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Freistellung / Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

Kreditinstitute müssen, um die Zahlungsfähigkeit gegenüber deren Gläubiger (andere Banken, Kunden etc.) zu gewährleisten, stets über ausreichend liquide Aktiva verfügen. Um dies auch in Stresszeiten zu garantierten, wurde die „Liquiditätsdeckungsanforderung“ (Liquidity Coverage Ratio / LCR) sowie ein Maß zur stabilen Refinanzierung, die „Strukturelle Liquiditätsquote“ (Net Stable Funding Ratio / NSFR) eingeführt. Die verpflichtende Einhaltung dieser Vorgaben gilt sowohl  auf Einzel- als auch auf konsolidierter Ebene.

Eine Ausnahmemöglichkeit von diesen Liquiditätsbestimmungen besteht allerdings für Kreditinstitute, die zusätzlich auch einer konsolidierten Aufsicht unterliegen oder die Teil eines IPS sind. In diesem Kapitel werden Details zum Verfahren sowie zum Antragsprozedere für die Freistellung hinsichtlich der Anwendung der Liquiditätsbestimmungen auf Einzelbasis („Waiver“) beschrieben.

Kreditinstitute müssen, sofern diese von der Freistellung Gebrauch machen wollen, die Zustimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (Europäische Zentralbank bzw. Finanzmarktaufsicht) für die Freistellung hinsichtlich der Liquiditätsbestimmungen auf Einzelbasis einholen. Anträge nach Artikel 8 CRR sind durch das jeweils konsolidierende Institut einzubringen.

Seit 1. Jänner 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR ) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in Kraft getreten. Teil 6 CRR (Artikel 411 bis 428 CRR ) verankert Bestimmungen im Bereich Liquidität. Diese werden durch die delVO LCR , erlassen am 10. Oktober 2014, näher determiniert und in Geltung gesetzt.

Im Rahmen von Artikel 8 CRR kann die FMA nachgeordnete Institute einer KI-Gruppe (Abs. 2) und Teilnehmer eines institutsbezogenen Sicherungssystems (Abs. 4) vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 CRR (Liquidität) ausnehmen und diese wie eine einzige Liquiditätsuntergruppe überwachen, solange sämtliche der in Artikel 8 Abs. 1 CRR genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tochterinstitute, die gemäß Artikel 19 CRR („De Minimis“) vom aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommen wurden, können die Freistellung nicht beantragen.

Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR )

Die Liquiditätsdeckungsanforderung ist im Artikel 412 Abs. 1 CRR geregelt. Demnach müssen Institute jederzeit

„über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können.“

Die verpflichtende Einhaltung der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR ) ist mit  1. Oktober 2015 in Kraft getreten  (siehe Artikel 460 Abs. 2 CRR ).

Meldeanforderungen bestehen weiter
Eine durch die Finanzmarktaufsicht bzw. durch die Europäische Zentralbank gewährte Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis (Liquiditäts-Waiver) befreit die Institute nicht von den Meldeverpflichtungen nach Teil 6 CRR  bzw. von den Vorgaben nach dem ITS Reporting (LCR , NSFR, Ergänzende Überwachungsinstrumente).

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben zur stabilen Refinanzierung (NSFR, siehe Artikel 413 Abs. 1 CRR ) ist  mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten (siehe Artikel 521 Abs. 2 lit. b CRR ).

Verfahrensdauer

Für das Verfahren gilt generell eine Frist von sechs Monaten ab Einreichung des vollständigen Antrags. Sofern eine Beantragung für die Ausnahme nach § 30b BWG iVm Artikel 7 CRR angedacht wird, ist diese tunlichst gleichzeitig mit diesem Verfahren einzubringen.

Gleichzeitige Einbringung dieses Antrages (Liquiditäts-Waiver) mit dem Antrag auf Freistellung von Solvenzbestimmungen auf Einzelbasis

Sofern eine Beantragung für die Ausnahme nach § 30b BWG iVm Artikel 7 CRR (Freistellung von der Anwendung der Solvenzbestimmungen auf Einzelbasis) angedacht wird, ist diese tunlichst gleichzeitig mit diesem Verfahren einzubringen.

