Kreditinstitute müssen für eine Verringerung von Eigenmittelinstrumenten die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.
Die entsprechende Regelung zur (Vorab)Genehmigung der Verringerung von Eigenmittelinstrumenten sind in den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EU) 575/2013 (CRR) verankert. Eine Präzisierung erfolgt mit den Artikeln 27 bis 32 der Delegierten Verordnung zu Eigenmittelanforderungen (DelVO 2014/241/EU, kurz: DelVO-EM ).
Kreditinstitute müssen demnach für eine Verringerung von Eigenmittelinstrumenten die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Für dieses Verfahren gilt generell eine Frist von drei Monaten ab Einreichung des vollständigen Antrags.
Im Falle von Institutsgruppen gilt diese Bewilligungspflicht für jede Ebene, auf welcher die Aufsichtsanforderungen anzuwenden sind, das heißt sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelinstitutsebene sowie gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Ebene.
Eine Kurzübersicht zu dem dafür vorgesehenen FMA-Verfahren einschließlich der Antragsanforderungen bietet unter anderem das unten angeführte Informationsblatt.
Downloads / CRR
Informationsblatt für Kreditinstitute zur Bewilligung der Verringerung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 77 und 78 der VO 2013/575/EU (CRR) (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 47,6 KB, Sprache: Deutsch) Antragsformular - Verringerung von Eigenmittelinstrumenten (Dateiformat: doc, Dateigröße: 95,4 KB, Sprache: Deutsch) Templates zu Art 78 CRR - Verringerung von Eigenmittelinstrumenten (Dateiformat: xls, Dateigröße: 119,2 KB, Sprache: Deutsch) Tabelle - Eigenmittel gesamt ohne Ersatzbeschaffung Art 78 CRR (Dateiformat: doc, Dateigröße: 101,7 KB, Sprache: Deutsch) Tabelle - Eigenmittelinstrumente bei Ersatzbeschaffung Art 78 CRR Verringerung von Eigenmittelinstrumenten (Dateiformat: doc, Dateigröße: 98,0 KB, Sprache: Deutsch)
Gemäß Artikel 29 der DelVO-EM kann die zuständige Behörde die in Artikel 77 CRR genannten Verringerungsmaßnahmen (Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten) unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmten Zwecken und innerhalb bestimmter bzw. zu bestimmender Grenzen vorabgenehmigen. Das kann bei folgenden Szenarien zutreffen:
- Rückkaufe zu Zwecken des „Market-Makings“ (Artikel 29 Abs. 3 DelVO-EM ),
- Verringerungsmaßnahmen zu Zwecken der Mitarbeitervergütung (Artikel 29 Abs. 4 DelVO-EM ) sowie
- „nicht wesentliche“ (De-minimis) Verringerungsmaßnahmen (Artikel 29 Abs. 5 DelVO-EM ).
Eine Kurzübersicht zu dem dafür vorgesehenen FMA-Verfahren einschließlich der allgemeinen und besonderen Antragsanforderungen bieten die unten angeführten Downloads.
Downloads / DelVO
Information für Kreditinstitute zur Vorabgenehmigung der Verringerung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 29 der Delegierten Verordnung 2014/241/EU (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 265,1 KB, Sprache: Deutsch) Angaben zu Kapitalinstrumenten Art 29 Abs 3 Del VO-EM Anhang VIII (Dateiformat: xls, Dateigröße: 65,9 KB, Sprache: Deutsch) Angaben zu Kapitalinstrumenten Art 29 Abs 4 Del VO-EM Anhang IX (Dateiformat: xls, Dateigröße: 63,2 KB, Sprache: Deutsch) Angaben zu Kapitalinstrumenten Art 29 Abs 5 Del VO-EM Anhang X (Dateiformat: xls, Dateigröße: 63,5 KB, Sprache: Deutsch)
Weitere Informationen
Recht
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (idF Wiederverlautbarung Dezember 2013) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institu