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Bewilligung / Ausnahme aus aufsichtlichem Konsolidierungskreis

Dieser Beitrag behandelt die Bewilligung der Ausnahme von Instituten, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 575/2013 (CRR ).

 

Gemäß Artikel 19  Abs. 2 CRR haben Institute für die Beantragung zur Ausnahme von Unternehmen aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Für dieses Verfahren gilt generell eine Frist von sechs Monaten ab Einreichung des vollständigen Antrags.

Im Informationsblatt ist eine Kurzübersicht zu dem dafür vorgesehenen Verfahren dargestellt, bei dem die Finanzmarktaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde tätig wird.

  • Einbringung der vollständigen Unterlagen über die Incoming Plattform durch das übergeordnete Kreditinstitut (bei Gleichordnungskonzernen durch die konsolidierende Einheit). Beachten Sie, dass die Frist für das Verfahren erst mit Einreichung aller Unterlagen zu laufen beginnt. Neben dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizubringen (sofern nicht im gleichen Jahr eine Genehmigung nach Artikel 113 Abs. 6 beantragt wurde und sich der Konsolidierungskreis seither nicht verändert hat):
    • Antragsformular

    • xls-Formular „Template zu Art. 19 CRR“: In diesem sind die Konzernbeziehungen und -einheiten (Anführung nach Firmenbuchnummer) unter Angabe der Eigentumsverhältnisse bzw. der tatsächlichen Beherrschung per letzten Bilanzstichtag sowie die Effekte einer allfälligen Nichtkonsolidierung (auf konsolidierter Basis) darzustellen. Führen Sie dabei die Einheiten, für die die Ausnahme nach Artikel 19  Abs. 2 beantragt wird getrennt von jenen, die gemäß Artikel 19 Abs. 1 aus dem Konsolidierungskreis entfernt wurden, an.

    • Bei Beantragung der Ausnahme gemäß Artikel 19 Abs. 2 lit. a CRR sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine Übertragung der Informationen erschweren oder unmöglich machen, darzulegen.

    • Bei Beantragung der Ausnahme gemäß Artikel 19 Abs. 2 lit. c CRR sind Informationen über Konkursverfahren, Zwangsverwaltung, staatliche Unterstützungsmaßnahmen oder sonstige Umstände, die das Unternehmen dem Einfluss des Antragstellers entziehen, darzulegen sowie die (voraussichtliche) Dauerhaftigkeit der vorgenannten Umstände.

 

  • Anträge nach Artikel 19 Abs. 2 lit. b CRR  sollten nach Möglichkeit gleichzeitig mit einer allfälligen Erstbeantragung für Artikel 113  Abs. 6 CRR gestellt werden.

 

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