Leitlinien zu den STS-Kriterien für Bilanzverbriefungen und zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/08 und EBA/GL/2018/09 zu den STS- Kriterien für ABCP- und Nicht-ABCP- Verbriefungen Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2024/05 Dateiformat: pdf | 09.10.2024 |
Leitlinien zu Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113 (im Folgenden „Leitlinien zur Transferregelung“) Umsetzung: FMA: Intends to comply when necessary legislative or regulatory proceedings have been completed | EBA/GL/2024/11 Dateiformat: pdf | 28.09.2024 |
Leitlinien über die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen zur internen Governance für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2024/06 Dateiformat: pdf | 20.09.2024 |
Leitlinien über Sanierungspläne gemäß den Artikeln 46 und 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 Beschreibung anzeigen: Leitlinien über Sanierungspläne gemäß den Artikeln 46 und 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 In diesen Leitlinien werden das Format und die Informationen festgelegt, die in den Sanierungsplan aufzunehmen sind, den Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (ARTs) und Emittenten von E-Geld-Token (EMTs) gemäß den Artikeln 46 und 55 der Verordnung (EU) 2023/11142 erstellen und aufrechterhalten müssen.
Diese Leitlinien gelten für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 (im Folgenden für die Zwecke dieser Leitlinien gemeinsam als „Emittenten“ bezeichnet).
Sämtliche Bestimmungen dieser Leitlinien, die sich auf den Inhalt des Sanierungsplans in Bezug auf die Vermögenswertreserve beziehen, einschließlich Absatz 29 Nummern 1 und 3, Absatz 30 Nummern 6 und 7, Absatz 31 und Absatz 53, gelten nicht für Emittenten von E-Geld-Token, die nicht der Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Vermögenswertreserve gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2024/07 Dateiformat: pdf | 13.09.2024 |
Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparameter Stresstestszenarien der für die Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 45 Absatz 4 der 2023/1114 Verordnung (EU) Beschreibung anzeigen: Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparameter Stresstestszenarien der für die Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 45 Absatz 4 der 2023/1114 Verordnung (EU) In diesen Leitlinien werden gemäß Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 die gemeinsamen Referenzparameter für die Stresstestszenarien festgelegt, die in die in Artikel 45 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Liquiditätsstresstests einzubeziehen sind.
Diese Leitlinien gelten für Emittenten von signifikanten vermögenswertreferenzierten Token („asset-referenced tokens“ – ART) sowie für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token („e money tokens“ – EMT) ausgeben [gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/114) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 bzw. 7 der genannten Verordnung], sowie für Emittenten nicht signifikanter Token, wenn dies gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2 derselben Verordnung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verlangt wird (im Folgenden für die Zwecke dieser Leitlinien gemeinsam als „Emittenten von ART/EMT“ bezeichnet). Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2024/08 Dateiformat: pdf | 19.08.2024 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2015/12 zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2015/12 zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2024/10 Dateiformat: pdf | 19.08.2024 |
Leitlinien über die Anwendung des Gruppenkapitaltests für Wertpapierfirmengruppen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die Anwendung des Gruppenkapitaltests für Wertpapierfirmengruppen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 In diesen Leitlinien wird festgelegt, wie die zuständigen Behörden Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzen sollten, um Wertpapierfirmengruppen die Anwendung des Gruppenkapitaltests („Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest“) oder das Halten eines niedrigeren Eigenmittelbetrags als den gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung berechneten Betrag („Erlaubnis zum Halten eines niedrigeren Betrags“) zu erlauben.
Diese Leitlinien gelten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis im Anwendungsbereich gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2024/03 Dateiformat: pdf | 16.07.2024 |
Leitlinien über die erneute Vorlage historischer Daten im Rahmen der EBA-Melderegelungen Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die erneute Vorlage historischer Daten im Rahmen der EBA-Melderegelungen In den Leitlinien werden die Anforderungen an die erneute Übermittlung historischer Daten durch die Finanzinstitute an die zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden festgelegt, falls Fehler, Ungenauigkeiten oder andere Änderungen in den zuvor gemäß den von der EBA entwickelten Melderegelungen für die Aufsichts- und Abwicklungsmeldungen gemeldeten Daten auftreten.
Die Leitlinien gelten für die von der EBA entwickelten aufsichtlichen Melderegelungen und die Melderegelungen über Abwicklungen (technische Standards, Leitlinien), bei denen die Daten von den Finanzinstituten regelmäßig an die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden übermittelt werden. Die Leitlinien gelten auch dann, wenn die Finanzinstitute die in den EBA-Melderegelungen geforderten Daten auf freiwilliger Basis übermitteln.
Die Leitlinien gelten auf individueller, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene entsprechend der Anwendungsebene der betreffenden tatsächlichen Meldepflicht. Die Leitlinien gelten nicht, wenn in den Melderegelungen der EBA besondere Anforderungen an die erneute Übermittlung von Daten festgelegt sind. Die Leitlinien gelten nicht für Daten, die von den zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden selbst erstellt und dann der EBA vorgelegt werden. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2024/04 Dateiformat: pdf | 16.07.2024 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/02 - Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/02 - Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Vollständiger Titel: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/02 Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten („Die Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“)
Diese Leitlinien richten sich an Kredit- und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und an zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Umsetzung: FMA: Intends to comply when necessary legislative or regulatory proceedings have been completed | EBA/GL/2024/01 Dateiformat: pdf | 28.06.2024 |
Leitlinien zur Erstellung und Führung von nationalen Verzeichnissen oder Registern von Kreditdienstleistern gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Erstellung und Führung von nationalen Verzeichnissen oder Registern von Kreditdienstleistern gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 Mit diesen Leitlinien erfüllt die EBA das ihr in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erteilte Mandat, an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien zur Erstellung und Führung nationaler Verzeichnisse oder Register der zugelassenen Kreditdienstleister auszuarbeiten. Sie konkretisieren den Inhalt, die Anforderungen an die Zugänglichkeit und die Fristen für die Aktualisierung der nationalen Verzeichnisse oder Register der zugelassenen Kreditdienstleister, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten und die Transparenz für Kreditkäufer und Kreditnehmer zu verbessern. Für die Zwecke dieser Leitlinien wird eine kombinierte Vorlage für a) Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf das Verzeichnis oder das Register und b) Mitteilungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 bereitgestellt, da einige Elemente der Verzeichnisse oder Register von der Übermittlung aller darin aufgeführter Informationen abhängen.
Diese Leitlinien gelten für die Erstellung und Führung nationaler Verzeichnisse oder Register der zugelassenen Kreditdienstleister durch die zuständigen Behörden. Umsetzung: FMA: intends to comply when necessary legislative or regulatory proceedings have been completed | EBA/GL/2024/02 Dateiformat: pdf | 28.06.2024 |
Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifisches Entgeltgefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifisches Entgeltgefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 In diesen Leitlinien wird für die Zwecke des harmonisierten Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität gemäß Artikel 91 Absatz 11 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegt, welche Informationen Institute und Wertpapierfirmen – sofern es sich nicht um kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt – den zuständigen Behörden sowie die zuständigen Behörden der EBA für den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität übermitteln müssen, einschließlich der gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen.
In diesen Leitlinien werden für die Zwecke des harmonisierten Vergleichs des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans auch die Informationen festgelegt, die die Institute und Wertpapierfirmen, sofern es sich nicht um kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie die zuständigen Behörden der EBA übermitteln müssen.
Die Leitlinien gelten in Bezug auf die Informationen, die die zuständigen Behörden von den Instituten und Wertpapierfirmen auf Einzelbasis über Diversitätspraktiken auf der Ebene des Leitungsorgans erheben, einschließlich der Zusammensetzung des Leitungsorgans, der Strategien zur Förderung der Diversität und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans, und der EBA übermitteln sollten, damit diese Informationen auf Unionsebene und nach Ländern aufgeschlüsselt veröffentlicht werden können.
Die Leitlinien gelten auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Diese Leitlinien gelten ab 27.06.2024.
Anhang (nur in englischer Sprache) Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2023/08 Dateiformat: pdf | 27.03.2024 |
Leitlinien zur Beurteilung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern als Ganzes gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Beurteilung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern als Ganzes gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 Diese Leitlinien präzisieren die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das angemessene Wissen und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans eines Kreditdienstleisters als Ganzes, einschließlich der Kriterien für die Bewertung und des Bewertungsverfahrens.
Die vorliegenden Leitlinien richten sich an:
- die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Verordnung), die auch gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 benannt sind. Sie gelten in dem Umfang, in dem diese Behörden als für die Sicherstellung der Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie, auf die sich diese Leitlinien beziehen, zuständig ernannt wurden,
- die in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 genannten zuständigen Behörden und
- Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167.
Die Leitlinien gelten für alle Kreditdienstleister, die für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden. Die Leitlinien gelten hingegen nicht für die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/2167 aufgeführten Unternehmen.
Die Leitlinien gelten für die Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans eines Kreditdienstleisters als Ganzes, um das Geschäft kompetent und verantwortungsvoll gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167 zu führen. Besteht das Organ aus einer Leitungs- und einer Aufsichtsfunktion, gelten die Leitlinien für beide Funktionen.
Kreditdienstleister sollten die Leitlinien einhalten. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Kreditdienstleister diese Leitlinien einhalten. Umsetzung: FMA: Intends to comply when necessary legislative or regulatory proceedings have been completed | EBA/GL/2023/09 Dateiformat: pdf | 27.03.2024 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/14 zur Festlegung und Offenlegung von Indikatoren für die globale systemische Relevanz Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/14 zur Festlegung und Offenlegung von Indikatoren für die globale systemische Relevanz Diese Leitlinien sind an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Finanzinstitute, für die die Leitlinien EBA/GL/2020/14 gelten, gerichtet. Benannte Behörden im Sinne von Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, bei denen es sich nicht um zuständige Behörden handelt, werden ermutigt, diese Leitlinien anzuwenden. Sowohl die zuständigen als auch die benannten Behörden werden in diesen Leitlinien als „relevante Behörden“ bezeichnet.
Diese Leitlinien gelten ab dem 20.05.2024.
Konsolidierter Fassung der Leitlinien in englischer Sprache Umsetzung: FMA; fully compliant | EBA/GL/2023/10 Dateiformat: pdf | 18.03.2024 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/16 (Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/16 (Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht) Vollständiger Titel: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/16 über die Merkmale eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zu den Maßnahmen, die im Rahmen einer risikosensiblen Aufsicht gemäß Artikel 48 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 (zur Änderung der Gemeinsamen Leitlinien ESAs/2016/72) zu ergreifen sind (Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht).
Geltungsbeginn: Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Dezember 2024. Umsetzung: FMA: intends to comply from 30.12.2024 | EBA/GL/2023/07 Dateiformat: pdf | 13.03.2024 |
Leitlinien zur Gesamtsanierungskapazität in der Sanierungsplanung Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Gesamtsanierungskapazität in der Sanierungsplanung Inkrafttreten am 11.01.2024.
In diesen Leitlinien wird dargelegt, wie Institute in die Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne eine Zusammenfassung ihrer Gesamtsanierungskapazität gemäß den
Artikeln 5 und 7 und dem Anhang Abschnitt A Nummer 1 der Richtlinie 2014/59/EU und
gemäß Kapitel I Abschnitt II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission
aufnehmen sollten und wie die zuständigen Behörden die Gesamtsanierungskapazität der
Institute im Rahmen der Bewertung der Sanierungs- und Gruppensanierungspläne gemäß den
Artikeln 6 und 8 der genannten Richtlinie und gemäß Kapitel I Abschnitt III der genannten
Delegierten Verordnung der Kommission bewerten sollten.
Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der
Richtlinie 2014/59/EU, die den in den Artikeln 5 bis 9 dieser Richtlinie geregelten
Verpflichtungen unterliegen, so wie diese in den Artikeln 3 bis 21 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1075 der Kommission genauer bestimmt sind.
Für Institute, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der
Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, sind diese Leitlinien auf
Einzelbasis anwendbar.
Für Institute, die einer Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie
2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, sind diese Leitlinien auf der Ebene des
Unionsmutterunternehmens und auf der Ebene seiner Tochterunternehmen anwendbar.
Die zuständigen Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf
Institute anzuwenden sind, für deren Sanierungspläne vereinfachte Anforderungen im Sinne
von Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU gelten.
