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Wichtiges vorab

Die folgenden Ausführungen beziehen sich einerseits auf typische Erscheinungen des Wirtschaftslebens und sind als grundsätzliche Rechtsansicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) anzusehen. Eine abschließende und rechtsverbindliche Beurteilung einer Konzessions- oder Prospektfrage bleibt jeweils dem konkreten Einzelfall vorbehalten.

Eine Beratung zu konkreten Geschäftsmodellen und deren Ausgestaltung bleibt Personen aus beratenden Berufsständen, wie z.B. Rechtsanwälten vorbehalten. Die FMA kann daher keine Beratung vornehmen. Anwaltliche Anfragen an die FMA werden nur bei Angabe eines konkreten Mandanten behandelt.

Für den Vollzug des AltFG ist nicht die FMA , sondern sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.

Hinsichtlich des Vollzuges der für die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und gewerbliche Vermögensberater relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung sind ebenfalls die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.