FinTech & AML

Um die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors sicherzustellen, wurden auch in Österreich Bestimmungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingeführt (näheres dazu finden Sie hier auf der FMA-Website). Diesen Bestimmungen folgend, haben bestimmte Teilnehmer des Finanzmarktes (z.B. Kreditinstitute, Versicherungen, Zahlungsinstitute, E-Geldinstitute, etc.), aber darüber hinaus auch noch andere Akteure (z.B. gewisse Gewerbetreibende bzw. Rechtsanwälte und Notare), Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

FinTechs haben diese Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung jedenfalls dann einzuhalten, wenn sie konzessionspflichtige Tätigkeiten erbringen und daher der Aufsicht der FMA unterliegen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich welche der oben genannten konzessionspflichtigen Tätigkeiten ein FinTech erbringt. Die jeweils anzuwendenden Gesetze (u.a. WAG 2018 , ZaDiG 2018 , AIFMG , E-Geldgesetz 2010 ) verweisen auf die einschlägigen Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG). Erbringt ein FinTech keine konzessionspflichtigen Tätigkeiten, kann sich die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unter Umständen aufgrund der Gewerbeordnung ergeben (z.B. wenn es sich um näher ausgeführte Tätigkeiten als Handelsgewerbetreibender, Immobilienmakler, Unternehmensberater oder Versicherungsvermittler handelt). Die Beaufsichtigung erfolgt diesfalls nicht von der FMA , sondern von den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden.

Erbringen FinTechs weder konzessionspflichtige Tätigkeiten, mit denen sie der Aufsicht der FMA unterliegen, noch Tätigkeiten, die sie gewerberechtlich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichten, sind sie nach derzeitiger Rechtslage nicht Adressat dieser Vorschriften. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die (Vertrags-) Partner von FinTechs oftmals die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten haben.

Darüber hinaus weist die FMA darauf hin, dass mit 10. Jänner 2020 eine Änderung des FM-GwG in Kraft treten wird (BGBl I Nr. 62/2019). Mit dieser Änderung wird u.a. die 5. Geldwäsche-Richtlinie in Österreich umgesetzt. Zukünftig werden auch Anbieter von Dienstleistungen rund um virtuelle Währungen (§ 2 Z 21 FM-GwG neu) den Sorgfalts- und Meldepflichten des FM-GwG unterworfen und müssen sich bei der FMA registrieren. Die Möglichkeit einen Antrag auf Registrierung zu stellen, besteht ab dem 01. Oktober 2019. Sehen Sie hierzu den Registrierungsantrag. Gemäß dem neuen § 2 Z 22 FM-GwG betrifft dies Dienstleister, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:

  • Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (elektronischen Geldbörsen)
  • den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt
  • den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander
  • die Übertragung von virtuellen Währungen
  • die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen

Die FMA weist in diesem Zusammenhang auch auf die „Guidance for a Risk-Based Approach to Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers“ der Financial Action Task Force (FATF) vom Juni 2019 hin. In dieser Guidance finden sich sowohl für Aufsichtsbehörden als auch für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nähere Informationen zur Anwendung der FATF Standards.

Mit Inkrafttreten des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) am 01.01.2017 ist die „Videoidentifizierung“ auch in Österreich möglich. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen für ein Verfahren zur videogestützten Online-Identifikation von Kunden wurden von der FMA in einer eigenen Verordnung festgelegt. Diese ist am 03.01.2017 in Kraft getreten.

Neben dem Gesetz, und der Verordnung, die sich bequem über das Rechtsinformationssystem des Bundes abrufen lassen, finden Sie einen kurzen Überblick in folgender FMA-Pressemitteilung: FMA ermöglicht Videoidentifizierung von Kunden vom 2. Januar 2017.

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