Single Resolution Fund (SRF) – Einheitlicher Abwicklungsfonds
Mit der Verordnung (EU ) Nr. 806/2014 (SRM -Verordnung) wurde ein Einheitlicher Abwicklungsmechanismus in allen Mitgliedstaaten der Eurozone geschaffen. Ein zentraler Bestandteil dieses Abwicklungsmechanismus ist die Schaffung eines Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, „SRF“) zur Unterstützung der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und damit auch einem Beitrag zur Stabilisierung des Finanzsystems.
Mit der Einrichtung des SRF wurde die Finanzindustrie dazu verpflichtet, in einem bestimmten Umfang Mittel zur Verfügung zu stellen, die für eine Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen genutzt werden können. Durch den SRF trägt die Finanzindustrie selbst zur Stabilisierung des Finanzsystems bei und der Staat bzw. der Steuerzahler stehen nicht mehr an erster Stelle, wenn eine solche Finanzierung für eine Abwicklung erforderlich wird.
Der SRF steht im Eigentum des Single Resolution Board SRB und wird von diesem verwaltet. Die beitragspflichtigen Institute haben seit 1. Jänner 2016 durch finanzielle Beiträge zum SRF beizutragen. Die individuelle Beitragshöhe bemisst sich nach der Größe und dem Risikoprofil des jeweiligen Instituts, die vom SRB jährlich berechnet und der FMA vorgegeben wird. Die Vorschreibung und die Einhebung der Beiträge von den Instituten erfolgt durch die FMA , welche die Beiträge dann an den SRF überträgt.
Per 31.12.2023 wurde die Zielausstattung des SRF von 1 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute erreicht.
Aktuelle Informationen zum SRF
Nationaler Abwicklungsfinanzierungsmechanismus (NAF)
Gemäß § 123 BaSAG hat die FMA als Abwicklungsbehörde einen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus (NAF) einzurichten, um die effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Einrichtung des NAF erfolgte zur perspektivischen Verwendung für die in § 124 Abs. 1 BaSAG aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde, nach Maßgabe der in den §§ 48 und 53 BaSAG genannten Abwicklungsziele und -grundsätze.
Beitragspflichtig zum NAF sind Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a BaSAG, dh CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind, und EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG.
Die Aufbauphase des NAF beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen durch die Abwicklungsbehörde im Jahr 2025. Der NAF hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen. Die Zielausstattung des NAF setzt sich aus den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt das Zehnfache der jährlich aggregiert von allen beitragspflichtigen Unternehmen entrichteten Beiträge.
Für die Beitragsberechnung jeder österreichischen Bestimmten Wertpapierfirma und EU-Zweigstelle ist die FMA als Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde. Sie fordert die erforderlichen Daten für die Beitragsberechnung an und berechnet aufgrund von diesen Daten die Beiträge.
Die Veranlagung sämtlicher Beiträge zum NAF erfolgt über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA).