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Aufsichtliche Offenlegung

Die aufsichtsbehördliche Offenlegung zielt darauf ab, ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern. Veröffentlichte Informationen sollen leicht zugänglich und vergleichbar sein. Deshalb wurden unter IORP II darauf bezogene rechtliche Vorgaben geschaffen, welche durch die FMA einzuhalten sind. Die Offenlegungspflichten der FMA sind in § 33i PKG vorgegeben. Zur Erfüllung dieser Vorgaben veröffentlicht die FMA an dieser Stelle Informationen zu den folgenden Themenblöcken:

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien in Bezug auf die Anforderung nach Art. 51 Abs. 2 Richtlinie (EU ) 2016/2341/EU sind in diesem Abschnitt angeführt.

IORP II

Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu IORP II sind den zwei Ebenen zugeordnet: Ebene IORP II -Richtlinie und Ebene Überprüfung nationaler Umsetzungsmaßnahmen

Ebene IORP II -Richtlinie

Die IORP -Richtlinie II (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) (NEUFASSUNG) zielt auf eine Mindestharmonisierung ab und sollte die Mitgliedstaaten daher nicht daran hindern, strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme zu schützen, sofern diese Bestimmungen mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Fragen des nationalen Sozial-, Arbeits-, Steuer- oder Vertragsrechts oder auf die Angemessenheit der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten. Die IORP II -Richtlinie wird in Österreich mit der Novelle des PKG (Pensionskassengesetz) vom 30. November 2018, BGBl I Nr. 81/2018 umgesetzt, das mit 1.1.2019 in Kraft tritt.

Nationale Umsetzung:

Pensionskassengesetz (PKG)

Ebene Überprüfung nationaler Umsetzungsmaßnahmen

Die Europäische Kommission überprüft – mit Unterstützung von EIOPA – nationale Umsetzungsmaßnahmen und die Aufsichtspraxis. Dadurch wird zur Aufsichtskonvergenz und zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts beigetragen.

Sonstige Rechtsakte auf dem Gebiet der Pensionskassenregulierung

Standardisierung

Leitlinien für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI) (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 606,3 KB, Sprache: Deutsch)

  • veröffentlicht: 22.10.2014
  • Umsetzung: FMA: compliant

Berichtspflichten an die Europäische Zentralbank

Verordnung (EU ) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26.01.2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2), ABl. Nr. L 45 vom 17.02.2018

Sonstiges

EIOPA Verordnung (EU ) Nr. 1094/2010 – Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA

EIOPA Opinions vom 07.10.2021

EIOPA Opinions vom 10.07.2019

Sustainable Finance

SFDR

  • Verordnung (EU ) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR )
  • Delegierte Verordnung (EU ) 2022/1288 zur Ergänzung der SFDR

NFRD

  • Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen (NFRD )
  • Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD )
  • Taxonomie Verordnung (EU ) 2020/852
  • Delegierte Verordnung (EU ) 2021/2178
  • Delegierte Verordnung (EU ) 2022/1214

  Säule 1

    • EIOPA Advice on the integration of sustainability risks and factors in Solvency II and IDD
    • EIOPA Opinion on Sustainability within Solvency II
    • EIOPA Report on non-life underwriting and pricing in light of climate change

  Säule 2

    • EIOPA Opinion on the supervision of the use of climate change risk scenarios in ORSA

Vertrieb

  • Delegierte Verordnung 2021/1257 betreffend die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in den Produktentwicklungsprozess sowie in den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
  • EIOPA Guidance on the integration of sustainability preferences in the suitability assessment under the IDD

Digitalisierung

DORA

  • Verordnung (EU ) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA )

AIA

Allgemeine Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (Art. 49 Richtlinie (EU ) 2016/2341/EU)

Ziele des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

Die FMA überprüft die Angemessenheit der von den Pensionskassen zur Einhaltung der für den Betrieb des Pensionskassengeschäfts geltenden Vorschriften eingeführten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren. Dabei bewertet die FMA insbesondere die von den Pensionskassen umgesetzten qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Risiken, denen das betreffende Unternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte und die Fähigkeit des einzelnen Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können. Im Mittelpunkt des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens stehen die folgenden Themengebiete: 1. Governance-System, einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und der Anlagevorschriften; 2. Versicherungstechnische Rückstellung; 3. Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung und 4. Qualität und Quantität der Eigenmittel. Beurteilt wird außerdem die Angemessenheit der Methoden und Praktiken von Pensionskassen, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten. Auch die Fähigkeit der Pensionskassen, diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können, wird analysiert. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Bewertung werden dann aufsichtsbehördliche Maßnahmen gesetzt.