Die zuständigen Behörden können von der Anwendung von Teilen der in den Absätzen 26 sowie
41 bis 47 aufgeführten Bestimmungen für Institute, die Wertpapierfirmen sind, absehen, wenn
deren Anwendung auf die Sanierungsplanung der Wertpapierfirma oder Gruppe von
Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells sowie ihrer Rechtsform,
ihres Risikoprofils, ihrer Größe oder Komplexität unangemessen wäre. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2023/06 Dateiformat: pdf | 11.10.2023 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2022/01 für Institute und Abwicklungsbehörden zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Art. 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU (Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2022/01 für Institute und Abwicklungsbehörden zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Art. 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU (Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit) Mit diesen Leitlinien werden die Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit für Institute und Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU vom 13. Januar 2022 (EBA/GL/2022/01) geändert. Jegliche Bestimmungen der Leitlinien EBA/GL/2022/01, die durch diese Leitlinien nicht geändert werden, bleiben in Kraft und gelten weiterhin. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2023/05 Dateiformat: pdf | 25.08.2023 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/02 („Die Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“) in Bezug auf gemeinnützige Organisationen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/02 („Die Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“) in Bezug auf gemeinnützige Organisationen Die Leitlinien EBA/GL/2021/02 wurden um einen Anhang und eine Definition in Bezug auf Gemeinnützige Organisationen überarbeitet. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2023/03 Dateiformat: pdf | 03.08.2023 |
Leitlinien zu Strategien und Kontrollen für die wirksame Steuerung von Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) bei der Bereitstellung eines Zugangs zu Finanzdienstleistungen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Strategien und Kontrollen für die wirksame Steuerung von Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) bei der Bereitstellung eines Zugangs zu Finanzdienstleistungen Diese Leitlinien ergänzen die Leitlinien der EBA zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (EBA/GL/2021/02) und präzisieren die Strategien, Verfahren und
Kontrollen, die Kredit- und Finanzinstitute zur Minderung sowie zur wirksamen Steuerung
von Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2015/849 einführen sollen, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die
Bereitstellung eines Basiskontos gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2014/92/EU. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2023/04 Dateiformat: pdf | 03.08.2023 |
(Überarbeitete) Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU zur Aufhebung und Ersetzung der Leitlinie EBA/GL/2015/10 Beschreibung anzeigen: (Überarbeitete) Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU zur Aufhebung und Ersetzung der Leitlinie EBA/GL/2015/10 Mit diesen Leitlinien wird der der EBA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU2 (Einlagensicherungsrichtlinie, Einlagensicherungsrichtlinie) erteilte zur Veröffentlichung von Leitlinien zur Konkretisierung der Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen erfüllt. Diese Leitlinien gelten für die Entwicklung von Methoden für die Berechnung der risikobasierten Beiträge der Mitgliedsinstitute zu einem Einlagensicherungssystem. Die zuständigen Behörden sollten in Zusammenarbeit mit den benannten Behörden dafür Sorge tragen, dass die vorliegenden Leitlinien von Einlagensicherungssystemen bei der Entwicklung von Methoden für die Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitgliedsinstitute angewendet werden sowie bei der Genehmigung dieser Methoden für die Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie zugrunde gelegt werden. Sind die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den benannten Behörden für die Entwicklung und/oder Anwendung der Methode für die Berechnung zuständig, sollten sie die Best immungen der vorliegenden Leitlinien anwenden. Diese Leitlinien gelten nicht für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Die zuständigen Behörden können sich jedoch in Zusammenarbeit mit den benannten Behörden dafür entscheiden, diese Leitlinien auch auf Zweigstellen aus Drittländern anzuwenden.
Diese Leitlinien richten sich an Einlagensicherungssysteme, zuständige Behörden und benannte Behörden gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 1, 17 und 18 der Einlagensicherungsrichtlinie (und im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und iv der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010).
Geltung: Diese Leitlinien gelten ab dem 3. Juli 2024. Die Adressaten können diese Leitlinien anstelle der Leitlinien EBA/GL/2015/10 bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Wahl nach dem Datum der Veröffentlichung der Leitlinien auf der Website der EBA in allen Amtssprachen der EU (Datum der Veröffentlichung der Leitlinien) anwenden.
Die Leitlinien EBA/GL/2015/10 werden mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung dieser Leitlinien aufgehoben.
Absatz 21 der EBA/GL/2021/17 wird mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung dieser Leitlinien gestrichen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2023/02 Dateiformat: pdf | 11.07.2023 |
Gemeinsame ESMA/EBA Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 Beschreibung anzeigen: Gemeinsame ESMA/EBA Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 Diese Leitlinien legen die gemeinsamen Verfahren und Methoden für die Funktionsweise des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) nach Artikel 36 und 45 der Richtlinie (EU) 2019/20343 sowie Prozesse und vorgesehene Maßnahmen nach Artikel 39, 40, 41 und 42 dieser Richtlinie fest.
Diese Leitlinien gelten für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der Wertpapierfirmen im Sinne der Artikel 36 bis 45 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien auf der höchsten Konsolidierungsebene in Einklang mit der in Teil 1, Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anwendungsebene entsprechend den Anforderungen anwenden. Sind sowohl Mutter- als auch Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbezogen, sollten die zuständigen Behörden die Granularitätstiefe und -ebene ihrer Bewertungen anpassen, damit diese der Anwendungsebene entsprechen.
Verfügt eine Wertpapierfirma über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat, kann ein verhältnismäßiger Ansatz für die Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung angewandt werden; hierbei sollte der Schwerpunkt auf die Bewertung der Kapital- und Liquiditätsverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie auf die Untersuchung der potenziellen Hindernisse gelegt werden, die einer Kapital- oder Liquiditätsübertragung innerhalb der Gruppe im Wege stehen.
Bei Wertpapierfirmengruppen, einschließlich Gruppen mit in Drittländern ansässigen Unternehmen, sollten verfahrenstechnische Anforderungen in koordinierter Weise innerhalb der nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingerichteten Aufsichtskollegien angewendet werden. In Titel 11 wird ausführlich erläutert, wie die vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige Gruppen und ihre Unternehmen angewandt werden sollen.
Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Umsetzung: FMA: Fully Compliant | EBA/GL/2022/09 Dateiformat: pdf | 19.04.2023 |
Leitlinien für Abwicklungsbehörden über die Veröffentlichung des Herabschreibungs- und Umwandlungs- und Bail-in-Austauschmechanismus Beschreibung anzeigen: Leitlinien für Abwicklungsbehörden über die Veröffentlichung des Herabschreibungs- und Umwandlungs- und Bail-in-Austauschmechanismus Um die Vorhersehbarkeit des Mechanismus für die Herabschreibung und Umwandlung sowie den Bail-in-Austausch, die wirksame Koordinierung von Abwicklungsplänen und -maßnahmen in einem grenzüberschreitenden Kontext und die Transparenz zu verbessern und den Schutz der Einleger und Anleger zu gewährleisten, werden in diesen Leitlinien die von den Abwicklungsbehörden zu veröffentlichenden Informationen über die Anwendung der Herabschreibung und Umwandlung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bail-in-Instrument, gemäß den Artikeln 43 und 44, 46 bis 50 sowie 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt.
Diese Leitlinien gelten in Einklang mit dem in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anwendungsbereich.
Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 („Abwicklungsbehörden“).
Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2024. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2023/01 Dateiformat: pdf | 05.04.2023 |
Leitlinien zur Nutzung von Lösungen für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus der Ferne gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Nutzung von Lösungen für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus der Ferne gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 In diesen Leitlinien werden die Schritte dargelegt, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Einführung oder Überprüfung von Anwendungen ergreifen sollten, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2015/849 beim FernKundeannahmeprozess nachzukommen. Ferner werden darin die Schritte festgelegt, die die Kredit- und Finanzinstitute unternehmen sollten, wenn sie gemäß Kapitel I Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Dritte zurückgreifen, sowie die Strategien, Kontrollen und Verfahren dargelegt, die die Kredit- und Finanzinstitute im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 einführen sollten, wenn die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht vor Ort erfolgt.
Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien berücksichtigen, wenn sie bewerten, ob die Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstitute ergreifen, um ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 im Rahmen des Fern-Kundenannahmeprozesses nachzukommen, angemessen und wirksam sind.
Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Zudem richten sich diese Leitlinien an Akteure des Finanzsektors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1a der genannten Verordnung, bei denen es sich um Kredit- und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 handelt.
Diese Leitlinien gelten ab dem 02.10.2023. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBG/GL/2022/15 Dateiformat: pdf | 30.03.2023 |
Leitlinien zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs (IRRBB/CSRBB) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs (IRRBB/CSRBB) Diese Leitlinien legen gemäß Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU Folgendes fest:
- Die Kriterien für die Ermittlung, Steuerung und Minderung des IRRBB durch Institute, wenn sie entweder interne Systeme implementieren oder die standardisierte Methodik oder die vereinfachte standardisierte Methodik für die IRRBB-Bewertung verwenden.
- Die Kriterien für die Beurteilung – Messung des IRRBB, wenn ein Institut interne Systeme dafür implementiert.
- Die Kriterien für die Beurteilung und Überwachung des CSRBB durch die internen Systeme der Institute.
- Die Kriterien zur Bestimmung, welche der von den Instituten implementierten internen IRRBB-Systeme für die Zwecke von Artikel 84 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zufriedenstellend sind.
Die vorliegenden Leitlinien sind an die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zuständigen Behörden und die in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Finanzinstitute gerichtet, die auch Institute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind.
Hinweis: Die Leitlinien gelten ab dem 30. Juni 2023 mit Ausnahme der Abschnitte 4.5 und 4.6, die ab dem 31. Dezember 2023 gelten. Die Leitlinien EBA/GL/2018/02 werden mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien aufgehoben. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/14 Dateiformat: pdf | 02.03.2023 |
Leitlinien zur Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien In diesen Leitlinien werden gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU die Maßnahmen festgelegt, die die Institute und Abwicklungsbehörden ergreifen sollten, um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen („Institute“), Gruppen und Abwicklungsgruppen im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 dieser Richtlinie – insbesondere wenn Transferinstrumente in der Abwicklungsstrategie vorgesehen sind –zu verbessern. Diese Leitlinien sollten in Verbindung mit den Leitlinien EBA/GL/2022/01 vom 13. Januar 2022 zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit für Institute und Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU („EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit“) gelesen werden.
Diese Leitlinien finden Anwendung, wenn ein Transferinstrument Teil der bevorzugten Abwicklungsstrategie ist. Allerdings können die Abwicklungsbehörden beschließen, die für die Abwicklungsinstrumente spezifischen Teile dieser Leitlinien (z. B. Transferstrategien) für Institute anzuwenden, deren geplante bevorzugte Abwicklungsstrategie sich nicht auf diese Instrumente stützt, wie etwa Strategien, die Transferinstrumente nur als alternative Strategie vorsehen, wie in Artikel 22 Unterabsatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission erwähnt. Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, die den vereinfachten Anforderungen für die Abwicklungsplanung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/11 Dateiformat: pdf | 07.01.2023 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/10 über die Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/13 Dateiformat: pdf | 17.11.2022 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/14 zur Festlegung und Offenlegung von Indikatoren für die globale systemische Relevanz Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/12 Dateiformat: pdf | 14.11.2022 |
Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests In diesen Leitlinien werden die gemeinsamen Verfahren und Methoden für die Funktionsweise des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) nach Artikel 97 sowie nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU2 festgelegt; dazu zählen auch Verfahren und Methoden für die Bewertung der Organisation und der Behandlung von Risiken, darunter der Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, gemäß den Artikeln 76 bis 87 dieser Richtlinie sowie Prozesse und vorgesehene Maßnahmen nach den Artikeln 98, 100, 101, 102, 104, 104a, 104b, 104c und 105, Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 117 dieser Richtlinie. Darüber hinaus haben diese Leitlinien das Ziel, gemeinsame Methoden zu bieten, die von den zuständigen Behörden für die Durchführung der aufsichtlichen Stresstests im Kontext ihres SREP gemäß Artikel 100 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind.
In diesen Leitlinien werden keine Methoden für die Stresstests festgelegt, welche von der EBA in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführt werden; sie beschreiben jedoch den Umfang der Stresstests und helfen dabei, den entsprechenden Kontext für die Berücksichtigung zukünftiger EBA-Stresstests als Teil der aufsichtlichen Stresstests darzulegen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/03 Dateiformat: pdf | 27.10.2022 |
Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern und gebilligter höherer Werte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern und gebilligter höherer Werte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU In diesen Leitlinien werden die für die Zwecke der Überwachung der Vergütungspolitik gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2013/36/EU von ausgewählten Instituten den zuständigen Behörden für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praxis bereitzustellenden Informationen präzisiert; dies schließt auch Informationen ein, die gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Daten zur Vergütung“) offenzulegen sind, sowie die für einen Vergleich des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu übermittelnden Informationen („Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle“).
Zudem wird in diesen Leitlinien gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii sechster Gedankenstrich der Richtlinie 2013/36/EU das gemeinsame Berichtsformat festgelegt, das für die Zwecke des Vergleichs gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung („Daten zu den höheren Höchstwerten für das Verhältnis“) zu verwenden ist.
In diesen Leitlinien wird festgelegt, wie die zuständigen Behörden die Daten zu, den Vergütungen, zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und gebilligten höheren Höchstwerten für das Verhältnis aus variabler und fixer Vergütung (gemeinsam als „Vergleichsdaten“ bezeichnet) von Instituten einholen und anschließend an die EBA übermitteln. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/06 Dateiformat: pdf | 27.10.2022 |
Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 Beschreibung anzeigen: Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 In diesen Leitlinien werden die für die Zwecke der Überwachung der Vergütungspolitik gemäß Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 von ausgewählten Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praxis bereitzustellenden Informationen präzisiert, dies schließt auch Informationen ein, die gemäß Artikel 51 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 („Daten zur Vergütung“) offenzulegen sind, sowie die für einen Vergleich des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu übermittelnden Informationen („Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle “).
In diesen Leitlinien wird festgelegt, wie die zuständigen Behörden die Daten zur Vergütung und zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle (gemeinsam als „Vergleichsdaten“ bezeichnet) von Wertpapierfirmen einholen und wie sie die Vergleichsdaten anschließend an die EBA übermitteln. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/07 Dateiformat: pdf | 27.10.2022 |
Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 In diesen Leitlinien wird gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU festgelegt, wie diese Bestimmungen bezüglich der Erfassung von Daten über die Personen in einem Institut oder in einer Wertpapierfirma, die eine Vergütung von mindestens 1 Mio. EUR pro Geschäftsjahr erhalten, umgesetzt werden sollten, um die Konsistenz der Informationen, die von den Instituten und Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden und von den zuständigen Behörden an die EBA übermittelt werden, sicherzustellen.
Diese Leitlinien gelten hinsichtlich der Informationen, die die zuständigen Behörden von Instituten und Wertpapierfirmen bezüglich Personen mit hohem Einkommen erfassen und der EBA für die Zwecke der Veröffentlichung dieser Informationen – aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten – in einem gemeinsamen Berichtsformat weiterleiten sollten.
Sofern Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen Anwendung findet, gelten diese Leitlinien gemäß den Absätzen 12 und 15 auf konsolidierter Ebene.
