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Meldungen an die FMA

Auf dieser Seite finden Sie neben den speziellen Meldetools auch ergänzende Informationen zur Erstellung der aufsichtlichen Meldungen von Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und kleinen Versicherungsvereinen.

Incoming Plattform

Die Incoming Plattform ist eine zentral eingerichtete Internet-Plattform, die die elektronische Übermittlung von behördlichen Dokumenten an eine einzige Stelle ermöglicht. Dadurch verkürzt sich die Einreichzeit und der operative Aufwand bei allen Beteiligten wird minimiert. Bestimmte Einbringungen gemäß FMA -Incoming-Plattformverordnung (FMA-IPV) sind zwingend über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Hier gelangen Sie zur Incoming Plattform.

Zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen beachten Sie bitte diese Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 102,6 KB, Sprache: Deutsch)

Versicherungsunternehmen und -gruppen

Eine Zusammenfassung der Meldefristen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Anzeige-, Melde- und Vorlagefristen im Kalenderjahr 2024 mit fixem Termin UGB/VAG für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Anzeige-, Melde- und Vorlagefristen im Kalenderjahr 2024 mit fixem Termin UGB/VAG für Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen

Anzeige- und Vorlagefristen im Kalenderjahr 2024 mit fixem Termin UGB/VAG für vermögensverwaltende Versicherungsvereine und Privatstiftungen

Melde- und Vorlagefristen im Kalenderjahr 2024 mit fixem Termin Solvency II für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen

Zur Übermittlung der XBRL -Files ist die Einhaltung der Namenskonvention zwingend erforderlich.

Nähere Informationen zu den in den Meldungen von SOLO-Unternehmen enthalten ECB Add-ons finden sich auf der Website der EZB. .

Einen Überblick über die bisherigen XBRL -Taxonomien iVm den einzelnen Meldungen finden Sie unter XBRL. -Taxonomien.

FMA und OeNB haben zur Sicherung der Datenqualität, ergänzend zu der List of validations von EIOPA , weitere nationale Validierungsregeln herausgegeben.

Nachfolgend finden Sie die Dokumente der einzelnen Taxonomien:

Einen Überblick über die bisherigen Taxonomien iVm den einzelnen Meldungen finden sie unter Taxonomien. Zur Sicherung der Datenqualität wurden Validierungsregeln implementiert. Weiters wurden Cross-Report-Checks definiert, die die nationale Meldung mit der Solvency II Meldung verproben.

Gemäß § 18 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz sind der FMA die Versicherungsbedingungen mitzuteilen. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden. Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der FMA mitgeteilt worden sind. Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von den Musterbedingungen ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ (PEPP) vertrieben werden.

Nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG und Anhang II der genannten Richtlinie betreiben, können die Registrierung eines PEPP beantragen.

Nachfolgend finden Sie Informationen zur nationalen Taxonomie, die für eine Registrierung, Modifizierung oder Deregistrierung eines PEPP einzuhalten sind.

PEPP Taxonomie 1.0

Einen Überblick über die bisherigen nationalen Taxonomien finden Sie unter Taxonomien.

Die gültigen Taxonomie-Dokumente betreffend das PEPP Key Information Document (PEPP KID) im XBRL -Format finden sich direkt auf der Homepage von EIOPA. .

Darüber hinaus ist für die Übermittlung der erforderlichen Dokumente zur Registrierung, Modifizierung oder Deregistrierung eines PEPP im Wege der Incoming Plattform die Einhaltung der PEPP. Namenskonvention zwingend erforderlich.

Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG und Anhang II der genannten Richtlinie betreiben sowie Anbieter eines PEPP sind, übermitteln jährlich die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 iVm Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/896 genannten Angaben und verwenden hierfür die in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 genannten Meldebögen.

Im Meldewesen von Versicherungsunternehmen ist die jährliche quantitative Meldung in die Solvency II Meldung integriert. Versicherungsunternehmen, welche auch PEPP -Anbieter sind, finden daher die Informationen für die jährliche quantitative Meldung gemäß § 13 Absatz 3 PEPP -Vollzugsgesetz auf dieser Webseite innerhalb des Kapitels zu Versicherungsunternehmen und -gruppen unter dem Punkt Solvency II -Meldungen.

Kleine Versicherungsvereine

Eine Zusammenfassung der Meldefristen finden Sie im folgenden Dokument:

Meldefristen im Kalenderjahr 2024 mit fixem Termin für kleine Versicherungsvereine

Hier finden Sie das Melde-Tool für kleine Versicherungsvereine:

Die mit dem Melde-Tool erstellte XML -Datei ist über die Incoming Plattform an die FMA zu übermitteln.

Weiters bieten Ihnen die Business Templates einen Überblick über alle Templates.

Weitere Meldeverpflichtungen (Anzeigen etc. .) sind ebenfalls über die Incoming Plattform an die FMA zu melden.

Weitere Informationen

Meldungen an die FMA

Incoming Plattform