Kriterien und Methoden der einzelnen Phasen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gliedert sich prinzipiell in die folgenden drei Phasen: 1. Risikokategorisierung 2. Detaillierte Überprüfung 3. Aufsichtliche Maßnahmen

1. Phase Risikokategorisierung

Bei der Risiko- und Auswirkungskategorisierung werden sowohl Informationen aus der regelmäßigen Berichterstattung als auch zusätzliche nationale Meldungen gemäß Meldeverordnung berücksichtigt. Aus diesen Meldungen werden unter anderem Risikokennzahlen und Frühwarnindikatoren generiert. Ergebnisse aus den Stresstests, den Zeitreihenanalysen, den Vergleichen zwischen Unternehmen bzw. relevanten Vergleichsgruppen sowie aus sonstigen themenspezifischen Erhebungen fließen in die Bewertungen ebenso ein. Des Weiteren werden beispielsweise auch Hinweise von anderen Aufsichtsbehörden sowie Analysen des allgemeinen und des pensionskassenpezifischen Marktumfeldes sowie das Marktverhalten der einzelnen Unternehmen berücksichtigt. All diese – in einem ersten Schritt weitgehend standardisiert bewerteten – Daten werden durch zusätzliche qualitative Wahrnehmungen (z.B. aus regelmäßig stattfindenden Gesprächen mit Unternehmensvertretern) ergänzt und für die Kategorisierung des jeweiligen Unternehmens verwendet. Im Rahmen der Risikokategorisierung ermittelt und bewertet die FMA die Fähigkeit der Unternehmen, auf aktuelle und mögliche künftige Risiken angemessen reagieren bzw. diesen standhalten zu können. Das Risikoprofil wird dabei der jeweiligen Risikotragfähigkeit gegenübergestellt. Bei der Auswirkungskategorisierung werden die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Begünstigten sowie auf den Markt beurteilt. Unter anderem bestimmt die Größe der Unternehmen (z.B. Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und Beiträge) die Auswirkungskategorisierung. Diese Risiko- und Auswirkungskategorisierungen werden in vier Aufsichtsstufen – von „niedrig“ bis „sehr hoch“– übergeführt. Dadurch wird die Beaufsichtigungsintensität für das kommende Jahr definiert. Insbesondere wird der Aufsichtsplan je Unternehmen auf Basis der Zuordnung des Unternehmens in die jeweilige Aufsichtsstufe risikobasiert festgelegt. Im Aufsichtsplan sind die Häufigkeit und die Intensität der aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten für jedes Unternehmen vorgegeben.

2. Phase Detaillierte Überprüfung

Detaillierte Überprüfungen finden auf Grundlage des Aufsichtsplans in Form von standortunabhängigen Analysen und Prüfungen vor Ort statt. Die geplanten thematischen Prüfungsschwerpunkte  der FMA werden für das jeweils kommende Jahr seit Inkrafttreten des Maßnahmenpakets zur „Aufsichtsreform 2017“ veröffentlicht.

3. Phase Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Schwachstellen, sowie bestehende oder potenzielle Mängel bzw. Verstöße gegen Anforderungen, können zur Festsetzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen führen. Die Einleitung von Maßnahmen erfolgt entsprechend der Tragweite der festgestellten Mängel. Eine Überprüfung der Maßnahmenumsetzung im Unternehmen wird von der FMA durchgeführt und der Aufsichtsplan wird entsprechend der Wirksamkeit der gesetzten Tätigkeiten im betreffenden Unternehmen aktualisiert.

Aggregierte statistische Daten gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c Richtlinie (EU ) 2016/2341/EU sind

Statistiken

Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten (Art. 45 Abs. 1 Richtlinie (EU ) 2016/2341/EU)

Hauptziel der Beaufsichtigung

Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Rechte von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu schützen und die Stabilität und Solidität der EbAV sicherzustellen. Unbeschadet dieses Ziels hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen EWR -Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen.

Hauptfunktionen der Beaufsichtigung

Die FMA überwacht im Umfang der gemäß § 8 Abs. 1 PKG erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Pensionskassen. Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Im Mittelpunkt der Aufsichtstätigkeit stehen die ordnungsgemäße Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Pensionskassen geltenden Vorschriften, insbesondere des PKG , durch die Pensionskassen. Hierbei achtet die FMA auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort. Die FMA berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Pensionskassen einhergehen.

Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit

Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Pensionskassengesetz (PKG), im Betriebspensionsgesetz (BPG) und im SFT-Vollzugsgesetz geregelt und der FMA zugewiesen sind. Details zu den Aufsichtstätigkeiten können insbesondere den Jahresberichten der FMA  sowie den Aufsichts- und Prüfungsschwerpunkten entnommen werden. 

Weitere Informationen

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Bericht über die Lage der österreichischen Pensionskassen