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(Vorab)Genehmigung der Verringerung von Eigenmittelinstrumenten

Kreditinstitute müssen für eine Verringerung von Eigenmittelinstrumenten die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.

Die entsprechende Regelung zur (Vorab)Genehmigung der Verringerung von Eigenmittelinstrumenten sind in den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EU) 575/2013 (CRR) verankert. Eine Präzisierung erfolgt mit den Artikeln 27 bis 32 der Delegierten Verordnung zu Eigenmittelanforderungen (DelVO 2014/241/EU, kurz: DelVO-EM ).

Kreditinstitute müssen demnach für eine Verringerung von Eigenmittelinstrumenten die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Für dieses Verfahren gilt generell eine Frist von vier Monaten ab Einreichung des vollständigen Antrags.

Im Falle von Institutsgruppen gilt diese Bewilligungspflicht für jede Ebene, auf welcher die Aufsichtsanforderungen anzuwenden sind, das heißt sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelinstitutsebene sowie gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Ebene.

Eine Kurzübersicht zu dem dafür vorgesehenen FMA-Verfahren einschließlich der Antragsanforderungen bietet unter anderem das unten angeführte Informationsblatt.

Gemäß Artikel 29 der DelVO-EM kann die zuständige Behörde die in Artikel 77 CRR genannten Verringerungsmaßnahmen (Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten) unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmten Zwecken und innerhalb bestimmter bzw. zu bestimmender Grenzen vorabgenehmigen. Das kann bei folgenden Szenarien zutreffen:

  • Rückkaufe zu Zwecken des „Market-Makings“ (Artikel 29 Abs. 3 DelVO-EM ),
  • Verringerungsmaßnahmen zu Zwecken der Mitarbeitervergütung (Artikel 29 Abs. 4 DelVO-EM ) sowie
  • „nicht wesentliche“ (De-minimis) Verringerungsmaßnahmen (Artikel 29 Abs. 5 DelVO-EM ).

Download

Informationsblatt für Kreditinstitute zur Bewilligung der Verringerung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 77 und 78 der VO 2013/575/EU (CRR) (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 58,1 KB, Sprache: Deutsch)

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