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Zulassung & laufende Aufsicht

Ein weiterer Kernpunkt der EMIR sind zentrale Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs). Die CCP übernimmt als zentraler Vertragspartner das Ausfallsrisiko und garantiert die Erfüllung des Geschäfts. Um die Erfüllung der Geschäfte garantieren zu können, verlangen CCPs die Hinterlegung von Sicherheiten von ihren Mitgliedern für eingegangene Verträge. Jedoch kann die Insolvenz eines oder mehrerer Mitglieder einer CCP auch dazu führen, dass die vorhandenen Sicherheiten nicht ausreichen, um etwaige Verpflichtungen aus der Auflösung der Verträge der zahlungsunfähigen Mitglieder zu gewährleisten. Um in einem solchen Fall die Zahlungsfähigkeit des zentralen Kontrahenten aufrecht zu erhalten, müssen CCPs gemäß EMIR über einen Ausfallsfonds verfügen, in welchen die Clearingteilnehmer Pflichtbeiträge einzahlen müssen. Sollten auch diese Mittel nicht ausreichen, können letztendlich die Verluste auf alle solventen Mitglieder aufgeteilt werden bzw. muss die CCP in letzter Instanz gemäß EMIR Anforderungen über ausreichend Eigenmittel verfügen.

Harmonisierte Zulassungsanforderungen

CCPs unterliegen der direkten Aufsicht durch die jeweiligen nationalen zuständigen Behörden; in Österreich ist dies gemäß § 2 des Zentralen Gegenparteien Vollzugsgesetzes (ZGVG) die FMA. Gemäß EMIR benötigt jede CCP eine Zulassung durch die nationale Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat der Niederlassung. Für CCPs gelten strenge Zulassungsvoraussetzungen. So soll eine CCP Zugang zu Zentralbankgeld, Kreditlinien bei Geschäftsbanken oder eine Kombination aus beidem haben. Weiters muss eine CCP über ein ständiges, verfügbares und gesondertes Eigenkapital von mindestens EUR 7,5 Mio. verfügen. Die Mitglieder einer CCP müssen bei dieser als Sicherheit hochliquide Vermögenswerte (Margins) hinterlegen. Die Höhe und Art der Margins wird über von der nationalen Aufsichtsbehörde genehmigte Modelle bestimmt. Die Einrichtung des oben erwähnten Ausfallfonds gehört ebenfalls zu den Zulassungsvoraussetzungen. Darüber hinaus müssen CCPs über genügend eigene Finanzmittel verfügen, um ein Stress-Szenario zu bestehen, bei dem die beiden größten Mitglieder der CCP ausfallen. Im Zuge des Zulassungsprozesses einer CCP muss die national zuständige Behörde der CCP eine Risikobewertung der CCP durchführen, ein internationales Aufsichtskollegium einrichten und dessen Vorsitz übernehmen, sowie die Einhaltung aller Anforderungen aus EMIR prüfen. Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden im Kollegium gewürdigt; die Entscheidung über die Zulassung erfolgt gemeinsam in diesem Gremium.

Laufende Aufsicht

Auch alle wichtigen Themen im Rahmen der laufenden Aufsicht einer CCP werden stets im Rahmen des Kollegiums unter der Leitung der nationalen zuständigen Behörde behandelt.

Weitere Informationen

European Market Infrastructure Regulation, EMIR

Verordnung (EU) 2019/2099 (EMIR 2.2)

Zentrale Gegenpartein-Vollzugsgesetz ZGVG