Wenn Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 keine Anwendung finden, gelten diese Leitlinien auf Einzelbasis entsprechend den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2033. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/08 Dateiformat: pdf | 05.10.2022 |
Leitlinien zu den Kriterien für die Freistellung von Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Kriterien für die Freistellung von Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 In diesen Leitlinien werden die Kriterien näher festgelegt, die die zuständigen Behörden berücksichtigen können, wenn sie die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen. Diese Leitlinien gelten für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis im Rahmen des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anwendungsbereichs. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/10 Dateiformat: pdf | 28.09.2022 |
Leitlinien zu Strategien und Verfahren in Bezug auf das Compliance-Management und die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten gemäß Artikel 8 und Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Strategien und Verfahren in Bezug auf das Compliance-Management und die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten gemäß Artikel 8 und Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 In diesen Leitlinien werden die Rolle, Aufgaben und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten, des Leitungsorgans und der für die Einhaltung von Vorschriften im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Führungskraft sowie die internen Grundsätze, Kontrollen und Verfahren gemäß Artikel 8 sowie Artikel 45 und Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt.
Diese Leitlinien gelten für Kredit- oder Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849. Diese Leitlinien gelten für alle bestehenden Strukturen von Leitungsorganen, ungeachtet der in den Mitgliedstaaten zugrunde liegenden Leitungsstruktur (monistische und/oder dualistische Leitungsstruktur und/oder eine andere Struktur).
Die Begriffe „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ und „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ werden in diesen Leitlinien verwendet, ohne auf eine Unternehmensführungsstruktur Bezug zu nehmen, und Verweise auf die (geschäftsführende) Leitungs- oder die (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktion sollten so verstanden werden, dass sie sich auf die Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans beziehen, die für die betreffende Funktion nach dem nationalen Recht zuständig sind. Das nationale Gesellschaftsrecht kann spezielle Vorschriften bezüglich des Leitungsorgans umfassen, und die vorliegenden Leitlinien finden ungeachtet dieser Vorschriften Anwendung.
Diese Leitlinien sind an die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gerichtet. Sie richten sich zudem an Kredit- oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, bei denen es sich um Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 handelt. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/05 Dateiformat: pdf | 19.09.2022 |
Leitlinien zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften Diese Leitlinien betreffen die von den zuständigen Behörden durchzuführende Bewertung, ob die für die im Anhang aufgeführten Drittlandsbehörden geltenden Vorschriften in Bezug auf die Geheimhaltung und das Berufsgeheimnis den Bedingungen entsprechen, die in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU, in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366, in den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU und in Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt IIIa der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt sind.
Diese Leitlinien gelten für die von den zuständigen Behörden durchzuführende Bewertung der Gleichwertigkeit der Geheimhaltungsvorschriften, welche die im Anhang aufgeführten zuständigen Drittlandsbehörden für folgende Zwecke einhalten müssen:
a. zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit der Drittlandsbehörde gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2013/36/EU sowie für die Zwecke von Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Artikel 57a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gemäß Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und
b. zur Ermöglichung der Teilnahme der Drittlandsbehörde an Aufsichts- und Abwicklungskollegien gemäß Artikel 116 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU und den Artikeln 88 und 89 der Richtlinie 2014/59/EU sowie an Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt IIIa der Richtlinie (EU) 2015/849 und den Leitlinien für Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/04 Dateiformat: pdf | 15.06.2022 |
Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der PSD2 Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der PSD2 In diesen Leitlinien wird die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) dargelegt. Darüber hinaus enthalten diese Leitlinien Einzelheiten zum Meldeverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 und zur Beschreibung der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 37 Absatz 5 der PSD2 öffentlich zugänglich gemacht werden.
Diese Leitlinien gelten für Dienstleistungen, die nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen, welche vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommen sind. Insbesondere werden in den Leitlinien Kriterien und Faktoren beschrieben, die von den zuständigen Behörden bei der Bewertung, ob die Dienstleistungen unter die Ausnahmen nach Artikel 3 Buchstabe k fallen sollten, zu berücksichtigen sind.
Diese Leitlinien gelten außerdem für das Meldeverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 der PSD2, einschließlich der Berechnung des Schwellenwerts sowie der Informationen, die in der von den Emittenten an die zuständigen Behörden übermittelten Anzeige enthalten sein müssen.
Darüber hinaus gelten diese Leitlinien für die Informationen, die gemäß Artikel 37 Absatz 5 der PSD2 im nationalen Register der zuständigen Behörden und im zentralen Register der EBA öffentlich zugänglich zu machen sind.
Schließlich gelten Teile dieser Leitlinien für Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2, die von beaufsichtigten Zahlungsdienstleistern und E‐Geld‐Emittenten erbracht werden. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/02 Dateiformat: pdf | 08.04.2022 |
Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht Langtitel: Leitlinien über die Merkmalen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zu den Maßnahmen, die im Rahmen einer risikosensiblen Aufsicht gemäß Artikel 48 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 (zur Änderung der Gemeinsamen Leitlinien ESAs/2016/72) zu ergreifen sind (Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht)
In diesen Leitlinien werden gemäß Artikel 48 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2015/8492 die Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (AGW-/BFT) sowie die Schritte festgelegt, die die zuständigen Behörden ergreifen sollten, wenn sie die AGW-/BFT-Aufsicht auf risikosensibler Basis durchführen.
Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien bei der Gestaltung, Umsetzung, Überarbeitung und Verbesserung ihres eigenen risikobasierten AGW-/BFT-Aufsichtsmodells (RBA-Modell) anwenden.
Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/16 Dateiformat: pdf | 06.04.2022 |
Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit für Institute und Abwicklungsbehörden Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit für Institute und Abwicklungsbehörden In diesen Leitlinien werden die für die Abwicklungsinstrumente spezifischen Maßnahmen festgelegt, die Institute und Abwicklungsbehörden ergreifen sollten, um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten, Gruppen und Abwicklungsgruppen im Rahmen der von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU 2 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu verbessern.
Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, die den vereinfachten Anforderungen für die Abwicklungsplanung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, in deren Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass sie nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden. Bei einer Änderung der Strategie, insbesondere von einer Liquidation zu einer Abwicklung,sollten die Leitlinien in vollem Umfang so schnell wie möglich und spätestens drei Jahre nach dem Datum der Genehmigung des Abwicklungsplans, einschließlich der neuen Abwicklungsstrategie, gelten. Die Abwicklungsbehörden können beschließen, diese Leitlinien ganz oder in Teilen für Institute, die vereinfachten Anforderungen für die Abwicklungsplanung unterliegen, oder für Institute anzuwenden, in deren Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass sie nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden. Die Abwicklungsbehörden können beschließen, die für die Abwicklungsinstrumente spezifischen Teile dieser Leitlinien (z. B. Bail‐in) auf Institute anzuwenden, deren geplante Abwicklungsstrategie sich nicht auf diese Instrumente stützt. Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind diese Leitlinien auf Einzelbasis anwendbar. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind diese Leitlinien sowohl auf der Ebene der Abwicklungseinheiten als auch auf der Ebene ihrer Tochterunternehmen anwendbar („Ebene der Abwicklungsgruppe“).
Diese Leitlinien richten sich an Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die einer Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, und an zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Ziffern i, v und viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die diese Institute im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beaufsichtigen Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/01 Dateiformat: pdf | 05.04.2022 |
Anlage 2 zu den Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit für Institute und Abwicklungsbehörden Beschreibung anzeigen: Anlage 2 zu den Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit für Institute und Abwicklungsbehörden In diesen Leitlinien werden die für die Abwicklungsinstrumente spezifischen Maßnahmen festgelegt, die Institute und Abwicklungsbehörden ergreifen sollten, um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten, Gruppen und Abwicklungsgruppen im Rahmen der von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU 2 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu verbessern.
Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, die den vereinfachten Anforderungen für die Abwicklungsplanung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, in deren Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass sie nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden. Bei einer Änderung der Strategie, insbesondere von einer Liquidation zu einer Abwicklung,sollten die Leitlinien in vollem Umfang so schnell wie möglich und spätestens drei Jahre nach dem Datum der Genehmigung des Abwicklungsplans, einschließlich der neuen Abwicklungsstrategie, gelten. Die Abwicklungsbehörden können beschließen, diese Leitlinien ganz oder in Teilen für Institute, die vereinfachten Anforderungen für die Abwicklungsplanung unterliegen, oder für Institute anzuwenden, in deren Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass sie nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden. Die Abwicklungsbehörden können beschließen, die für die Abwicklungsinstrumente spezifischen Teile dieser Leitlinien (z. B. Bail‐in) auf Institute anzuwenden, deren geplante Abwicklungsstrategie sich nicht auf diese Instrumente stützt. Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind diese Leitlinien auf Einzelbasis anwendbar. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind diese Leitlinien sowohl auf der Ebene der Abwicklungseinheiten als auch auf der Ebene ihrer Tochterunternehmen anwendbar („Ebene der Abwicklungsgruppe“).
Diese Leitlinien richten sich an Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die einer Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, und an zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Ziffern i, v und viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die diese Institute im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beaufsichtigen Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2022/01 Dateiformat: xlsx | 05.04.2022 |
Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 Beschreibung anzeigen: Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 Diese Leitlinien präzisieren in Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 die solide und geschlechtsneutrale Vergütungspolitik weiter, die in Wertpapierfirmen für alle Mitarbeiter sowie für die Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihnen verwalteten Vermögenswerte auswirkt, gelten sollte, und erleichtern die Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 32 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
Zwar müssen Wertpapierfirmen über eine Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter verfügen, doch gelten für die Vergütungspolitik und die variable Vergütung identifizierter Mitarbeiter zusätzliche Anforderungen. Die Wertpapierfirmen können aus eigener Initiative die Bestimmungen dieser Leitlinien für identifizierte Mitarbeiter auf alle Mitarbeiter anwenden.
Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Richtlinie 2014/65/EU sind, die nicht Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen sowie nicht alle der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/13 Dateiformat: pdf | 15.03.2022 |
Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 In diesen Leitlinien werden gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 die Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die interne Governance festgelegt, die Wertpapierfirmen gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 dieser Richtlinie einführen sollten, um ihre wirksame und umsichtige Führung zu gewährleisten.
Die Leitlinien gelten unbeschadet der Vorschriften in Artikel 9, 16, 23 und 24 der Richtlinie (EU) 2014/65, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission.
Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie an Finanzinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Richtlinie 2014/65/EU sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 fallen und nicht alle Voraussetzungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/14 Dateiformat: pdf | 15.03.2022 |
Leitlinien für die Zusammenarbeit & den Informationsaustausch zwischen den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden, den für die Bekämpfung von GW und TF zuständigen Aufsichtsbehörden & zentralen Meldestellen gemäß Richtlinie 2013/36/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Zusammenarbeit & den Informationsaustausch zwischen den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden, den für die Bekämpfung von GW und TF zuständigen Aufsichtsbehörden & zentralen Meldestellen gemäß Richtlinie 2013/36/EU Die vorliegenden Leitlinien beschreiben die Form der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Gruppen und im Kontext schwerwiegender Verletzungen der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß Artikel 117 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU.
Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 36 der Richtlinie 2013/36/EU und von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten diese Leitlinien auf der in Artikel 110 der Richtlinie 2013/36/EU genannten einzelnen und konsolidierten Basis anwenden.
Behörden, die mit der öffentlichen Aufgabe der Beaufsichtigung der unter Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten beauftragt sind, sollten zur Einhaltung dieser Richtlinie die vorliegenden Leitlinien sowohl auf einzel als auch auf gruppenweiter Ebene, wie in Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/8492 festgelegt, anwenden. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/15 Dateiformat: pdf | 11.02.2022 |
Leitlinien zu einer gemeinsamen Bewertungsmethode für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu einer gemeinsamen Bewertungsmethode für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU Diese Leitlinien legen eine gemeinsame Bewertungsmethodik (Common Assessment Methodology – „CAM“) für die Erteilung der Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (Capital Requirement Directive – CRD) fest, womit das der EBA kraft Artikel 8 Absatz 5 dieser Richtlinie in der durch Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung erteilte Mandat umgesetzt wird.
Diese Leitlinien gelten für alle Fälle, in denen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geänderten Fassung die zuständigen Behörden die Zulassung als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/20132 (Capital Requirement Regulation – CRR) bewerten müssen.
Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/12 Dateiformat: pdf | 08.02.2022 |
Leitlinien zur Einteilung und Meldung verfügbarer Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Einteilung und Meldung verfügbarer Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen Diese Leitlinien teilen die verfügbaren Finanzmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/49/EU (DGSD) in qualifizierte verfügbare Finanzmittel, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie entrichtet wurden und daher für das Erreichen der Zielausstattung angerechnet werden, und sonstige verfügbare Finanzmittel ein, die weder direkt noch indirekt entrichtet wurden und daher nicht für das Erreichen der Zielausstattung angerechnet werden. Darüber hinaus erweitern diese Leitlinien die Meldepflichten für Mittel der Einlagensicherungssysteme an die EBA gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie.
Diese Leitlinien zielen darauf ab, eine harmonisierte Anwendung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (DGSD) im Hinblick auf das Erreichen der Zielausstattung in den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen. Sie legen fest, welche verfügbaren Finanzmittel für das Erreichen der Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme qualifiziert sind. Sie sollen jedoch nicht festlegen, welche Mittel für die jeweiligen Inanspruchnahmen zur Verfügung stehen. Aufgrund fehlender einheitlicher Vorschriften können Einlagensicherungssysteme in der gesamten EU möglicherweise Beiträge von angeschlossenen Kreditinstituten so erheben, dass die konsistente Einhaltung von Artikel 10 Absatz 2 DGSD, d. h., dass die Zielausstattung innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist erreicht wird, nicht gewährleistet ist. Darüberhinaus können die unterschiedlich angewendeten Konzepte bezüglich der verfügbaren Finanzmittel, die für das Erreichen der Zielausstattung angerechnet werden, die Konsistenz der an die EBA gemäß Artikel 10 Absatz 10 DGSD gemeldeten Daten schwächen und dadurch die Transparenz beeinträchtigen. Daher nimmt die EBA gemäß Artikel 26 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf eigene Initiative Leitlinien an, um diese Situation zu beheben.