  • Die Anforderungen des Teils 6 CRR (Liquidität) werden von dem Institut auf (teil-) konsolidierter Basis eingehalten:
    • Als Bewilligungsvoraussetzung verlangt die Finanzmarktaufsicht die Einhaltung einer 100 %-LCR -Quote (Liquidity Coverage Ratio) auf konsolidierter Basis.
    • In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden (Artikel 412 Abs. 1 CRR ). Eine kurzzeitige Unterschreitung der 100 %-Grenze in Stresszeiten ist daher statthaft, sofern die Aktiva dazu verwendet werden, Liquiditätsengpässe innerhalb der Gruppe/des institutionellen Sicherungssystems (IPS ) zu adressieren.
  • Alle beantragenden Institute müssen im selben Mitgliedstaat zugelassen sein (Artikel 8 Abs. 2 CRR ).
  • Die Institute haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können:
    • Die Verträge haben sicherzustellen, dass alle befreiten Institute sowie das konsolidierende Institut jederzeit ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können und gegebenenfalls zusätzliche liquide Mittel zur Verfügung stellen. Die vertragliche Fixierung der Unterstützungsmaßnahmen darf nicht limitiert werden und hat grundsätzlich bis zur Grenze der regulatorischen Vorgaben und eigenen Belastbarkeit zu erfolgen. Es ist im Vertrag daher ein Rechtsanspruch gegen das konsolidierende Institut auf Sicherstellung der Liquidität innerhalb der KI-Gruppe zu verankern (im IPS muss ein solcher aufgrund von Artikel 113 Abs. 7 CRR vorliegen).
  • Die Liquiditätspositionen aller Institute werden von dem konsolidierenden Institut auf (teil-) konsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau aller betroffenen Institute:
    • Jederzeitige Einhaltung der Mindestanforderungen zum Liquiditätsrisikomanagement gemäß § 39 BWG (inklusive der Vorgaben der FMA-Verordnung nach § 39 Abs.BWG , der Kreditinstitute-Risikomanagement-Verordnung, KI-RMV) auf Gruppen/IPS -Ebene;
    • Jederzeitige Fähigkeit des konsolidierenden Institutes, eine taggleiche Meldung der Liquiditätspositionen an die Aufsicht zu erstatten;
    • Jederzeitige Fähigkeit des konsolidierenden Institutes, einen aktuellen Gruppen-/IPS -weiten Liquiditätsnotfallplan zu erstellen;
    • Einrichtung angemessener gemeinsamer IT-Lösungen und explizite vertragliche/statutarische Verankerung gegenseitiger Auskunftsrechte und Informationspflichten.
  • Ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge ist weder vorhanden noch abzusehen:
    • Die vertraglichen Grundlagen müssen effektiv durchsetzbar sein. Bestehende oder absehbare Hindernisse zur Erfüllung der Verträge sind damit zu verhindern.
  • Nur vollkonsolidierte Tochterinstitute können von der Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzelbasis befreit werden (dies gilt nicht für Anträge nach Artikel 8 Abs. 4 CRR – IPS).
  • Der Antrag nach Artikel 8 Abs. CRR kann auch den Antrag auf Befreiung von den Anforderungen nach Artikel 86 Richtlinie 2013/36/EU (CRD) – umgesetzt durch § 12 KI-RMV – inkludieren, sofern folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Vertragliche Einräumung von weitgehenden Steuerungsrechten in Zusammenhang mit den Liquiditätsrisikomanagementanforderungen nach § 12 KI-RMV zugunsten des konsolidierenden Institutes oder eines entsprechend geeigneten zentralen Steuerungsgremiums.

Der Antrag ist durch das konsolidierende Institut (inklusive Nachweis der Bevollmächtigung und Unterschriften der Vollmachtgeber) einzureichen.

Der Antrag hat zu enthalten:

  • Vertragliche Grundlagen;
  • Ausgefüllte Meldeformate (einzubringen sind mindestens drei rückgerechnete LCR -Meldungen anhand des verfügbaren aktuellsten ITS-Reporting-Template);
  • Aktuelle Stress-Testergebnisse auf konsolidierter Ebene inklusive der dahinterliegenden Annahmen gemäß § 12 KI-RMV ;
  • Notfallkonzept auf konsolidierter Ebene gemäß § 12 KI-RMV ;
  • Konkreter Nachweis der Fähigkeit zur täglichen LCR -Meldung, sowohl konsolidiert als auch auf Einzelebene der nachgeordneten Institute, d.h. Einlieferung von LCR -Templates aller Institute von mehreren Stichtagen im Monat der Antragsstellung;
  • Um ein angemessenes Bild von der Liquiditätslage der KI-Gruppe/des IPS zu erhalten, kann die FMA den beantragenden Instituten zusätzlich die Auflage zur täglichen oder wöchentlichen Meldung von Liquiditäts-Kennzahlen (LCR ) auf Solo und/oder Gruppenebene ab Antragsstellung bis zur endgültigen Genehmigung des Waivers erteilt werden.

Bei diesen Informationen handelt es sich um eine reine Serviceleistung der Finanzmarktaufsicht. Es können keine über das Gesetz hinausgehende Rechte und Pflichten abgeleitet werden.

Die Finanzmarktaufsicht behält sich vor, im Zuge des Bewilligungsverfahrens zusätzliche Anforderungen bzw. Nachweise von den Instituten zu verlangen.

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