Rechtsanfragen im Bereich der Finanzsanktionen
Ab dem 1. Januar 2026 übernimmt die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung von Finanzsanktionen über die Finanzmarktteilnehmer. Rechtsanfragen im Zusammenhang mit Finanzsanktionen sind über die Incoming Plattform zu übermitteln. Nähere Informationen zur Registrierung auf der Incoming Plattform sowie Details zu den Ansprechpartnern finden Sie unter: Incoming Plattform.
Freigabeanträge (Asset Freeze)
Die FMA ist mit 01.01.2026 für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder nach den Ausnahmetatbeständen der jeweiligen Sanktionenverordnungen (z. B. Artikel 4 bis 7 der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 idgF ) zuständig. Freigabeanträge in Zusammenhang mit eingefrorenem Vermögen sind an die FMA als zuständige Behörde über die Incoming Plattform zu übermitteln. Nähere Informationen zur Registrierung auf der Incoming Plattform sowie Details zu den Ansprechpartnern finden Sie unter: Incoming Plattform.
Meldeverpflichtung für sanktionierte Personen – Meldungen nach Artikel 9 der VO (EU) 269/2014 idgF
Die vom Asset Freeze betroffenen Personen (sanktionierte Personen) haben der FMA als zuständige Behörde sämtliche ihnen zuzurechnende Vermögenswerte, die sich bei österreichischen Kredit- & Finanzinstituten befinden, umgehend zu melden. Zur Vornahme dieser Meldungen stellt die FMA ein eigenes Webformular auf der Incoming Plattform zur Verfügung. Nähere Informationen zur Registrierung auf der Incoming Plattform sowie Details zu den Ansprechpartner:innen finden Sie unter: Incoming Plattform.
Gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. a und lit. b Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF sind die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
a) vor dem 1. September 2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und
b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten. Die Nichteinhaltung der Meldeverpflichtung nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF wird als Teilnahme an Tätigkeiten nach Artikel 9 Abs. 1 (EU) Nr. 269/2014 idgF, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
Um die Einhaltung der Meldeverpflichtung nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 269/2014 idgF überwachen zu können, sind der FMA als zuständige Behörde bei österreichischen Kredit- und Finanzinstituten befindliche Gelder von den in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 idgF gelisteten Personen zu melden. Die Gelder sind von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen bis spätestens 31.08.2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF der FMA mittels Webformular zu melden.
Bitte beachten Sie, dass der FMA als zuständiger Behörde nur bei österreichischen Finanzmarktteilnehmern befindliche Gelder zu melden sind. Meldungen betreffend „wirtschaftliche Ressourcen“ sind an das Bundesministerium für Inneres/Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zu übermitteln. Das Ministerium hat die Meldeverpflichtungen für Sanktionen detailliert aufgelistet. Für die Zwecke dieser Meldeverpflichtung ist auf die Begriffsbestimmung der „Gelder“ gemäß Art. 1 lit g Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF sowie auf die Begriffsbestimmung der „wirtschaftlichen Ressourcen“ gemäß Artikel 1 lit d Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF zu verweisen.