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Zusammenarbeit mit Staatskommissären

Das Staatskommissärwesen bildet einen integralen Bestandteil der Bankenaufsicht in Österreich. Bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme über 1 Milliarde Euro sowie bei allen Sparkassen und bestimmten Sonderkreditinstituten (etwa Kapitalanlagegesellschaften) sind zur effektiveren Ausübung der Aufsichtstätigkeit ein Staatskommissär und einen Stellvertretenden durch den Bundesminister für Finanzen zu bestellen (vgl. § 76 Abs. 1 BWG ).

Funktion des Staatskommissärs

Gemäß § 76 Abs. 4 BWG sind der Staatskommissär und dessen Stellvertretende vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates, der Prüfungsausschüsse sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates verpflichtend einzuladen. Die Funktion des Staatskommissärs dient insbesondere dazu, der FMA aufsichtsrelevante Sachverhalte aus den Sitzungen des Aufsichtsrates und dessen Ausschüssen zu berichten, allfällige Gefährdungstatbestände eines Institutes zeitnah aufzuzeigen und allenfalls einen Einspruch gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse, sofern diese gegen Aufsichtsrecht verstoßen, zu erheben. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung durch die FMA aufgeschoben. Der Staatskommissär ist kein Organ des Kreditinstituts und darf nicht in die operative und strategische Geschäftsführung eingreifen.

Organe der FMA

Der Staatskommissär und dessen Stellvertretende handeln gemäß § 76 Abs. 1 BWG als Organe der FMA. Sie sind in diesen Funktionen ausschließlich den Weisungen der FMA unterworfen und haben der FMA alle für deren Aufsichtsaufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln. Informationen, die signifikante Institute iSd SSM-Verordnung betreffen, werden von der FMA im Rahmen der jeweiligen Joint Supervisory Teams an die EZB weitergegeben.

Richtlinie für die Tätigkeit der Staatskommissäre

Zwecks Standardisierung und erhöhter Transparenz der Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Staatskommissären hat die FMA eine aufsichtsinterne „Richtlinie für die Tätigkeit der Staatskommissäre (Stellvertretende) bei Kreditinstituten“ erlassen, die zuletzt im März 2023 überarbeitet wurde.

Ziel der Richtlinie ist es unter anderem, die Staatskommissäre und deren Stellvertretende über ihre konkrete Aufgabenstellung, das heißt ihre Rechte und Pflichten, in allgemeiner Form zu informieren. Die Richtlinie enthält zudem Vorgaben zu den für die Tätigkeit als Staatskommissär notwendigen rechtlichen und ökonomischen Kenntnissen.

Für den Erwerb und die Weiterentwicklung der notwendigen rechtlichen und ökonomischen Kenntnisse sind die Staatskommissäre eigenverantwortlich. Unterstützt werden diese dabei durch entsprechende Fortbildungsangebote des Bundesministeriums für Finanzen und der FMA.

Informationsaustausch

Schließlich legt die Richtlinie die Grundprinzipien und Mindestinhalte des Informationsaustausches zwischen FMA und den Staatskommissären fest.

So informiert die FMA die Staatskommissäre über alle wichtigen Aufsichtsaktivitäten gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut, wie etwa zu Änderungen des Konzessionsumfangs, Bewilligungs- und Maßnahmenbescheiden sowie Vor-Ort-Prüfaufträge an die Oesterreichische Nationalbank und deren Ergebnisse (Prüfbericht).

Demgegenüber liefern die Staatskommissäre der FMA regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeit, insbesondere in Form von Quartalsberichten und des jährlichen Tätigkeitsberichts. Dabei wird von den Staatskommissären insbesondere auch erwartet, über die Prinzipien und Anwendung der Vorgaben zur internen Governance (Element des SREP ) zu berichten. Zudem informiert der Staatskommissär die FMA ad-hoc über Einsprüche gegen Beschlüsse des Kreditinstitutes gemäß § 76 Abs. 5 und Sachverhalte gemäß § 76 Abs. 8 BWG (Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist).

Die enge Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Staatskommissären erlaubt vermehrt präventives behördliches Handeln, wodurch die Effektivität und Effizienz des Wirkens der Aufsicht deutlich gesteigert werden können.