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Verfahren

Zu den wesentlichen Aufgaben der FMA als nationale Abwicklungsbehörde zählt die Einleitung und Durchführung von Abwicklungsverfahren gemäß dem Bundesgesetz für die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG).

Zu den Abwicklungsmaßnahmen, die der Abwicklungsbehörde dabei für die Abwicklung von Instituten zur Verfügung stehen, zählen insbesondere die folgenden Abwicklungsinstrumente:

  • Gläubigerbeteiligung (Bail-In):
    Die FMA kann anordnen, dass bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts herabgesetzt oder in Eigentumstitel am Institut (Anteile z.B. Aktien) umgewandelt werden. Vereinfacht gesprochen tragen damit die Gläubiger eines Instituts zu dessen Sanierung bei, indem ihre Forderungen gekürzt und/oder in Anteile am Institut umgewandelt werden. Vom Bail-in ausgenommen sind unter anderem gesicherte Einlagen, besicherte Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern, Lohn- oder Gehaltsforderungen, Rentenleistungen, etc.
  • Unternehmensveräußerung:
    Die FMA als Abwicklungsbehörde kann das Eigentum am Institut (das sind die Anteile zB Aktien) oder an dessen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf einen erwerbswilligen Dritten für eine angemessene Gegenleistung übertragen. Es kommt bei der Anwendung dieses Abwicklungsinstruments somit zu einem Unternehmensübergang auf einen Erwerber, der das Institut fortführt.
  • Brückeninstitut:
    Wenn die Abwicklungsziele erfordern, etwa zur Erhaltung von kritischen Funktionen, kann die FMA auch das Eigentum am Institut (das sind die Anteile, z.B. Aktien) oder an dessen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut übertragen. Das Brückeninstitut ist ein Kreditinstitut, steht mehrheitlich im öffentlichen Eigentum und wird vorübergehend ausschließlich von der FMA gesteuert, um die öffentlichen Interessen zu wahren. In der Folge kann das Brückeninstitut auf einen Erwerber übertragen werden, welcher das Brückeninstitut in der restrukturierten, sanierten Form ganz oder zumindest in wesentlichen Teilen fortführt.
  • Ausgliederung von Vermögenswerten (Abbaueinheit):
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die FMA das Eigentum am Institut (das sind Anteile, z.B. Aktien) oder an dessen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf eine Abbaueinheit übertragen. Die Abbaueinheit steht mehrheitlich im öffentlichen Eigentum und wird von der FMA gesteuert, um in der Regel einen geordneten Portfolioabbau zu ermöglichen. Im Unterschied zum Brückeninstitut handelt es sich bei der Abbaueinheit nicht um ein Kreditinstitut und der Fokus liegt in der Regel auf der geordneten bzw. bestmöglichen Verwertung der Vermögenswerte des ehemaligen Instituts. Die Abbaueinheit kann nur in Kombination mit einem anderen der obig dargestellten Abwicklungsinstrumente angewendet werden.

Zum Instrument der Gläubigerbeteiligung hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Leitlinien für Abwicklungsbehörden über die Veröffentlichung des Herabschreibungs- und Umwandlungs- sowie des Bail-in-Implementierungsmechanismus erlassen. Diese Leitlinien gelten ab 1. Jänner 2024 und wurden von der FMA im Dokument „Information zur externen Bail-In Implementierung“ umgesetzt.

Information zur externen Bail-in-Implementierung (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 370,4 KB, Sprache: Deutsch)

Neben den Abwicklungsinstrumenten stehen der FMA eine Vielzahl von Abwicklungsbefugnissen zur Verfügung, die zur Vorbereitung oder im Rahmen einer Abwicklung angewendet werden können (siehe die Abwicklungsbefugnisse in §§ 58 bis 69 BaSAG , z.B. Befugnis zur Kontrollübernahme, Austausch von Geschäftsleitern oder Aufsichtsräten, Einsetzung eines Abwicklungsverwalters, Änderung von Verträgen); weiters regelt § 47a BaSAG die Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Zahlungs- und Lieferverpflichtungen (sog. „Moratorium“), um der Abwicklungsbehörde etwas mehr Zeit (bis zu 48 Stunden) für die Prüfung, ob eine Abwicklung durchzuführen ist oder welche Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, einzuräumen.

Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen erfolgt idR mit einem Mandatsbescheid gemäß § 116 BaSAG . Die Besonderheit an einem solchen Mandatsbescheid ist, dass dieser ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann. Dies ermöglicht der Abwicklungsbehörde ein rasches Handeln, um der Bestandsgefährdung eines Instituts und den drohenden Folgen einer ungeordneten Insolvenz für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und das notwendige Vertrauen der Marktteilnehmer zu erhalten.

Hat die FMA gemäß § 116 BaSAG einen Mandatsbescheid erlassen, steht den betroffenen Personen (zB Eigentümern oder Gläubigern des Instituts) die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung offen. Die Vorstellung muss binnen drei Monaten ab der Kundmachung der Entscheidung der FMA schriftlich erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist leitet die FMA von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren ein, in dem der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt erhoben wird. Dieses Verfahren dient der Überprüfung des Mandatsbescheids und endet damit, dass die FMA einen Vorstellungsbescheid kundmacht, der den Mandatsbescheid ersetzt und dessen Inhalt bestätigen, aufheben oder abändern kann. Gegen den Vorstellungsbescheid der FMA steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung. Wenn ein Bescheid über eine Abwicklungsmaßnahme in Rechtskraft erwachsen ist, macht die FMA dies mit einem Rechtskraftedikt auf ihrer Website kund.

Besonderes gilt in diesem Zusammenhang für bestimmte bedeutende sowie grenzüberschreitend tätige Instituts(gruppen), die in die Zuständigkeit des SRB fallen: Für diese trifft das SRB als Abwicklungsbehörde die maßgebliche Entscheidung (Decision) über die anzuwendenden Maßnahmen, die von der FMA im Auftrag des SRB national umgesetzt werden müssen. Gegen einen solchen Beschluss des SRB steht gemäß Art. 86 SRM-VO im Einklang mit Artikel 263 Vertrag über die AEUV zusätzlich das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union zur Verfügung.

Zu den wesentlichen Aufgaben der FMA als nationale Abwicklungsbehörde zählt zudem die Einleitung und Durchführung von Abwicklungsverfahren hinsichtlich Zentraler Gegenparteien (CCPs ) nach der Verordnung (EU) 2021/23 und dem Zentrale Gegenparteien Vollzugsgesetz (ZGVG). Der Abwicklungsbehörde stehen auch für CCPs das Abwicklungsinstrument der Unternehmensveräußerung sowie einer Brücken-Zentralen Gegenpartei zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Abwicklungsbehörde aber auch

  • das Abwicklungsinstrument der Positions- und Verlustzuweisung anwenden: damit können etwa Verträge mit Clearingmitgliedern beendet, etwaige Gewinne von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern herabgesetzt bzw. ein zusätzlicher Barmittelabruf von diesen durchgeführt werden; oder
  • das Abwicklungsinstrument der Herabschreibung und Umwandlung anwenden: dies dient dazu, Eigentumstitel (Anteile zB Aktien) und Schuldtitel sowie andere unbesicherte Verbindlichkeiten herabzuschreiben bzw. diese umzuwandeln. Vereinfacht gesprochen tragen damit Eigentümer und Gläubiger einer CCP zu deren Sanierung bei, indem ihre Anteile gelöscht bzw. verwässert werden und Forderungen von bestimmten Gläubigern gekürzt und/oder in Anteile am Institut umgewandelt werden.

Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen für CCPs erfolgt ebenso mit Mandatsbescheid (gemäß § 4e ZGVG ), welcher vergleichbar zum Mandatsbescheid für Institute gemäß § 116 BaSAG ist; hinsichtlich der Möglichkeit zur Vorstellung bis zum Rechtskraftedikt kann daher auf obige Ausführungen zu den Instituten verwiesen werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Abwicklungsverfahren für CCPs dem Verfahren für Institute sehr ähnelt.