonachricht neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der o.a. Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird der Anwartschaftsberechtigte von der Betrieblichen Vorsorgekasse über seine Verfügungsmöglichkeiten informiert. Die FMA hat zur Gestaltung dieser Kontoinformationen Mindeststandards erlassen, deren Einhaltung sich die FMA von den Betrieblichen Vorsorgekassen im Sinne des § 39 BWG erwartet.

Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind auf Verlangen den beitragsleistenden Arbeitgebern und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.

Weiterführende Links

Recht

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Bankwesengesetz (BWG)

Information

Jahresberichte der FMA