Geltung: Absatz 21 der EBA/GL/2021/17 wird mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der Leitlinien EBA/GL/2023/02 gestrichen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/17 Dateiformat: pdf | 31.01.2022 |
Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren Diese Leitlinien enthalten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die Festlegung der Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren der Sanierungspläne, die – so wie dies in den Artikeln 3 bis 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission genauer bestimmt ist – gemäß Artikel 5 bis 9 der Richtlinie zu entwickeln und zu bewerten sind; geeignete Regelungen für die regelmäßige Beobachtung der Indikatoren; die Schwellenwerte, ab denen die im Plan genannten Maßnahmen getroffen werden können; die in Bezug auf diese Indikatoren zu treffenden Maßnahmen sowie jegliche für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bezüglich dieser Indikatoren notwendigen Voraussetzungen.
Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU, die den in den Artikeln 5 bis 9 dieser Richtlinie geregelten Verpflichtungen unterliegen, so wie diese in den Artikeln 3 bis 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission genauer bestimmt sind.
Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind diese Leitlinien auf individueller Ebene anwendbar.
Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind diese Leitlinien auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens und auf der Ebene seiner Tochterunternehmen anwendbar.
Zuständige Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf Institute anzuwenden sind, für deren Sanierungspläne vereinfachte Anforderungen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU gelten.
Zuständige Behörden können von der Anwendung bestimmter in den Absätzen 21 bis 23 aufgeführter Indikatoren oder Voraussetzungen auf Institute, die Wertpapierfirmen sind, absehen, wenn deren Anwendung auf die Sanierungsplanung der Wertpapierfirma oder Gruppe von Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells wie auch ihrer Rechtsform, ihres Risikoprofils, ihrer Größe oder Komplexität unangemessen wäre. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/11 Dateiformat: pdf | 14.12.2021 |
Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU (Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen) (Überarbeitet) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU (Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen) (Überarbeitet) Mit den vorliegenden Leitlinien werden die Mindestgrundsätze und der Mindestinhalt von Stresstests festgelegt, die Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie - DGSD) durchführen müssen. Sie sollen den benannten Behörden und Einlagensicherungssystemen dabei helfen, die Widerstandsfähigkeit der Systeme der Einlagensicherungssysteme in der Europäischen Union zu stärken, indem ein Mindestmaß an Kohärenz, Qualität und Vergleichbarkeit für die Stresstests von Einlagensicherungssystemen festgelegt wird.
Die Widerstandsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme kann als ihre Fähigkeit zur Durchführung der ihnen gemäß den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU übertragenen Aufgaben definiert werden. Diese Definition deckt alle Aufgaben ab, die von einem Einlagensicherungssystem nach den nationalen Rechtsvorschriften wahrzunehmen sind, einschließlich der Erstattung durch Einlagensicherungssysteme (Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Einlagensicherungsrichtlinie), der Erstattung durch Einlagensicherungssysteme bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Artikel 14 Einlagensicherungsrichtlinie), des Beitrags zur Abwicklung (Artikel 109 Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)), des Beitrags zur Verhinderung eines Ausfalls (Artikel 11 Absatz 3 Einlagensicherungsrichtlinie) und des Beitrags zu Insolvenzverfahren (Artikel 11 Absatz 6 Einlagensicherungsrichtlinie). Die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen kann anhand der in den Leitlinien vorgesehenen Stresstests bewertet werden. Anwendungsbereich
Die Leitlinien gelten für Einlagensicherungssysteme bei der Durchführung von Stresstests ihrer Systeme nach Artikel 4 Absatz 10 der Richtlinie 2014/49/EU. Wenn benannte Behörden ein Einlagensicherungssystem verwalten, sollten sie diese Leitlinien bei der Durchführung von Stresstests der Systeme des Einlagensicherungssystems anwenden. In dem Fall, dass ein Einlagensicherungssystem von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, sollten die benannten Behörden sicherstellen, dass diese Leitlinien von den betreffenden Einlagensicherungssystemen angewendet werden. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/10 Dateiformat: pdf | 14.12.2021 |
Leitlinien über die Überschreitung von Großkreditobergrenzen und den Zeitraum und die Maßnahmen zur Wiederherstellung deren Einhaltung Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die Überschreitung von Großkreditobergrenzen und den Zeitraum und die Maßnahmen zur Wiederherstellung deren Einhaltung In diesen Leitlinien werden im Einklang mit dem Mandat gemäß Artikel 396 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Kriterien festgelegt, die die zuständigen Behörden anwenden sollten, um die in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle zu beurteilen, in denen eine zuständige Behörde die Überschreitung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen bei einem Institut toleriert. In diesen Leitlinien werden auch die Kriterien festgelegt, die die zuständigen Behörden anwenden sollten, um den angemessenen Zeitraum zur Wiedereinhaltung der Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Institut zu bestimmen, sowie die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung solcher Obergrenzen sicherzustellen.
Darüber hinaus werden in diesen Leitlinien zusätzliche Informationen aufgeführt, die der zuständigen Behörde bei der Meldung einer Überschreitung der Großkreditobergrenze gemäß Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgelegt werden sollten. Anwendungsbereich
Diese Leitlinien gelten für die Bewertung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle durch die zuständigen Behörden. Sie gelten auch für die Art und Weise, wie die zuständigen Behörden den Zeitraum festlegen können, der für die Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen als angemessen erachtet wird, sowie für die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiederherstellung der Einhaltung seitens des Instituts zu gewährleisten, einschließlich der Vorlage eines Compliance-Plans.
Diese Leitlinien gelten nicht für die in Artikel 395 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle, sofern das Institut die dort genannten Bedingungen erfüllt. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/09 Dateiformat: pdf | 03.11.2021 |
Leitlinien für solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie 2013/36/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien für solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie 2013/36/EU Diese Leitlinien präzisieren auf der Grundlage von Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU die solide und geschlechtsneutrale Vergütungspolitik weiter, die Institute und solche Wertpapierfirmen, die Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung 2019/2033/EU unterliegen, für alle ihre Mitarbeiter sowie für die Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Institute gemäß den Artikeln 92 bis 95 dieser Richtlinie (identifizierte Mitarbeiter) auswirkt, einschließlich für Mitarbeiter und identifizierte Mitarbeiter auf Einzel- und konsolidierter beziehungsweise teilkonsolidierter Basis gemäß Abschnitt 9 anwenden sollen. Die Institute können auf eigene Initiative die Regelungen dieser Leitlinien bezüglich der identifizierten Mitarbeiter auf alle ihre Mitarbeiter auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis anwenden.
Adressaten: Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die entweder Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 3 der Richtlinie 2013/36/EU sind oder bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 5 der Verordnung 2019/2033/EU Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen. Jede Bezugnahme auf Institute sollte so verstanden werden, dass sie die zuvor genannten Wertpapierfirmen einschließt. Umsetzung: FMA: partially non-compliant | EBA/GL/2021/04 Dateiformat: pdf | 29.10.2021 |
Gemeinsame EBA/ESMA Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen Beschreibung anzeigen: Gemeinsame EBA/ESMA Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen In diesen Leitlinien werden nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU die Anforderungen bezüglich der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans weiter präzisiert, insbesondere die Konzepte des ausreichenden Zeitaufwands, der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans, der notwendigen kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung des Leitungsorgans sowie des angemessenen Umfangs von Personal- und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung. Das Konzept der Diversität, das bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehen ist, wird ebenfalls gemäß den oben genannten Artikeln dargelegt.
Die Leitlinien legen darüber hinaus Elemente bezüglich der Eignung der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des Chief Financial Officer (CFO), soweit sie nicht zum Leitungsorgan gehören und, soweit sie von diesen Instituten mit einem risikobasierten Ansatz bestimmt werden, von sonstigen Inhabern von Schlüsselfunktionen im Rahmen der Regelungen für die Unternehmensführung laut den Artikeln 74 und 88 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikeln 9 Absatz 3, 9 Absatz 6 und 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sowie bezüglich der zugehörigen Bewertungsprozesse, Richtlinien und Verfahren der Unternehmensführung, einschließlich des Grundsatzes der Unabhängigkeit, der für bestimmte Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion gilt, dar.
Adressaten: Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und von Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, die für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU und auch unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie Institute sind, und an Finanzmarktteilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU („Institute“) sind.
Anlage 1 Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2021/06 Dateiformat: pdf | 18.10.2021 |
Anlage I zu EBA/GL/2021/06 (Englisch) | EBA/GL/2021/06 Dateiformat: xlsx | 18.10.2021 |
Leitlinien zur internen Governance Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur internen Governance In diesen Leitlinien werden die internen Regelungen, Prozesse und Mechanismen für die interne Governance präzisiert, die Institute, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie Wertpapierfirmen, für die Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU bei der Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt, gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EUR einführen sollten, um ein wirksames und umsichtiges Management sicherzustellen.
Adressaten: Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die entweder Institute für die Zwecke der Anwendung von Richtlinie 2013/36/EU nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 3 der Richtlinie 2013/36/EU bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie oder Wertpapierfirmen sind, die Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 („Institute“) sind. Umsetzung: FMA: partially non-compliant | EBA/GL/2021/05 Dateiformat: pdf | 05.10.2021 |
Leitlinien zur Überwachung der Schwelle und sonstiger Verfahrensaspekte bezüglich der Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Überwachung der Schwelle und sonstiger Verfahrensaspekte bezüglich der Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU In diesen Leitlinien wird festgelegt, wie der Schwellenwert für die Pflicht zur Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU zu berechnen und zu überwachen ist, und es werden bestimmte Verfahrensaspekte bezüglich der Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens präzisiert.
Diese Leitlinien gelten für in der Union zugelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen von Drittlandsgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 64 der Richtlinie 2013/36/EU sind („Institute“), und für Zweigstellen, auf die in Artikel 21b Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Bezug genommen wird („Zweigstellen der Drittlandsgruppe“). Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/08 Dateiformat: pdf | 14.09.2021 |
Überarbeitete Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) Beschreibung anzeigen: Überarbeitete Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) Diese Leitlinien dienen der Erfüllung des Auftrags, der der EBA gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (zweite Zahlungsdiensterichtlinie, PSD2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG erteilt wurde.
Insbesondere werden in diesen Leitlinien die Kriterien für die von den Zahlungsdienstleistern vorzunehmende Klassifizierung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle sowie das Format und die Verfahren beschrieben, die Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 96 Absatz 1 der PSD2 bei der Meldung solcher Vorfälle an die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat einhalten sollten.
Des Weiteren wird in diesen Leitlinien darauf eingegangen, wie die betreffenden zuständigen Behörden die Relevanz eines Vorfalls bewerten und welche Einzelheiten sie bei der Meldung von Vorfällen an andere nationale Behörden gemäß Artikel 96 Absatz 2 der PSD2 übermitteln sollten.
Darüber hinaus enthalten diese Leitlinien Informationen hinsichtlich der Unterrichtung der EBA und der EZB über die maßgeblichen Einzelheiten der gemeldeten Vorfälle, um eine gemeinsame und einheitliche Vorgehensweise zu fördern.
Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2022. Bis dahin gelten die Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß der Richtlinie 2015/2366/EU (EBA/GL/2017/10) (Anlage dazu) Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/03 Dateiformat: pdf | 07.09.2021 |
Leitlinien zu Kriterien für die Verwendung der in das Risikomessmodell einfließenden Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Kriterien für die Verwendung der in das Risikomessmodell einfließenden Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In diesen Leitlinien werden die Kriterien für die Verwendung der in das Risikomessmodell einfließenden Daten nach Artikel 325bc gemäß Artikel 325bh Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt.
Diese Leitlinien gelten in Bezug auf die Erlaubnis für Institute zur Verwendung alternativer interner Modelle gemäß Teil 3, Titel IV, Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 325bh derselben Verordnung.
Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien im Einklang mit der in Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anwendungsebene anwenden. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/07 Dateiformat: pdf | 29.08.2021 |
Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Langtitel: Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten („Die Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“), zur Aufhebung und Ersetzung der Leitlinien JC/2017/37
In diesen Leitlinien werden Faktoren erläutert, die Unternehmen bei der Bewertung des mit ihrem Unternehmen sowie mit einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion mit einer natürlichen oder juristischen Person („der Kunde“) verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) berücksichtigen sollten. Außerdem wird dargelegt, wie Unternehmen den Umfang ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anpassen sollten, damit diese für das von ihnen festgestellte GW/TF-Risiko angemessen sind. Diese Leitlinien konzentrieren sich zwar hauptsächlich auf die Risikobewertung einzelner Geschäftsbeziehungen und gelegentlicher Transaktionen, sollten aber von Unternehmen sinngemäß auch zur Bewertung ihres unternehmensweiten GW/TF-Risikos gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 genutzt werden. Die Liste der in diesen Leitlinien beschriebenen Faktoren und Maßnahmen ist nicht vollständig, weshalb Unternehmen gegebenenfalls auch andere Faktoren und Maßnahmen in Erwägung ziehen sollten. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2021/02 Dateiformat: pdf | 26.07.2021 |
Leitlinien zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung von Risikopositionen von Instituten im Zusammenhang mit „Triparty-Rückkaufsvereinbarungen“ nach Art. 403 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung von Risikopositionen von Instituten im Zusammenhang mit „Triparty-Rückkaufsvereinbarungen“ nach Art. 403 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke In diesen Leitlinien werden im Einklang mit dem in Artikel 403 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Mandat für die Zwecke der Anwendung des Substitutionsansatzes nach Artikel 403 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die Bedingungen festgelegt, die ein Institut erfüllen sollte, wenn es beschließt, die alternative Behandlung nach Artikel 403 Absatz 3 der genannten Verordnung in Bezug auf Triparty-Rückkaufsvereinbarungen über einen Triparty Agenten anzuwenden, einschließlich der Bedingungen für die Festlegung, Überwachung und Änderung der Obergrenzen nach Artikel 403 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Häufigkeit. Diese Leitlinien gelten für Risikopositionen von Instituten gegenüber Sicherheitsemittenten aufgrund von Triparty-Rückkaufsvereinbarungen (Triparty-Repos) über einen Triparty Agenten. Umsetzung: FMA: intends to comply by 28.06.2021 | EBA/GL/2021/01 Dateiformat: pdf | 25.03.2021 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/15 Dateiformat: pdf | 02.12.2020 |
Leitlinien zu den angemessenen Teilgruppen branchenbezogener Risikopositionen, auf die zuständige oder benannte Behörden gemäß Artikel 133 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU einen Systemrisikopuffer anwenden können Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den angemessenen Teilgruppen branchenbezogener Risikopositionen, auf die zuständige oder benannte Behörden gemäß Artikel 133 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU einen Systemrisikopuffer anwenden können In diesen Leitlinien werden gemäß Artikel 133 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU die geigneten Teilgruppen sektoraler Risikopositionen festgelegt, auf die die berechtigte Behörde gemäß Artikel 133 Absatz 5 Buchstabe f derselben Richtlinie einen Systemrisikopuffer anwenden kann. Darüber hinaus präzisieren diese Leitlinien insbesondere die Anwendung des Systemrisikopuffers (Systemic Risk Buffer, SyRB) auf diese Teilgruppen sektoraler Risikopositionen gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU, die Systemrelevanz der Risiken, die aus diesen sektoralen Risikopositionen resultieren, die Wechselwirkung des sektoralen SyRB mit anderen makroprudenziellen Maßnahmen und die gegenseitige Anerkennung. Umsetzung: FMA: intends to comply | EBA/GL/2020/13 Dateiformat: pdf | 10.11.2020 |
Leitlinien betreffend Kreditrisikominderung für Institute, die den IRB-Ansatz einschließlich eigener LGD-Schätzungen anwenden Beschreibung anzeigen: Leitlinien betreffend Kreditrisikominderung für Institute, die den IRB-Ansatz einschließlich eigener LGD-Schätzungen anwenden Diese Leitlinien präzisieren die Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderung gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 2 dieser Verordnung. Diese Leitlinien leiten sich auch vom finalen Entwurf der technischen Regulierungsstandards der EBA zur IRB-Bewertungsmethode, EBA/RTS/2016/03 (RTS on IRB assessment methodology) vom 21. Juli 2016 her.
