Beschwerden und Anfragen an die FMA

Der erste Schritt sollte immer eine Beschwerde an das betroffene Unternehmen selbst sein. Wir nehmen Ihre Beschwerde über beaufsichtigte Unternehmen entgegen nachdem Sie den Beschwerdeprozess beim Unternehmen durchlaufen haben. Die FMA prüft, ob sich das Unternehmen an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch an die Regelungen zum Beschwerdeverfahren, hält. Unternehmen sind verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren anzubieten und darüber zu informieren. Den entsprechenden Kontakt finden Sie normalerweise auf der Website unter „Ombudsstelle“ oder „Beschwerdemanagement“.

  • Sie auf Nachfrage oder bei der Bestätigung des Eingangs der Beschwerde schriftlich über das Verfahren zur Beschwerdebearbeitung zu informieren.
  • Angaben zum Beschwerdeverfahren auf leicht zugängliche Weise zu veröffentlichen, zum Beispiel in Broschüren, Merkblättern, Vertragsunterlagen, oder auf der Website;
  • Eindeutige, genaue und aktuelle Informationen zur Beschwerdebearbeitung zu geben, insbesondere wie eine Beschwerde einzureichen ist wie zum Beispiel die Art der vom Beschwerdeführer zu erteilenden Information oder die Identität und Kontaktdaten der Person oder der Abteilung, an die die Beschwerde zu richten ist;
  • Angaben zum Beschwerdeverfahren wie zum Beispiel wann eine Beschwerde anerkannt wird, die ungefähre Dauer des Verfahrens, Angaben über zuständige Behörden, Ombudsstellen sowie die Möglichkeit eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens zu machen;
  • Den Beschwerdeführer über die Weiterbearbeitung der Beschwerde zu informieren;
  • In klarer, eindeutig verständlicher Sprache zu kommunizieren, innerhalb angemessener Frist eine Antwort zu geben und einen Zeitpunkt für die Beendigung des Verfahrens mitzuteilen;
  • Bei Erteilen einer endgültigen Entscheidung, welche den Forderungen des Beschwerdeführers nicht vollständig nachkommt, diese zu begründen und ihren Standpunkt zu erläutern;
  • Beschwerdeführern die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der Beschwerde darzulegen wie zum Beispiel auf eine Ombudsstelle oder alternative Streitbeilegungsstelle zu verweisen. Diese Stellen können insbesondere die unabhängige Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft, die Informations- und Beschwerdestelle des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, die Ombudsstelle für Kunden der Finanzdienstleistungsbranche oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte sein.

Die FMA kann keine individuelle Lösung für Sie erwirken, sondern ist dem kollektiven Verbraucherschutz, also allen Verbrauchern in ihrer Gesamtheit, verpflichtet. Eine individuelle Lösung zu finden oder eine Einzelfallentscheidung zu treffen bleibt Ombudsleuten, Schieds- und Schlichtungsstellen beziehungsweise den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

Verbraucheranfragen

Die FMA beantwortet Verbraucheranfragen, sofern sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Bitte schildern Sie den konkreten Hintergrund Ihrer Frage. Anfragen können schriftlich oder telefonisch eingebracht werden.

Unsere Verbraucherhotline erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 09:00 – 11:30 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 13:00 – 16:00 Uhr unter:

(+43-1) 249 59 – 3444

Schriftliche Anfragen und Beschwerden an die FMA können Sie hier einbringen. Für die Einbringung einer Beschwerde benötigen Sie die Dokumentation, dass Sie sich an das Beschwerdemanagement des Unternehmens gewandt haben sowie die schriftliche Antwort des Beschwerdemanagements, sofern Sie eine solche innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten haben.

Formular: Anfragen oder Beschwerden

Oder postalisch an Finanzmarktaufsicht – Verbraucherinformation & Beschwerdewesen, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien

An folgende Stellen können Sie sich ebenfalls wenden, wenn Sie eine individuelle Lösung für Ihr Problem beziehungsweise Ihren Streitfall finden wollen: