Die aufsichtsbehördliche Offenlegung zielt darauf ab, ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern. Veröffentlichte Informationen sollen leicht zugänglich und vergleichbar sein. Deshalb wurden unter IORP II darauf bezogene rechtliche Vorgaben geschaffen, welche durch die FMA einzuhalten sind. Die Offenlegungspflichten der FMA sind in § 33i PKG vorgegeben. Zur Erfüllung dieser Vorgaben veröffentlicht die FMA an dieser Stelle Informationen zu den folgenden Themenblöcken:
IORP II
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu IORP II sind den zwei Ebenen zugeordnet: Ebene IORP II -Richtlinie und Ebene Überprüfung nationaler Umsetzungsmaßnahmen
Ebene IORP II -Richtlinie
Die IORP -Richtlinie II (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) (NEUFASSUNG) zielt auf eine Mindestharmonisierung ab und sollte die Mitgliedstaaten daher nicht daran hindern, strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme zu schützen, sofern diese Bestimmungen mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Fragen des nationalen Sozial-, Arbeits-, Steuer- oder Vertragsrechts oder auf die Angemessenheit der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten. Die IORP II -Richtlinie wird in Österreich mit der Novelle des PKG (Pensionskassengesetz) vom 30. November 2018, BGBl I Nr. 81/2018 umgesetzt, das mit 1.1.2019 in Kraft tritt.
- Richtlinie (EU ) 2016/2341/EU
Nationale Umsetzung:
Pensionskassengesetz (PKG)
Ebene Überprüfung nationaler Umsetzungsmaßnahmen
Die Europäische Kommission überprüft – mit Unterstützung von EIOPA – nationale Umsetzungsmaßnahmen und die Aufsichtspraxis. Dadurch wird zur Aufsichtskonvergenz und zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts beigetragen.
Sonstige Rechtsakte auf dem Gebiet der Pensionskassenregulierung
Standardisierung
- veröffentlicht: 22.10.2014
- Umsetzung: FMA: compliant
Berichtspflichten an die Europäische Zentralbank
Verordnung (EU ) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26.01.2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2), ABl. Nr. L 45 vom 17.02.2018
Sonstiges
EIOPA Verordnung (EU ) Nr. 1094/2010 – Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA
EIOPA Opinions vom 07.10.2021
- Opinion on the supervisory reporting of costs and charges of IORPs
EIOPA-BoS-21/426
Beschreibung
Mit dieser Opinion drückt die EIOPA ihre Erwartungshaltung an Datenmeldungen an Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Kosten und Gebühren aus. - Opinion on the supervision of risk assessment by IORPs providing DC schemes
EIOPA-BoS-21/429
Beschreibung
Mit dieser Opinion möchte die EIOPA zu einer angemessenen Aufsicht von beitragsorientierten Pensionsprodukten (DC pension products) beitragen und konzentriert sich dabei auf zwei Aspekte des Risikomanagements. Zum einen quantitative Elemente des operationalen Risikos und zum anderen die Verwendung von Projektionen bei zukunftsbezogenen Pensionseinkommen.
EIOPA Opinions vom 10.07.2019
- The Opinion on the use of governance and risk assessment documents in the supervision of Institutions for Occupational Retirement Provisions (IORPs) (derzeit nur Englisch verfügbar)
EIOPA-BoS-19-245
Templates on the own-risk assessment documents
Beschreibung
Mit dieser Opinion beschreibt die EIOPA ihre Erwartungshaltung wie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) die eigene Risikobeurteilung (Own Risk Assessment – ORA) durchführen sollen, sowie die Mindestinhalte des ORA-Berichts. Die EIOPA hält dabei auch fest, wie die betreffenden Unterlagen in die Beaufsichtigung von Veranlagungsleitlinien (inkl. Grundsätze der Veranlagungspolitik) einfließen sollten. - The Opinion on the practical implementation of the common framework for risk assessment and transparency for Institutions for Occupational Retirement Provisions (IORPs) (derzeit nur Englisch verfügbar)
EIOPA-BoS-19-246
Principles and Technical Specifications for the Common Framework
Beschreibung
Das Common Framework (CF) ist, nach Ansicht der EIOPA , ein nützliches Risikomanagement-Tool und soll dementsprechend in den beaufsichtigten Unternehmen eingesetzt werden. Insbesondere dann, wenn Risiken zwischen Arbeitgebern, Begünstigten und der EbAV selbst geteilt werden. EbAV , die „pure DC schemes“ anbieten (alle Risiken werden von den Begünstigten getragen), sind von dieser Opinion nicht erfasst.
Das CF beinhaltet umfassende Prinzipien und technische Spezifikationen, die von den Aufsichtsbehörden und von den EbAV auf freiwilliger Basis verwendet werden können. - The Opinion on the supervision of the management of operational risks faced by Institutions for Occupational Retirement Provisions (IORPs) (derzeit nur Englisch verfügbar)
EIOPA-BoS-19-247
Beschreibung
Die EIOPA möchte zur Sicherstellung einheitlicher Aufsichtspraktiken von operationalen Risiko beitragen. Dabei umfasst diese Opinion auch die Auslagerung sowie Cyberrisiken. Die Beurteilung des operationalen Risikos ist auch Teil der ORA und sollte jedenfalls auch zukunftsorientierte Informationen enthalten.
Bei der Definition orientiert sich die EIOPA an Solvency II. Operationales Risiko ist das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt. Es umfasst auch Rechtsrisiken, schließt aber Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben, ebenso aus wie das Reputationsrisiko. - The Opinion on the supervision of the management of environment, social and governance risks faced by Institutions for Occupational Retirement Provisions (IORPs) (derzeit nur Englisch verfügbar)
EIOPA-BoS-19-248
Beschreibung
EbAV haben nach Ansicht der EIOPA einen sozialen Zweck und sollen daher eine Vorreiterrolle bei der Berücksichtigung von ESG -Faktoren einnehmen. Dabei sind die Auswirkungen von langfristigen Veranlagungsentscheidungen und –aktivitäten zu beachten. Die Opinion zeigt demonstrativ den Zusammenhang zwischen ESG – und herkömmlichen Risiken.
Sustainable Finance
SFDR
- Verordnung (EU ) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR )
- Delegierte Verordnung (EU ) 2022/1288 zur Ergänzung der SFDR
NFRD
- Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen (NFRD )
- Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD )
- Taxonomie Verordnung (EU ) 2020/852
- Delegierte Verordnung (EU ) 2021/2178
- Delegierte Verordnung (EU ) 2022/1214
Säule 1
-
- EIOPA Advice on the integration of sustainability risks and factors in Solvency II and IDD
- EIOPA Opinion on Sustainability within Solvency II
- EIOPA Report on non-life underwriting and pricing in light of climate change
Säule 2
-
- EIOPA Opinion on the supervision of the use of climate change risk scenarios in ORSA
Vertrieb
- Delegierte Verordnung 2021/1257 betreffend die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in den Produktentwicklungsprozess sowie in den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
- EIOPA Guidance on the integration of sustainability preferences in the suitability assessment under the IDD
Digitalisierung
DORA
- Verordnung (EU ) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA )
AIA
- Vorschlag für eine Verordnung betreffend Künstliche Intelligenz (AIA )
- EIOPA Consultation Paper on differential pricing practices
Ziele des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
Die FMA überprüft die Angemessenheit der von den Pensionskassen zur Einhaltung der für den Betrieb des Pensionskassengeschäfts geltenden Vorschriften eingeführten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren. Dabei bewertet die FMA insbesondere die von den Pensionskassen umgesetzten qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Risiken, denen das betreffende Unternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte und die Fähigkeit des einzelnen Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können. Im Mittelpunkt des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens stehen die folgenden Themengebiete: 1. Governance-System, einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und der Anlagevorschriften; 2. Versicherungstechnische Rückstellung; 3. Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung und 4. Qualität und Quantität der Eigenmittel. Beurteilt wird außerdem die Angemessenheit der Methoden und Praktiken von Pensionskassen, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten. Auch die Fähigkeit der Pensionskassen, diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können, wird analysiert. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Bewertung werden dann aufsichtsbehördliche Maßnahmen gesetzt.
Kriterien und Methoden der einzelnen Phasen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gliedert sich prinzipiell in die folgenden drei Phasen: 1. Risikokategorisierung 2. Detaillierte Überprüfung 3. Aufsichtliche Maßnahmen
1. Phase Risikokategorisierung
Bei der Risiko- und Auswirkungskategorisierung werden sowohl Informationen aus der regelmäßigen Berichterstattung als auch zusätzliche nationale Meldungen gemäß Meldeverordnung berücksichtigt. Aus diesen Meldungen werden unter anderem Risikokennzahlen und Frühwarnindikatoren generiert. Ergebnisse aus den Stresstests, den Zeitreihenanalysen, den Vergleichen zwischen Unternehmen bzw. relevanten Vergleichsgruppen sowie aus sonstigen themenspezifischen Erhebungen fließen in die Bewertungen ebenso ein. Des Weiteren werden beispielsweise auch Hinweise von anderen Aufsichtsbehörden sowie Analysen des allgemeinen und des pensionskassenpezifischen Marktumfeldes sowie das Marktverhalten der einzelnen Unternehmen berücksichtigt. All diese – in einem ersten Schritt weitgehend standardisiert bewerteten – Daten werden durch zusätzliche qualitative Wahrnehmungen (z.B. aus regelmäßig stattfindenden Gesprächen mit Unternehmensvertretern) ergänzt und für die Kategorisierung des jeweiligen Unternehmens verwendet. Im Rahmen der Risikokategorisierung ermittelt und bewertet die FMA die Fähigkeit der Unternehmen, auf aktuelle und mögliche künftige Risiken angemessen reagieren bzw. diesen standhalten zu können. Das Risikoprofil wird dabei der jeweiligen Risikotragfähigkeit gegenübergestellt. Bei der Auswirkungskategorisierung werden die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Begünstigten sowie auf den Markt beurteilt. Unter anderem bestimmt die Größe der Unternehmen (z.B. Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und Beiträge) die Auswirkungskategorisierung. Diese Risiko- und Auswirkungskategorisierungen werden in vier Aufsichtsstufen – von „niedrig“ bis „sehr hoch“– übergeführt. Dadurch wird die Beaufsichtigungsintensität für das kommende Jahr definiert. Insbesondere wird der Aufsichtsplan je Unternehmen auf Basis der Zuordnung des Unternehmens in die jeweilige Aufsichtsstufe risikobasiert festgelegt. Im Aufsichtsplan sind die Häufigkeit und die Intensität der aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten für jedes Unternehmen vorgegeben.
2. Phase Detaillierte Überprüfung
Detaillierte Überprüfungen finden auf Grundlage des Aufsichtsplans in Form von standortunabhängigen Analysen und Prüfungen vor Ort statt. Die geplanten thematischen Prüfungsschwerpunkte der FMA werden für das jeweils kommende Jahr seit Inkrafttreten des Maßnahmenpakets zur „Aufsichtsreform 2017“ veröffentlicht.
3. Phase Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
Schwachstellen, sowie bestehende oder potenzielle Mängel bzw. Verstöße gegen Anforderungen, können zur Festsetzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen führen. Die Einleitung von Maßnahmen erfolgt entsprechend der Tragweite der festgestellten Mängel. Eine Überprüfung der Maßnahmenumsetzung im Unternehmen wird von der FMA durchgeführt und der Aufsichtsplan wird entsprechend der Wirksamkeit der gesetzten Tätigkeiten im betreffenden Unternehmen aktualisiert.
Hauptziel der Beaufsichtigung
Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Rechte von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu schützen und die Stabilität und Solidität der EbAV sicherzustellen. Unbeschadet dieses Ziels hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen EWR -Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen.
Hauptfunktionen der Beaufsichtigung
Die FMA überwacht im Umfang der gemäß § 8 Abs. 1 PKG erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Pensionskassen. Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Im Mittelpunkt der Aufsichtstätigkeit stehen die ordnungsgemäße Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Pensionskassen geltenden Vorschriften, insbesondere des PKG , durch die Pensionskassen. Hierbei achtet die FMA auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort. Die FMA berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Pensionskassen einhergehen.
Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit
Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Pensionskassengesetz (PKG), im Betriebspensionsgesetz (BPG) und im SFT-Vollzugsgesetz geregelt und der FMA zugewiesen sind. Details zu den Aufsichtstätigkeiten können insbesondere den Jahresberichten der FMA sowie den Aufsichts- und Prüfungsschwerpunkten entnommen werden.
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