Diese Leitlinien gelten in Bezug auf den IRB‐Ansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere für Institute, denen die Verwendung eigener Schätzungen der LGD gemäß Artikel 143 dieser Verordnung erlaubt wurde. Diese Leitlinien präzisieren insbesondere die Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung (entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) gemäß Artikel 160 Absatz 5, Artikel 161 Absatz 3, Artikel 163 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 183 dieser Verordnung sowie die Anerkennung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung (entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 58 dieser Verordnung) gemäß den Artikeln 166 und 181 dieser Verordnung. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2020/05 Dateiformat: pdf | 28.08.2020 |
Leitlinien zur Behandlung struktureller Fremdwährungspositionen gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Behandlung struktureller Fremdwährungspositionen gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) Diese Leitlinien bieten den zuständigen Behörden in der gesamten EU eine Anleitung zur Behandlung der in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwähnten strukturellen Fremdwährungspositionen.
Diese Leitlinien gelten für Genehmigungsanträge sowohl von Instituten, die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis anwenden, als auch von Instituten, die besagte Bestimmungen auf konsolidierter Basis anwenden. Wenn Institute eine Genehmigung für beide genannten Ebenen beantragen, gelten diese Leitlinien für jede Ebene getrennt. Dies gilt auch dann, wenn die jeweiligen Genehmigungsanträge gleichzeitig gestellt werden. Diese Leitlinien gelten für alle Institute, unabhängig davon, ob sie die Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko für alle ihre Positionen nach dem in Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Standardansatz oder nach dem in Titel IV Kapitel 5 besagter Verordnung genannten internen Modellansatz berechnen oder ob sie für einen Teil ihrer Positionen den einen und für die übrigen Positionen den anderen Ansatz verwenden. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/09 Dateiformat: pdf | 28.08.2020 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 Langtitel: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel zwecks Sicherstellung der Einhaltung der infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR
Mit diesen Leitlinien werden die Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die „Leitlinien“) geändert, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 (CRR 2) und die Verordnung (EU) 2020/873 (CRR „Quick-Fix“) geänderten Fassung sicherzustellen. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/12 Dateiformat: pdf | 11.08.2020 |
Leitlinien zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR Diese Leitlinien legen fest, wie die Meldungen über das Kreditrisiko, das Marktrisiko, die Eigenmittel und die Verschuldungsquote sowie die Offenlegung der Verschuldungsquote auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission erfolgen sollten, damit die Institute die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 und die Verordnung (EU) 2020/873geänderten Fassung einhalten können. Diese Leitlinien sollten auf Einzelebene und auf konsolidierter Ebene angewandt werden, wie für Melde- und Offenlegungsanforderungen in Teil 1, Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/11 Dateiformat: pdf | 11.08.2020 |
Leitlinien zum pragmatischen Ansatz für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess 2020 vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Beschreibung anzeigen: Leitlinien zum pragmatischen Ansatz für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess 2020 vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Diese Leitlinien legen die pragmatische Anwendung der Leitlinien EBA/GL/2014/13 (SREP-Leitlinien) für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess für den SREP-Zyklus 2020 fest. Die Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/10 Dateiformat: pdf | 23.07.2020 |
Leitlinien für die Bestimmung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der Tranche gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Bestimmung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der Tranche gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Leitlinien dienen der Festlegung der Methodik zur Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT) als gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Weighted Average Maturity – WAM) der innerhalb einer Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen (CFt) gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu diesem Zweck wird in den vorliegenden Leitlinien festgelegt, wie die in besagtem Artikel erwähnten vertraglichen Zahlungen zu bestimmen sind. Außerdem wird darin festgelegt, welche Daten für die Anwendung sowie die Überwachung und Umsetzung des WAM-Ansatzes erforderlich sind. Umsetzung: FMA: Compliant | EBA/GL/2020/04 Dateiformat: pdf | 29.06.2020 |
Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/06 Dateiformat: pdf | 26.06.2020 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Absatz 10 Buchstabe f der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19- Krise wird wie folgt geändert: „(f) Das Moratorium wurde als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt und tritt vor dem 30. September 2020 in Kraft. Diese Frist kann jedoch in Zukunft geändert werden, je nachdem, wie sich die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entwickelt.“
Eine konsolidierte Fassung der EBA/GL/2020/02 in Englisch ist auf der EBA Website herunterladbar. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/08 Dateiformat: pdf | 25.06.2020 |
Leitlinien zur Meldung und Offenlegung von Risikopositionen, die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise unterliegen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Meldung und Offenlegung von Risikopositionen, die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise unterliegen In diesen Leitlinien werden die Inhalte und einheitlichen Formate festgelegt, die von den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Meldung der folgenden Risikopositionen gefordert werden:
- Risikopositionen, die die Anforderungen in Absatz 10 der EBA-Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise erfüllen;
- Risikopositionen, die Stundungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise unterliegen;
- neu entstandene Risikopositionen, die in den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Krise eingeführten staatlichen Garantieregelungen unterliegen.
Des Weiteren werden in diesen Leitlinien die Inhalte und einheitlichen Formate festgelegt, die von den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Offenlegung der folgenden Risikopositionen gefordert werden:
- Risikopositionen, die die Anforderungen in Absatz 10 der EBA-Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise erfüllen;
- neu entstandene Risikopositionen, die in den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Krise eingeführten staatlichen Garantieregelungen unterliegen.
Umsetzung: FMA: partially compliant | EBA/GL/2020/07 Dateiformat: pdf | 02.06.2020 |
Anhang 1 zu EBA/GL/2020/07 | EBA/GL/2020/07 Dateiformat: xlsx | 02.06.2020 |
Anhang 2 zu EBA/GL/2020/07 | EBA/GL/2020/07 Dateiformat: pdf | 02.06.2020 |
Anhang 3 zu EBA/GL/2020/07 | EBA/GL/2020/07 Dateiformat: xlsx | 02.06.2020 |
Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise In diesen Leitlinien wird die aufsichtsrechtliche Behandlung von anlässlich der COVID-19 Pandemie gewährten gesetzlichen Moratorien und von Moratorien ohne Gesetzesform auf Darlehensleistungen festgelegt.
Diese Leitlinien gelten für die Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Einstufung als Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b besagter Verordnung. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/02 Dateiformat: pdf | 02.04.2020 |
Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (Die Leitlinien für AML/CFT-Kollegien) Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (Die Leitlinien für AML/CFT-Kollegien) Die vorliegenden Leitlinien schaffen einen Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden entweder durch bilaterale Vereinbarungen oder Kollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche (GW) und der Terrorismusfinanzierung (TF) und regeln die Einrichtung und Arbeitsweise von GW/TF-Kollegien. Umsetzung: FMA: fully compliant | JC 2019 81 Dateiformat: pdf | 23.03.2020 |
Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken Beschreibung anzeigen: Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken Diese Leitlinien stützen sich auf die Bestimmungen von Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die interne Governance und ergeben sich aus dem Mandat zur Veröffentlichung von Leitlinien gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2).
Diese Leitlinien legen die Maßnahmen für das Management von Risiken fest, die Finanzinstitute (wie in Absatz 9 unten festgelegt) gemäß Artikel 74 der CRD für die Verwaltung ihrer IKT- und Sicherheitsrisiken für alle Tätigkeiten ergreifen müssen und die Zahlungsdienstleister (ZDL, wie in Absatz 9 festgelegt) gemäß Artikel 95 Absatz 1 der PSD2, übernehmen müssen, um die operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken („IKT- und Sicherheitsrisiken“) in Bezug auf die von ihnen erbrachten Zahlungsdienste zu beherrschen. Die Leitlinien umfassen Anforderungen an die Informationssicherheit, einschließlich Cybersicherheit, soweit die Informationen auf IKT-Systemen gehalten werden.
Diese Leitlinien gelten für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken innerhalb von Finanzinstituten. Zum Zwecke dieser Leitlinien bezieht sich der Begriff „IKT- und Sicherheitsrisiken“ auf die operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Sinne von Artikel 95 der PSD2 für die Erbringung von Zahlungsdiensten.
Für Zahlungsdienstleister gelten diese Leitlinien für ihre Erbringung von Zahlungsdiensten im Einklang mit dem Umfang und Mandat von Artikel 95 der PSD2. Für Institute gelten diese Leitlinien für alle von ihnen angebotenen Tätigkeiten. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2019/04 Dateiformat: pdf | 03.03.2020 |
Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/05 zur Meldung von Betrugsfällen nach der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/05 zur Meldung von Betrugsfällen nach der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Die Leitlinien sind eine Überarbeitung der Leitlinien EBA/GL/2018/05 zur Meldung von Betrugsfällen nach der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2020/01 Dateiformat: pdf | 06.02.2020 |
Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (ESRB/2012/2) Beschreibung anzeigen: Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (ESRB/2012/2) Diese Leitlinien beschreiben den Inhalt, die zugehörigen Erläuterungen und die einheitlichen Vorlagen für Meldungen über Finanzierungspläne auf der Grundlage von Absatz 4 der Empfehlung A der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Finanzierung von Kreditinstituten vom 20. Dezember 2012 („ESRB-Empfehlungen“ und „ESRB-Empfehlung A“)
Anhang 1 - Meldungen über Finanzierungspläne
Anhang 2 - Meldevorlage Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2019/05 Dateiformat: pdf | 09.12.2019 |
Anhang 1 zu EBA/GL/2019/05 - Meldungen über Finanzierungspläne | EBA/GL/2019/05 Dateiformat: pdf | 09.12.2019 |
Anhang 2 zu EBA/GL/2019/05 - Meldevorlagen | EBA/GL/2019/05 Dateiformat: xlsx | 09.12.2019 |
Leitlinien zu Auslagerungen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Auslagerungen In diesen Leitlinien werden die internen Governance-Regelungen, einschließlich eines soliden Risikomanagements, festgelegt, die Institute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute einführen sollten, wenn sie Funktionen auslagern, insbesondere mit Blick auf die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen.
In den Leitlinien wird festgelegt, wie die im vorstehenden Absatz genannten Regelungen von den zuständigen Behörden im Rahmen des Artikels 97 der Richtlinie 2013/36/EU, des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP), des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und des Artikels 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/110/EG überprüft und überwacht werden sollten, indem sie ihrer Pflicht nachkommen, die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsbedingungen der Institute, an die diese Leitlinien gerichtet sind, zu überwachen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2019/02 Dateiformat: pdf | 05.06.2019 |
Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“) Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“) Diese Leitlinien präzisieren die Anforderungen an die einem Konjunkturabschwung angemessene Schätzung der Verlustquote bei Ausfall (LGD) gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 181 der genannten Verordnung und dem finalen Entwurf der EBA für die technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode EBA/RTS/2016/03 [RTS on IRB assessment methodology] vom 21. Juli 2016 sowie dem finalen Entwurf der EBA für die technischen Regulierungsstandards zur Präzisierung der Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs EBA/RTS/2018/04 [RTS on economic downturn] vom 16. November 2018. Diese Leitlinien gelten als eine Ergänzung der am 20. November 2017 veröffentlichten Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen EBA/GL/2017/16 [EBA GL on PD and LGD]. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2019/03 Dateiformat: pdf | 04.06.2019 |
Leitlinien über die Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen Diese Leitlinien legen den Inhalt und die einheitlichen Offenlegungsformate für Kreditinstitute bezüglich Offenlegungen im Zusammenhang mit notleidenden Risikopositionen (NPEs), gestundeten Risikopositionen (FBEs) und Rettungserwerben fest.
Anwendungsbereich: Diese Leitlinien gelten für Kreditinstitute, die gemäß den Artikeln 6, 10 und 13 der CRR ganz oder teilweise den in Teil Acht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen.
Diese Leitlinien gelten für alle Risikopositionen, die den Begriffsbestimmungen von „notleidend“ und „Stundung“ gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission entsprechen.
