Sie befinden sich hier: 

Risikominderung

Für Derivate, welche nicht der Clearingpflicht unterliegen und somit nicht zentral abgewickelt werden, sieht EMIR verschärfte Anforderungen an das Risikomanagement vor Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11 EMIR). Diese Anforderungen sind in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 (RTS 149/2013) geregelt und umfassen eine zeitnahe, elektronische Bestätigung der Konditionen beim Abschluss eines OTC- Derivatekontrakts. Die Kontrahenten eines OTC-Derivategeschäftes sind gemäß EMIR und RTS 149/2013 weiters verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen einen Portfolioabgleich durchzuführen. Die Häufigkeit der Abstimmungen richtet sich nach der Anzahl der ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte sowie danach, ob der Kontrahent eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei ist. Darüber hinaus müssen Kontrahenten, zwischen denen 500 oder mehr OTC-Derivatekontrakte ausstehen, verpflichtend eine Portfoliokomprimierung durchführen, deren Ziel es ist, das Ausfallrisiko zu reduzieren. Kann eine Portfoliokomprimierung nicht durchgeführt werden, ist dies der FMA zu begründen. EMIR sieht weiters eine tägliche Bewertung von ausstehenden OTC-Derivategeschäften von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien über der Clearingschwelle vor. Schließlich ist auch die Implementierung von Streitbeilegungsverfahren zwischen Gegenparteien eines OTC-Derivatekontrakts vorgesehen.

EMIR sieht auch einen verpflichtenden Austausch von Sicherheiten zwischen Gegenparteien von OTC Derivatekontrakten vor. Diese Anforderung umfasst den Austausch von Ersteinschusszahlung (Initial Margin) und Nachschusszahlung (Variation Margin) im Zusammenhang mit OTC-Derivatetransaktionen, die zwischen finanziellen Gegenparteien oder zwischen finanziellen Gegenparteien einerseits und nichtfinanziellen Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle andererseits abgeschlossen werden. Seit dem 1. März 2017 haben alle FC und NFC, die der Besicherungspflicht unterliegen, gem. Artikel 37 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/2251 (RTS 2016/2251) Variation Margin auszutauschen, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3 Bio. EUR liegt. Die Pflicht zum Austausch von Initial Margin gilt gem. Artikel 36 Abs. 1 RTS 2016/2251 seit 1. September 2022 für nicht zentral geclearte OTC-Derivate, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 8 Mrd. EUR liegt.

Weitere Informationen

European Market Infrastructure Regulation, EMIR

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251