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Crowdfunding-Dienstleister

Überblick

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Regelungen für die Dienstleistungserbringung existiert keine einheitliche gesetzesübergreifende Definition, was unter einer Crowdfunding-Dienstleistung zu verstehen ist. Grundsätzlich ist darunter zu verstehen, dass Finanzierungssuchende (Projektträger) über eine vermittelnde Plattform finanzielle Mittel von einer breiten Öffentlichkeit von Investoren einsammeln. Abseits davon existieren auch Modelle, die keine Plattform nutzen; diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags.

Für Crowdfunding besteht ein nationales Regime nach Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) und ein Europäisches Regime nach der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Crowdfunding-Dienstleister (ECSP-VO). Die Europäische Verordnung gilt seit 10.11.2021. Damit besteht nun erstmals ein harmonisierter Regulierungsrahmen für die gesamte EU. Die Zulassung nach der ECSP-VO sieht ein maximales Finanzierungsvolumen von EUR 5 Mio pro Projektträger und Jahr vor. Oberhalb dieser Wertschwelle gilt die Berechtigung nach der ECSP-VO nicht! Die nationalen Regelungen des AltFG bleiben daneben vor allem für lokale Plattformen interessant, die keine übertragbaren Wertpapiere anbieten.

Vor dem Start eines Crowdfunding-Geschäftsmodells oder der Investition auf einer Crowdfunding-Plattform stellen sich zwei Grundfragen:

  • Brauchen Plattform oder Projekt eine Zulassung von der FMA?

Die Zulassungspflicht hängt von der Art des Investments einerseits (Wertpapier, Veranlagungen, Kredite, sonstiges) und der genauen Tätigkeit sowie dem Finanzierungsvolumen ab.

  • Brauchen Plattform oder Projekt einen Kapitalmarktprospekt oder andere Informationsdokumente?

Das ist abhängig von der Art des Investments, vom Emissionsvolumen und von möglichen Ausnahmen.

Es gibt somit vereinfacht drei Arten, eine Crowdfunding-Plattform zu betreiben:

1. Als Europäischer Crowdfunding-Dienstleister (Schwarmfinanzierungs-dienstleister) und damit Betreiber einer Plattform nach der ECSP-VO. Er darf je nach Zulassung grenzüberschreitend Kredite und Wertpapiere vermitteln und platzieren, sowie die individuelle Verwaltung von Kreditportfolios anbieten. Dafür ist er auch laufend von der FMA beaufsichtigt. Projektträger müssen beachten, dass für Angebote auf solchen Plattformen ein Anlagebasisinformationsblatt zu erstellen ist.                                                                                                                                                                                                

Von zentraler Bedeutung ist die Wertschwelle von EUR 5 Mio Gesamtfinanzierungsvolumen pro Projektträger innerhalb von 12 Monaten. Wird diese Schwelle überschritten, berechtigt die Zulassung nach ECSP-VO nicht weiter zur Dienstleistungserbringung iHa auf diesen Projektträger und dessen Angebote. Daher müssen Plattformen und Projektträger sehr genau darauf achten, dass diese Wertgrenze nicht überschritten wird. Für Angebote über 5 Millionen Euro ist für das Angebot von Investments in übertragbare Wertpapiere auf der Plattform eine Konzession nach dem WAG 2018 bzw BWG erforderlich und lebt die Prospektpflicht für das öffentliche Angebot von übertragbaren Wertpapieren auf.
                                                                                               

Im Bereich der Kreditvermittlung besteht keine europäische Alternative oberhalb der Wertschwelle von EUR 5 Mio und ist nach den jeweiligen nationalen Regeln vorzugehen: In Österreich ist Kreditvermittlung ein Bankgeschäft nach BWG, wenn nicht eine der dort genannten Gewerbeberechtigungen vorliegt, bspw für gewerbliche Vermögensberatung. Da die Ausnahme der ECSP-VO für das Einsammeln von Krediten vom konzessionspflichtigen Einlagengeschäft nicht gilt, sind kreditbasierte Crowdfunding-Modelle über der Wertschwelle in aller Regel ohne entsprechende Zulassung des Projektträgers nach dem Bankwesengesetz unzulässig.

                                                                                          

2. Als konzessionierte Wertpapierfirma nach der MIFID II bzw dem WAG 2018 ist der Betrieb einer Crowdfunding-Plattform ausschließlich für Finanzinstrumente (insb übertragbare Wertpapiere) und nur oberhalb der Wertschwelle möglich. In diesem Bereich gilt die ECSP-VO nicht. Daher ist seitens der Projektträger insbesondere auf die Prospektpflicht nach der Prospekt-VO Bedacht zu nehmen.
Plattformen, die sowohl ober- als auch unterhalb der Wertschwelle von EUR 5 Mio pro Projektträger und Jahr tätig sein wollen, müssen dementsprechend über zwei Zulassungen verfügen. Die Dienstleistungserbringung unterhalb der Wertschwelle ist seit Inkrafttreten der ECSP-VO ausschließlich mit einer Zulassung nach dieser VO erlaubt. Daher müssen Plattformen mit einer Zulassung (= Konzession) gemäß WAG 2018, die ausschließlich oberhalb der Wertgrenze agieren wollen, sehr genau darauf achten, dass diese Wertgrenze nicht unterschritten wird.

3. Als österreichische Crowdfunding-Plattform nach Alternativfinanzierungsgesetz darf der Betreiber seine Dienstleistung nur im Inland anbieten. Die ausschließliche Vermittlung von Veranlagungen gem KMG 2019, erfordert keine Zulassung, sondern eine Gewerbeberechtigung. Die FMA ist nicht für die Gewerbeaufsicht über diese Plattformen und ihre Betreiber zuständig. Diese Zuständigkeit liegt bei den Gewerbebehörden.

In jedem Fall hat der Betreiber bestimmte Pflichten als Internetplattform nach Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) einzuhalten. Emittenten haben ebenso einige Pflichten nach AltFG. Je nach Volumen können öffentliche Angebote prospektpflichtig sein, oder benötigen nur ein kürzeres AltFG-Info-Blatt.

Im AltFG gelten ebenfalls strenge Wertgrenzen: Emittenten dürfen binnen 12 Monaten den Gesamtfinanzierungsbetrag von EUR 2 Mio auf AltFG-Plattformen nicht überschreiten, insgesamt im EWR nicht mehr als EUR 5 Mio pro Jahr einsammeln (also auch außerhalb des AltFG, bspw auf anderen ECSP-VO Plattformen) und insgesamt darf das aushaftende Volumen über einen Betrachtungszeitraum von 7 Jahren EUR 5 Mio nicht übersteigen. Plattformbetreiber und Emittenten müssen streng darauf achten, dass diese Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Zusammengefasst ergeben sich aus den bestehenden nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen folgende Zulassungserfordernisse für den Betrieb unterschiedlicher Typen von Crowdfunding-Dienstleistern:

Gemäß Artikel 3 Abs 1 ECSP-VO dürfen nur juristische Personen mit der entsprechenden Zulassung Crowdfunding-Dienstleistungen erbringen. Auch im Bereich des WAG 2018 ist für die Dienstleistungserbringung eine Konzession (= Zulassung) erforderlich. Ob ein Anbieter über eine Zulassung verfügt, ist in der Unternehmensdatenbank der FMA ersichtlich und sollte im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses überprüft werden.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde führt zudem für den gesamten EWR ein Verzeichnis von Crowdfunding-Dienstleistern, das bei der Nutzung von Plattformen aus anderen Mitgliedsstaaten ebenfalls unbedingt überprüft werden sollte.