Die Verhältnismäßigkeit richtet sich nach der Bedeutung des Kreditinstituts und auf der Ebene der gemeldeten NPEs gemäß dem für jede einzelne Vorlage festgelegten Anwendungsbereich. Während einige Vorlagen für alle Kreditinstitute gelten, gelten einige nur für Kreditinstitute, die signifikant sind und eine Brutto-NPL-Quote von 5 % oder mehr aufweisen. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2018/10 Dateiformat: pdf | 26.04.2019 |
Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2018/03 Dateiformat: pdf | 03.04.2019 |
Leitlinien zu den STS-Kriterien für ABCP-Verbriefungen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den STS-Kriterien für ABCP-Verbriefungen In diesen Leitlinien werden gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 die Kriterien in Bezug auf die Einfachheit, Standardisierung und Transparenz von Verbriefungen forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP-Verbriefungen) festgelegt.
Anwendungsbereich : Diese Leitlinien gelten in Bezug auf die Anforderungen auf Transaktions- und Programmebene von ABCP-Verbriefungen. Diese Leitlinien sind von den zuständigen Behörden gemäß dem in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anwendungsbereich anzuwenden. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2018/08 Dateiformat: pdf | 20.03.2019 |
Leitlinien zu den STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Verbriefungen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Verbriefungen In diesen Leitlinien werden gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 die Kriterien in Bezug auf die Einfachheit, Standardisierung und Transparenz von Verbriefungen nicht forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (Nicht-ABCP-Verbriefungen) festgelegt. Diese Leitlinien gelten in Bezug auf die Kriterien für die Einfachheit, Standardisierung und Transparenz von Nicht-ABCP-Verbriefungen. Diese Leitlinien sind von den zuständigen Behörden gemäß dem in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anwendungsbereich anzuwenden. Diese Leitlinien richten sich an die in Artikel 29 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten zuständigen Behörden und an die sonstigen Adressaten im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2018/09 Dateiformat: pdf | 20.03.2019 |
Leitlinien zur Festlegung von mit hohem Risiko verbundenen Risikopositionsarten Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Festlegung von mit hohem Risiko verbundenen Risikopositionsarten Wie in Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben, legen diese Leitlinien fest, welche nicht in Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsarten unter welchen Umständen mit besonders hohem Risiko verbunden sind.
Darüber hinaus legen diese Leitlinien auf eigene Initiative der EBA ausschließlich für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien Definitionen für die in Artikel 128 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Begriffe „Risikokapital“ und „privates Beteiligungskapital“ fest.
Anwendungsbereich: Diese Leitlinien erläutern die in Artikel 128 Absatz 2 Buchstaben a und c CRR genannten Begriffe „Beteiligung an Risikokapitalgesellschaften“ und „Positionen aus privatem Beteiligungskapital“. Im Einklang mit Artikel 128 Absatz 3 CRR legen diese Leitlinien zudem fest, welche nicht in Artikel 128 Absatz 2 CRR genannten Risikopositionsarten unter welchen Umständen mit besonders hohem Risiko verbunden sind.
Adressaten: Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer (i) der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung.
Geltung: ab dem 1.7.2019 Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2019/01 Dateiformat: pdf | 15.03.2019 |
Leitlinien zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Notfallmechanismus gem. Art 33(6) Del.VO (EU) 2018/389 (Techn. Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Notfallmechanismus gem. Art 33(6) Del.VO (EU) 2018/389 (Techn. Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation) Diese Leitlinien erläutern die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission, zu denen kontoführende Zahlungsdienstleister, die sich für eine dedizierte Schnittstelle entschieden haben, von der Verpflichtung zur Einrichtung des in Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 beschriebenen Notfallmechanismus ausgenommen werden können. Diese Leitlinien bieten außerdem Hilfestellung zu der Frage, wie die zuständigen Behörden die EBA im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 konsultieren sollten. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2018/07 Dateiformat: pdf | 21.01.2019 |
Leitlinien zu den Stresstests der Institute Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Stresstests der Institute Die vorliegenden Leitlinien sollen gemeinsame organisatorische Anforderungen, Methoden und Verfahren für Stresstests bereitstellen, welche die Institute im Rahmen ihrer Risikomanagementverfahren unter Berücksichtigung der Kapitaladäquanz und des Risikomanagements durchführen („Stresstests der Institute“). Im Zusammenhang mit Gruppen gelten diese Leitlinien auch für Institute, die gemäß dem Anwendungsbereich eines bestimmten Stresstests und der Anwendungsebene gemäß den Artikeln 108 und 109 der Richtlinie 2013/36/EU an der Durchführung eines bestimmten Stresstests beteiligt sind. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2018/04 Dateiformat: pdf | 20.12.2018 |
Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen Beschreibung anzeigen: Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen Diese Leitlinien legen solide Risikomanagementpraktiken für Kreditinstitute für das Management von notleidenden Risikopositionen (NPEs), gestundeten Risikopositionen (FBEs) und Rettungserwerben fest. Diese Leitlinien enthalten zudem Hinweise für die zuständigen Behörden zur Beurteilung von Risikomanagementpraktiken, -strategien, -prozessen und -verfahren von Kreditinstituten für das Management von notleidenden Risikopositionen und gestundeten Risikopositionen im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP). Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2018/06 Dateiformat: pdf | 08.11.2018 |
Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher sicherzustellen, sollen diese Leitlinien die Erwartungen an die Organisation der Beschwerdeabwicklung in Firmen klären; Beschwerdeführern Hinweise zur Bereitstellung von Informationen geben; Orientierung zu den Verfahren der Beschwerdebearbeitung vermitteln; die Bestimmungen der Firmen zur Abwicklung aller eingegangenen Beschwerden harmonisieren und sicherstellen, dass Bestimmungen der Firmen zur Beschwerdeabwicklung eine Mindestmaß an aufsichtlicher Konvergenz in der EU aufweisen.
Die Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen entsprechen inhaltlich der Fassung aus 2014. Lediglich der Anwendungsbereich wurde auf die neuen Anbieter nach PSD II und MCD ausgeweitet. Für die Anbieter gem. MCD (Kreditvermittler) ist das BMDW zuständig. Umsetzung: FMA: compliant | JC/GL/2018/35 Dateiformat: pdf | 04.10.2018 |
Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) Diese Leitlinien enthalten detaillierte Angaben zu statistischen Daten über Betrug in Verbindung mit unterschiedlichen Zahlungsmitteln, die Zahlungsdienstleister ihren zuständigen Behörden melden müssen, sowie zu den aggregierten Daten, welche die zuständigen Behörden gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) der EBA und der EZB zur Verfügung stellen müssen. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2018/05 Dateiformat: pdf | 17.09.2018 |
Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften Beschreibung anzeigen: Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2018/01 Dateiformat: pdf | 07.08.2018 |
Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen Diese Leitlinien präzisieren die Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und der Verlustquote bei Ausfall (LGD), einschließlich der LGD für ausgefallene Risikopositionen (LGD in-default) und die beste eigene Schätzung des erwarteten Verlusts (ELBE) gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 159 der genannten Verordnung und dem finalen Entwurf der EBA für die technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode EBA/RTS/2016/03 [RTS on IRB assessment methodology] vom 21. Juli 2016. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2017/16 Dateiformat: pdf | 25.04.2018 |
Leitlinien zu verbundenen Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu verbundenen Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In diesen Leitlinien ist der Ansatz beschrieben, den Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wählen sollten, wenn sie die Anforderung erfüllen, zwei oder mehr Kunden zu einer „Gruppe verbundener Kunden“ zusammenzufassen, da diese gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der genannten Verordnung im Hinblick auf das Risiko eine Einheit bilden. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer (i) der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/15 Dateiformat: pdf | 23.02.2018 |
Leitlinien zur Beaufsichtigung bedeutender Zweigstellen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Beaufsichtigung bedeutender Zweigstellen In diesen Leitlinien wird beschrieben, wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der gemäß Artikel 116 oder gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegien zusammenarbeiten und die Ausübung der Befugnisse überwachen und koordinieren sollten, die in Titel V Kapitel 4 sowie Titel VII Kapitel 1 und Kapitel 3 besagter Richtlinie sowie in Titel II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zweigstellen von Instituten der Union aufgeführt werden.
Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/14 Dateiformat: pdf | 16.02.2018 |
Empfehlung zur Erfassung von Unternehmen im Gruppensanierungsplan Beschreibung anzeigen: Empfehlung zur Erfassung von Unternehmen im Gruppensanierungsplan Diese Empfehlung betrifft die Erfassung von juristischen Personen und Zweigstellen (Unternehmen oder Unternehmen der Gruppe) in dem Gruppensanierungsplan, der gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU, den Artikeln 3 bis 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission, der Leitlinien EBA/GL/2015/02 zu den Indikatoren des Sanierungsplans und der Leitlinien EBA/GL/2014/06 über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien zu erstellen und zu übermitteln ist. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2017/02 Dateiformat: pdf | 26.01.2018 |
Gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche bei Geldtransfers Beschreibung anzeigen: Gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche bei Geldtransfers Langtitel: Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/847 zu den Maßnahmen, mit deren Hilfe Zahlungsdienstleister das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können, und zu den empfohlenen Verfahren für die Bearbeitung eines Geldtransfers, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen.
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an:
a) Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/847, sofern sie als Zahlungsdienstleister des Begünstigten tätig sind, und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/847 und
b) zuständige Behörden, die überwachen, ob Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister den ihnen aus der Verordnung (EU) 2015/847 erwachsenden Pflichten nachkommen.
2. Die vorliegenden Leitlinien
a) beschreiben die Faktoren, die Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister berücksichtigen sollten, um die Wirksamkeit der von ihnen entwickelten und eingerichteten Verfahren zur Feststellung und Bearbeitung von Geldtransfers, bei denen vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber und/oder zum Begünstigten fehlen, sicherzustellen, und
b) geben im Einzelnen vor, wie Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister das Risiko der Geldwäsche (GW) oder Terrorismusfinanzierung (TF) mindern sollten, wenn vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber und/oder Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.
3. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien heranziehen, um zu beurteilen, ob die von Zahlungsdienstleistern und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern eingeführten Maßnahmen und Verfahren die in den Artikeln 7, 8, 11 und 12 der Verordnung (EU) 2015/847 niedergelegten Vorschriften erfüllen.
4. Des Weiteren sollten Zahlungsdienstleister, zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister und zuständige Behörden anhand dieser Leitlinien sicherstellen, dass die in Artikel 9 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/847 niedergelegten Vorschriften erfüllt sind.
5. Die in diesen Leitlinien beschriebenen Faktoren und Maßnahmen sind nicht erschöpfend. Je nach Bedarf sollten Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister weitere Faktoren und Maßnahmen heranziehen.
6. Diese Leitlinien gelten nicht für restriktive Maßnahmen aufgrund von Verordnungen, die auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union basieren, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 („die europäischen Sanktionsregelungen"). Umsetzung: FMA: compliant | JC/GL/2017/16 Dateiformat: pdf | 16.01.2018 |
Leitlinien zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel Die Leitlinien definieren das einheitliche Offenlegungsformat, in dem die gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die „CRR") erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollten. Diese Leitlinien gelten für die in Artikel 473a Absatz 1 der CRR genannten Institute, die nach Artikel 6, 10 und 13 CRR einigen oder allen der in Teil 8 der CRR dargelegten Offenlegungspflichten unterliegen. Diese Leitlinien gelten während des in Artikel 473a Absatz 6 CRR genannten Übergangszeitraums. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2018/01 Dateiformat: pdf | 16.01.2018 |
Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) Diese Leitlinien dienen der Erfüllung des Auftrags, der der EBA gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (zweite Zahlungsdiensterichtlinie, PSD2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG erteilt wurde.
Insbesondere werden in diesen Leitlinien die Kriterien für die von den Zahlungsdienstleistern vorzunehmende Klassifizierung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle sowie das Format und die Verfahren beschrieben, die Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 96 Absatz 1 der oben genannten Richtlinie bei der Meldung solcher Vorfälle an die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat einhalten sollten.
Des Weiteren wird in diesen Leitlinien darauf eingegangen, wie die betreffenden zuständigen Behörden die Relevanz des Vorfalls und die Einzelheiten der Vorfallsmeldungen bewerten sollten, über die sie andere nationale Behörden gemäß Artikel 96 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterrichten müssen.
Darüber hinaus enthalten diese Leitlinien ebenfalls Informationen hinsichtlich der Unterrichtung der EBA und der EZB über die maßgeblichen Einzelheiten der gemeldeten Vorfälle, um eine gemeinsame und einheitliche Vorgehensweise zu fördern.
Anhang I Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/10 Dateiformat: pdf | 19.12.2017 |
Anhang 1 zu den EBA Leitlinien EBA/GL/2017/10 (Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäss der PSD2) Beschreibung anzeigen: Anhang 1 zu den EBA Leitlinien EBA/GL/2017/10 (Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäss der PSD2) | EBA/GL/2017/10 Dateiformat: xlsx | 19.12.2017 |
Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) Mit den vorliegenden Leitlinien kommt die EBA ihrer Pflicht zur Herausgabe von Leitlinien gemäß Artikel 100 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt nach. Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Richtlinie finden diese Leitlinien auf Beschwerden Anwendung, die bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 eingelegt werden. Gemäß Artikel 100 Absatz 6 der Richtlinie sind diese Beschwerden seitens der zuständigen Behörden zur Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Betracht zu ziehen. Diese Beschwerden können seitens Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien eingelegt werden, einschließlich Zahlungsdienstleistern, die durch die zur Beschwerde geführten Situation(en) beeinträchtigt sind, und Verbraucherverbänden („Beschwerdeführer“). Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/13 Dateiformat: pdf | 05.12.2017 |
Leitlinien zu den Informationen, die für die Zulassung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie für die Eintragung von Kontoinformationsdienstleistern gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermitteln sind Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Informationen, die für die Zulassung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie für die Eintragung von Kontoinformationsdienstleistern gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermitteln sind In diesen Leitlinien werden die Informationen aufgeführt, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten, in dem Antrag auf Eintragung von Kontoinformationsdienstleistern und in dem Antrag auf Zulassung von E-Geld-Instituten zu übermitteln sind.
Diese Leitlinien gelten für: (a) Anträge auf Zulassung als Zahlungsinstitut gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366, (b) Anträge auf Eintragung als Kontoinformationsdienstleister gemäß Artikel 5 und Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und (c) Anträge auf Zulassung als E-Geld-Institut gemäß entsprechender Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf E-Geld-Institute im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/09 Dateiformat: pdf | 08.11.2017 |
Leitlinien zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten Mit diesen Leitlinien wird eine solide Kreditrisikomanagementpraxis für Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Implementierung und laufenden Anwendung von Rechnungslegungsrahmen für erwartete Kreditverluste (Expected Credit Loss, "ECL") präzisiert. Diese Leitlinien enthalten zudem Hinweise für die zuständigen Behörden zur Beurteilung der Wirksamkeit der die Höhe der Risikovorsorge beeinflussenden Risikomanagementpraxis, -strategie, -prozesse und -verfahren von Kreditinstituten. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/06 Dateiformat: pdf | 20.09.2017 |
Leitlinien für die IKT-Risikobewertung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die IKT-Risikobewertung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) Diese Leitlinien, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ausgearbeitet wurden, zielen darauf ab, die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bei der Bewertung des Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Risikos im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) sicherzustellen, auf den in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU Bezug genommen wird und der in den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) näher spezifiziert wird. Insbesondere sind in diesen Leitlinien die Bewertungskriterien festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der aufsichtlichen Bewertung der IKT-Governance und Strategie der Institute und bei der aufsichtlichen Bewertung der IKT-Risikopositionen und -kontrollen der Institute anwenden sollten. Diese Leitlinien bilden einen integralen Bestandteil der EBA-SREP-Leitlinien. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/05 Dateiformat: pdf | 12.09.2017 |
Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 In diesen Leitlinien sind die Kriterien und Indikatoren für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie niedergelegt, die sich an Unternehmen richten, die Folgendes beantragen:
- die Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste (Zahlungsauslösedienste) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie 2);
- die Eintragung in das Register für die Erbringung der in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienste (Kontoinformationsdienste) gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 2;
- die Zulassung für die Erbringung der beiden in Anhang I Nummer 7 und 8 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten Zahlungsdienste. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/08 Dateiformat: pdf | 12.09.2017 |
Leitlinien betreffend die Wechselbeziehungen zwischen der Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung nach der BRRD und der CRR/CRD Beschreibung anzeigen: Leitlinien betreffend die Wechselbeziehungen zwischen der Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung nach der BRRD und der CRR/CRD Gemäß Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU betreffen diese Leitlinien die Wechselbeziehungen zwischen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung. In den vorliegenden Leitlinien werden diese Wechselbeziehungen für die Zwecke von Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU geklärt, in dem die Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung bei Anwendung des Bail-in-Instruments geregelt wird. Darüber hinaus sind sie für Artikel 60 der Richtlinie 2014/59/EU von Belang, der die Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit regelt. „Kapitalinstrumente" im Sinne dieser Leitlinien sind Instrumente, die als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/02 Dateiformat: pdf | 11.07.2017 |
Leitlinien betreffend die Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital beim Bail-in-Verfahren Beschreibung anzeigen: Leitlinien betreffend die Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital beim Bail-in-Verfahren Die vorliegenden Leitlinien, die gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU (der BRRD) ausgearbeitet wurden, betreffen die Festlegung von Quoten für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital beim Bail-in-Verfahren. Darüber hinaus sind sie für die Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit von Relevanz, da in Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d die Einhaltung von Artikel 50 und der Leitlinien der EBA zur Bedingung für die Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente erklärt wird. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/03 Dateiformat: pdf | 11.07.2017 |
Leitlinien zur Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten Gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten)2 legen diese Leitlinien die Umstände fest, unter denen es bei Anwendung des in Artikel 43 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bail-in-Instruments oder der in Artikel 59 festgelegten Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten angemessen wäre, eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:
a) Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Bail-in beteiligte Gläubiger;
b) Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung von:
i) relevanten Kapitalinstrumenten, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben wurden, oder
ii) berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben wurden. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2017/04 Dateiformat: pdf | 11.07.2017 |
Gemeinsame Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zu den Maßnahmen, die im Rahmen einer risikosensiblen Aufsicht zu ergreifen sind Beschreibung anzeigen: Gemeinsame Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zu den Maßnahmen, die im Rahmen einer risikosensiblen Aufsicht zu ergreifen sind In diesen Leitlinien sind die Merkmale eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AGW/BTF) und die Schritte, die die zuständigen Behörden unternehmen sollten, wenn sie eine Aufsicht nach risikobasiertem Ansatz gemäß Artikel 48 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchführen, niedergelegt. Umsetzung: FMA: compliant | ESAs 2016 72 Dateiformat: pdf | 07.04.2017 |
Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor Beschreibung anzeigen: Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor Diese Gemeinsamen Leitlinien sollen Klarheit verschaffen über die Verfahrensvorschriften und Beurteilungskriterien, die von den zuständigen Behörden zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor angewandt werden. Umsetzung: FMA: compliant | JC/GL/2016/01 Dateiformat: pdf | 05.04.2017 |
Leitlinien zu für SREP erhobene ICAAP- und ILAAP Informationen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu für SREP erhobene ICAAP- und ILAAP Informationen Diese Leitlinien zielen auf die Gewährleistung der Konvergenz von Aufsichtspraktiken zur
Beurteilung des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP)
und des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) von
Instituten gemäß dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP) gemäß
den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für SREP (SREP-Leitlinien).
Diese Leitlinien bestimmen insbesondere, welche Informationen bezüglich ICAAP und ILAAP
die zuständigen Behörden von Instituten erheben sollten, um ihre Bewertungen nach den in
den SREP-Leitlinien angegebenen Kriterien durchzuführen. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2016/10 Dateiformat: pdf | 10.02.2017 |
Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In diesen Leitlinien werden die Anforderungen für die Anwendung des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ausfalldefinition in Einklang mit dem der EBA in Artikel 178 Absatz 7 dieser Verordnung übertragenen Mandat festgelegt. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2016/07 Dateiformat: pdf | 18.01.2017 |
Leitlinien zu Berichtigungen der modifizierten Duration von Schuldtiteln gemäß Artikel 340 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Berichtigungen der modifizierten Duration von Schuldtiteln gemäß Artikel 340 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Leitlinien legen fest, wie die Berichtigungen der Berechnung der modifizierten Duration zur Berücksichtigung des Vorauszahlungsrisikos gemäß dem Mandat, das der EBA im letzten Unterabsatz von Artikel 340 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/20132 übertragen wird, anzuwenden sind. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2016/09 Dateiformat: pdf | 04.01.2017 |
Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft In diesen Leitlinien werden die Anforderungen für die Konzeption und Umsetzung einer Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen für Verbraucher durch Institute im Sinne des Absatzes 17 näher ausgeführt, die auf den Schutz der Verbraucher vor einem auf die Vergütung von Vertriebspersonal zurückgehenden unerwünschten Nachteil abzielen. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2016/06 Dateiformat: pdf | 13.12.2016 |
Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen Diese Leitlinien präzisieren, was gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und wann ein Geschäft gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt. Außerdem werden in den Leitlinien die Melde- und Dokumentationspflichten gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiter ausgearbeitet. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2016/08 Dateiformat: pdf | 24.11.2016 |
Leitlinien für die Kommunikation zwischen den für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung bei diesen Instituten durchführen Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Kommunikation zwischen den für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung bei diesen Instituten durchführen Mit diesen Leitlinien werden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Anforderungen für die Einrichtung eines wirksamen Dialogs zwischen den für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden einerseits und dem/den Abschlussprüfer(n) und der/den Prüfungsgesellschaft(en), der/die bei diesen Instituten die Abschlussprüfung durchführt/durchführen, andererseits festgelegt. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2016/05 Dateiformat: pdf | 07.11.2016 |
Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU Mit den vorliegenden Leitlinien werden die Mindestgrundsätze und der Mindestinhalt von Stresstests festgelegt, die Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Richtlinie 2014/49/EU durchführen müssen. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2016/04 Dateiformat: pdf | 19.10.2016 |
Leitlinien zur Bereitstellung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form für die Zwecke von Artikel 84 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Bereitstellung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form für die Zwecke von Artikel 84 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU In den vorliegenden Leitlinien wird gemäß dem der EBA in Artikel 84 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erteilten Auftrag festgelegt, wie Informationen für die Zwecke von Artikel 84 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2016/03 Dateiformat: pdf | 19.07.2016 |
Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschreibung anzeigen: Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Dazu sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/22 Dateiformat: pdf | 27.06.2016 |
Leitlinien zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU Mit den vorliegenden Leitlinien werden die Ziele und der Mindestinhalt von Kooperationsvereinbarungen festgelegt, die zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten Behörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU geschlossen werden müssen. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2016/02 Dateiformat: pdf | 08.06.2016 |
Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschreibung anzeigen: Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In diesen Leitlinien ist die Methodik angegeben, nach der Institute im Rahmen ihrer internen Regeln und Verfahren vorgehen sollten, um das aus Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen erwachsende Konzentrationsrisiko zu erfassen und zu steuern. Insbesondere enthalten diese Leitlinien Kriterien für die Festsetzung einer geeigneten Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, sowie von Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegenüber solchen Schattenbankunternehmen. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/20 Dateiformat: pdf | 03.06.2016 |
Leitlinien zu den Mindestkriterien für einen Reorganisationsplan Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Mindestkriterien für einen Reorganisationsplan Diese Leitlinien enthalten die Mindestkriterien, die ein Reorganisationsplan erfüllen muss, um von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU genehmigt zu werden. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/21 Dateiformat: pdf | 19.05.2016 |
Leitlinien zur Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2014/59/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2014/59/EU Mit den vorliegenden Leitlinien werden die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, d, f, g und h der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Voraussetzungen festgelegt. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/17 Dateiformat: pdf | 08.12.2015 |
Leitlinien Mitteilungen von Kreditvermittlern im Rahmen des Europäischen Passes nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Beschreibung anzeigen: Leitlinien Mitteilungen von Kreditvermittlern im Rahmen des Europäischen Passes nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Diese Leitlinien beziehen sich auf die Pflicht der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/17/EU, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über die Absicht von Kreditvermittlern, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden, zu informieren (Mitteilung im Rahmen des Europäischen Passes). In diesen Leitlinien ist auch festgelegt, dass die öffentlichen Register für Kreditvermittler bei Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes entsprechend zu aktualisieren sind. Umsetzung: Liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der FMA. Complianceerklärung der BMWFW: compliant | EBA/GL/2015/19 Dateiformat: pdf | 19.10.2015 |
Leitlinien zur Anwendung vereinfachter Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Anwendung vereinfachter Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU Ziel der Leitlinien ist, es Indikatoren festzulegen, anhand derer bewertet werden soll, auf welche Institute vereinfachte Anforderungen bei der Erstellung der Sanierungs- und Abwicklungspläne und der Beurteilung der Abwicklungsfähigkeit anzuwenden sind. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/16 Dateiformat: pdf | 16.10.2015 |
Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme Diese Leitlinien konkretisieren Methoden für die Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme. Damit werden die Ziele und Grundsätze der Beitragssysteme der Einlagensicherungssysteme konkret dargelegt.
Die Leitlinien EBA/GL/2015/10 werden mit Wirkung ab dem 3. Juli 2024 aufgehoben. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/10 Dateiformat: pdf | 22.09.2015 |
Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme Die gegenständlichen Leitlinien legen nähere Kriterien für die Zulässigkeit von Zahlungsverpflichtungen der Institute als ex ante Bestandteil des Einlagensicherungsfonds gegenüber Einlagensicherungssysteme fest. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/09 Dateiformat: pdf | 11.09.2015 |
EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung Diese Leitlinien enthalten genauere Angaben zu den in Artikel 28 der Richtlinie 2014/17/EU festgelegten Anforderungen bezüglich Kreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2014/17/EU fallen. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/12 Dateiformat: pdf | 19.08.2015 |
Leitlinien zur Festlegung negativer Auswirkungen durch Vermögensliquidation Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Festlegung negativer Auswirkungen durch Vermögensliquidation Leitlinien der EBA zur Festlegung, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf eine oder mehrere Finanzmärkte gemäß Artikel 42 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU haben könnte.
Die Abwicklungsbehörde kann vom Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten unter anderem nur dann Gebrauch machen, wenn aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte eine Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte. Die Leitlinie legt diesbezüglich Faktoren fest, die bei der Prüfung durch die Abwicklungsbehörde zumindest zu berücksichtigen sind. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/05 Dateiformat: pdf | 07.08.2015 |
Leitlinien zum Instrument der Unternehmensveräußerung Beschreibung anzeigen: Leitlinien zum Instrument der Unternehmensveräußerung Leitlinien zu den konkreten Umständen, die zu einer wesentlichen Bedrohung der Finanzstabilität führen, sowie zu den Aspekten hinsichtlich der Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.
Das Instrument der Unternehmensveräußerung kann durch die Abwicklungsbehörde auch ohne entsprechende Vermarktung angewendet werden wenn
- ein (wahrscheinlicher) Ausfall des abzuwickelnden Institutes eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen beziehungsweise diese erhöhen würde, und
- die Einhaltung dieser Anforderung die Effektivität des Instruments beeinträchtigen würde.
Diese Leitlinien legen fest, unter welchen Umständen ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall eines in Abwicklung befindlichen Instituts eine wesentliche Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/04 Dateiformat: pdf | 07.08.2015 |
Leitlinien hinsichtlich der Mindestliste der Dienste und Einrichtungen Beschreibung anzeigen: Leitlinien hinsichtlich der Mindestliste der Dienste und Einrichtungen Leitlinien hinsichtlich der Mindestliste an Diensten und Einrichtungen, die ein übernehmender Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU benötigt.
Artikel 65 der Richtlinie 2014/59/EU ermächtigt die Abwicklungsbehörde, von einem in Abwicklung befindlichen Institut (oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört) die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger (privater Käufer, Brückenbank oder Zweckgesellschaft) für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt.
Die Leitlinien legen eine Liste der wichtigsten Dienste und Einrichtungen, die von der Abwicklungsbehörde zumindest berücksichtigt werden sollen, fest. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/06 Dateiformat: pdf | 06.08.2015 |
Leitlinien betreffend Failing or likely to fail (FOLTF)-Feststellung der FMA Beschreibung anzeigen: Leitlinien betreffend Failing or likely to fail (FOLTF)-Feststellung der FMA Diese Leitlinien enthalten eine Reihe objektiver Anhaltspunkte, die von der FMA herangezogen werden können, um festzustellen, ob ein Institut im Einklang mit den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) festgelegten Voraussetzungen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt (FOLTF). Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/07 Dateiformat: pdf | 06.08.2015 |
Leitlinien zu den Bedingungen für die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Bedingungen für die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU Ziel der Leitlinien ist die Harmonisierung der Auslöser und Schwellenwerte, bei denen die Aufsichtsbehörde näher prüft, ob Frühinterventionsmaßnahmen zu setzen sind. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/03 Dateiformat: pdf | 29.07.2015 |
Leitlinien für die Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft Die vorliegenden Leitlinien betreffen die Einführung von Regelungen für die Überwachung und Governance von Bankprodukten als wesentliches Element der allgemeinen organisatorischen Anforderungen an die internen Kontrollsysteme von Unternehmen und richten sich sowohl an Produkthersteller als auch an Produktvertreiber. Sie beziehen sich auf die internen Prozesse, Funktionen und Strategien für die Konzeption, Markteinführung und Überprüfung dieser Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus. In diesen Leitlinien werden die relevanten Verfahren beschrieben, mit denen sichergestellt werden soll, dass den Interessen, Zielen und Eigenschaften des Zielmarkts entsprochen wird. Die Eignung von Produkten für einzelne Verbraucher ist jedoch nicht Gegenstand dieser Leitlinien. Umsetzung: FMA: non compliant | EBA/GL/2015/18 Dateiformat: pdf | 15.07.2015 |
Leitlinien zu vorläufigen Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu vorläufigen Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Dazu sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2015/01 Dateiformat: pdf | 11.05.2015 |
Gemeinsame Leitlinien über die Angleichung der Aufsichtspraxis in Bezug auf die Einheitlichkeit von Kooperationsvereinbarungen für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten | JC/GL/2014/01 Dateiformat: pdf | 22.12.2014 |
Leitlinien zur Festlegung von Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen und den Umständen, unter denen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Richtlinie 2014/59/EU ergriffen werden können Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Festlegung von Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen und den Umständen, unter denen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Richtlinie 2014/59/EU ergriffen werden können These Guidelines complement the EBA technical standards on resolution planning and resolvability assessment by setting out the circumstances under which resolution authorities can impose measures to overcome obstacles to resolvability identified by the assessment. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2014/11 Dateiformat: pdf | 19.12.2014 |
Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) Diese Leitlinien legen allgemeine Kriterien für das Assessment von O-SIIs fest, wobei einerseits ein Level Playing Field in Europa geschafft werden soll und andererseits aber auch nationale Besonderheiten der Sektoren berücksichtigt werden sollen. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2014/10 Dateiformat: pdf | 16.12.2014 |
EBA-Leitlinien zu Arten der Tests/Bewertungen/Prüfungen, die eine a.o. finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auslösen können Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zu Arten der Tests/Bewertungen/Prüfungen, die eine a.o. finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auslösen können Gemäß Art. 32 Abs. 4 RL 2014/59/EU (BRRD) hat die EBA Leitlinien zu den Arten der Tests, Bewertungen oder Prüfungen herauszugeben, die eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auslösen können. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2014/09 Dateiformat: pdf | 22.09.2014 |
Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien Gemäß Art. 5 Abs 7 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) hat EBA Leitlinien herauszugeben, in denen die Bandbreite der Stressszenarien genauer festgelegt wird, die der Sanierungsplanung zugrunde zu legen sind. Umsetzung: FMA: fully compliant | EBA/GL/2014/06 Dateiformat: pdf | 18.07.2014 |
Leitlinien für den Vergütungsvergleich Beschreibung anzeigen: Leitlinien für den Vergütungsvergleich Bei den gegenständlichen Leitlinien handelt es sich um Novellierungen einer bereits am 27.07.2012 erstmals veröffentlichter Leitlinie (EBA/GL/2014/02). Aufgrund von Änderungen durch Inkrafttreten der CRR und der CRD IV (insb. erweiterte Anforderungen an die Offenlegung) wurden die Leitlinien novelliert und sehen nun eine detailliertere Erhebung von Vergütungsdaten vor. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2014/08 Dateiformat: pdf | 16.07.2014 |
EBA-Leitlinien zur Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gemäß den Artikel 243 und 244 der Verordnung 575/2013 Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zur Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gemäß den Artikel 243 und 244 der Verordnung 575/2013 Die Leitlinien richten sich sowohl an die Kreditinstitute als auch an die zuständigen Behörden und präzisieren die Vorgaben der CRR zur Anerkennung der Übertragung signifikanter Risiken durch traditionelle und synthetische Verbriefungen gemäß Art 243 und 244 CRR. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2014/05 Dateiformat: pdf | 07.07.2014 |
EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4 Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4 Mit den vorliegenden Leitlinien sollen einheitliche, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken geschaffen werden, indem den Kreditinstituten für ihre Berichte über Finanzierungspläne an die zuständigen Behörden harmonisierte Vorlagen und Definitionen zur Verfügung gestellt werden, mit denen die Einhaltung der Absätze 1 bis 4 von Empfehlung A der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten („ESRB-Empfehlungen“ und „Empfehlung A des ESRB“) gewährleistet werden soll. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2014/04 Dateiformat: pdf | 30.06.2014 |
Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher sicherzustellen, sollen diese Leitlinien die Erwartungen an die Organisation der Beschwerdeabwicklung in Firmen klären; Beschwerdeführern Hinweise zur Bereitstellung von Informationen geben; Orientierung zu den Verfahren der Beschwerdebearbeitung vermitteln; die Bestimmungen der Firmen zur Abwicklung aller eingegangenen Beschwerden harmonisieren und sicherstellen, dass Bestimmungen der Firmen zur Beschwerdeabwicklung eine Mindestmaß an aufsichtlicher Konvergenz in der EU aufweisen. Umsetzung: FMA: compliant | JC 2014 43 Dateiformat: pdf | 27.05.2014 |
EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Diese EBA-Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten die Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der fixen Komponente der Gesamtvergütung erleichtern. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2014/01 Dateiformat: pdf | 27.03.2014 |
Empfehlung der EBA zur Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) Beschreibung anzeigen: Empfehlung der EBA zur Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) Die vorliegende Empfehlung basiert auf dem Beschluss von EBA, die in der Decision Nr. 090/2014 angeführten Institute im Kontext mit dem EBA ITS on Supervisory Reporting künftig anhand des Legal Entity Identifier (LEI) zu identifizieren. Der LEI ist eine auf Initiative der G-20 entwickelte globale, standardisierte Referenznummer, um rechtlich eigenständige Einheiten bei Finanztransaktionen weltweit eindeutig identifizieren zu können. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2014/01 Dateiformat: pdf | 29.01.2014 |
EBA-Leitlinien zu Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, zu Zwecken der Liquiditätsmeldungen Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zu Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, zu Zwecken der Liquiditätsmeldungen Im Einklang mit Artikel 421 Absatz 3 CRR sollen durch diese Leitlinien die Kriterien zur Ermittlung und Kategorisierung von Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen als die in Artikel 421 Absatz 1 und 2 CRR festgelegten Mindestabflüsse, sowie die Kriterien für die Definition dieser Produkte zu Zwecken der Liquiditätsmeldungen harmonisiert werden. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich dieser Leitlinien auf Einlagen ausgerichtet, die höheren Abflüssen unterliegen. Diese Leitlinien gelten für die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis geltenden Liquiditätsanforderungen an Institute gemäß Teil I Titel II CRR. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2013/1 Dateiformat: pdf | 06.12.2013 |
EBA Recommendations on Asset Quality Reviews Beschreibung anzeigen: EBA Recommendations on Asset Quality Reviews Die zuständigen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten sind durch die vorliegenden EBA-Empfehlungen angehalten, Hochrisikoaktiva zu identifizieren und die Kreditportfolios der Banken in Hinblick auf ihre Methoden zur Risikoklassifikation und Risikovorsorge zu evaluieren. Die Empfehlungen sollen zudem dazu beitragen, die AQRs der Aufsichtsbehörden europaweit zu vereinheitlichen, um die Vergleichbarkeit der Portfolios zu fördern und Bedenken hinsichtlich der Unterschiede in der Qualität der Aktiva zu zerstreuen. (Recommendation ist nicht in deutscher Sprache verfügbar!) Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2013/04 Dateiformat: pdf | 21.10.2013 |
EBA-Empfehlung zur Entwicklung von Sanierungsplänen Beschreibung anzeigen: EBA-Empfehlung zur Entwicklung von Sanierungsplänen Die Empfehlung soll die Entwicklung von Gruppen-Sanierungsplänen für die wichtigsten 39 europäischen Bankengruppen standardisieren. Die Sanierungspläne haben entsprechend dem in Annex 2 entwickelten Fragebogen bestimmte Informationen zu enthalten. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2013/2 Dateiformat: pdf | 22.07.2013 |
EBA Recommendation on the preservation of core Tier 1 capital during the transition to the Capital Requirements Directive/Capital Requirements Regulation framework Beschreibung anzeigen: EBA Recommendation on the preservation of core Tier 1 capital during the transition to the Capital Requirements Directive/Capital Requirements Regulation framework Mit der Verabschiedung des CRD/CRR-Pakets hat sich der rechtliche Rahmen betreffend zusätzlicher Kapitalerfordernisse konkretisiert, sodass die im Dezember 2011 veröffentlichte diesbezügliche EBA-Empfehlung durch die vorliegende Empfehlung 2013 revidiert wurde. (Recommendation ist nicht in deutscher Sprache verfügbar; wurde am 16. Dezember 2014 aufgehoben!) Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2013/03 Dateiformat: pdf | 22.07.2013 |
EBA-Empfehlungen zur Beaufsichtigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Banken am Euribor-Panel Beschreibung anzeigen: EBA-Empfehlungen zur Beaufsichtigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Banken am Euribor-Panel Um sicherzustellen, dass die an der Erstellung des Euribor teilnehmenden Banken über angemessene interne Governance-Abläufe und Regelungen verfügen, hat die EBA eine Reihe formeller Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet, deren Ziel die Festlegung konsistenter Aufsichtspraktiken für die Aufsicht über den Quotierungsprozess der Euribor-Zinssätze ist. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2013/1 Dateiformat: pdf | 11.01.2013 |
EBA-Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen Die Leitlinien enthalten genauere Angaben zur Durchführung der vorgesehenen Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen seitens der zuständigen Behörden. Sie sollten in Verbindung mit den am 10. Dezember 2010 veröffentlichten „Guidelines on Remuneration Policies and Practices“ (Leitlinien zur Vergütungspolitik und -praxis) des CEBS gelesen werden. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2012/5 Dateiformat: pdf | 27.07.2012 |
EBA-Leitlinien zum Vergütungsvergleich Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zum Vergütungsvergleich Diese Leitlinien enthalten Einzelheiten bezüglich der Durchführung des in vorgesehenen europäischen Vergütungsvergleichs seitens der zuständigen Behörden und der EBA. Sie sollten in Verbindung mit den am 10. Dezember 2010 veröffentlichten Guidelines on Remuneration Policies and Practices (Leitlinien zu Vergütungspolitiken und –praxis) des CEBS gelesen werden. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2012/4 Dateiformat: pdf | 27.07.2012 |
EBA-Leitlinien zum potenziellen Risikobetrag unter Stressbedingungen (Stressed Value At Risk - sVaR) Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zum potenziellen Risikobetrag unter Stressbedingungen (Stressed Value At Risk - sVaR) Die vorliegenden Leitlinien zielen auf ein gemeinsames Konzept der zuständigen Behörden in der EU im Hinblick auf Modelle für den potenziellen Risikobetrag unter Stressbedingungen (sVaR-Modelle) ab, damit eine stärkere Konvergenz der Aufsichtspraktiken im Einklang mit Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG in der durch die Richtlinie 2010/76/EU geänderten Fassung erreicht wird. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2012/2 Dateiformat: pdf | 16.05.2012 |
EBA-Leitlinien zu Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (Incremental Risk Charge - IRC) Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zu Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (Incremental Risk Charge - IRC) Diese Leitlinien zielen auf ein gemeinsames Konzept der zuständigen Behörden in der EU im Hinblick auf die IRC-Modellierung ab um eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen. Institute, die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für spezifische Zinsrisiken im Handelsbuch einen internen Modellansatz (IMA) nutzen. haben die in den Leitlinien zum IRC verankerten Bestimmungen einzuhalten. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2012/3 Dateiformat: pdf | 16.05.2012 |
EBA-Leitlinien zu Fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) - Erweiterungen und Änderungen Beschreibung anzeigen: EBA-Leitlinien zu Fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) - Erweiterungen und Änderungen Mit diesen Leitlinien werden die Methoden und Verfahren für die internen Praktiken von Instituten und für die aufsichtsrechtliche Behandlung von Erweiterungen und Änderungen eines fortgeschrittenen Messansatzes (Advanced Measurement Approach, AMA) zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken harmonisiert. Umsetzung: FMA: compliant | EBA/GL/2012/01 Dateiformat: pdf | 06.01.2012 |
EBA Recommendation on the creation and supervisory oversight of temporary capital buffers to restore market confidence Beschreibung anzeigen: EBA Recommendation on the creation and supervisory oversight of temporary capital buffers to restore market confidence (GL nicht in deutscher Sprache verfügbar!) Umsetzung: FMA: compliant | EBA/REC/2011/1 Dateiformat: pdf | 08.12.2011 |
CEBS Leitlinien zur Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken Dateiformat: pdf | | 27.10.2010 |
CEBS Leitlinien für Liquiditätspuffer und Überlebensdauer Dateiformat: pdf | | 09.12.2009 |