Beiträge zum Single Resolution Fund (SRF) 2027
Für den Beitragszyklus 2027 zum Single Resolution Fund (SRF) wurde vom Single Resolution Board (SRB) folgendes beschlossen:
- Auf Basis der Delegierten Verordnung (EU) 2026/440 der Kommission vom 24. Februar 2026, mit der die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 in Bezug auf Wertpapierfirmen, den MREL-Indikator, den Interbanken-Indikator sowie Restatements geändert wurde, kam es im Beitragszyklus 2027 zu Anpassungen der Definitionen sowie zwei zusätzlichen Datenpunkten im Data Reporting Form 2027 und der Anpassung der entsprechenden Abschnitte des Guidance-Dokuments 2027.
- Streichung des Risikoindikators Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
- Übermittlung des einheitlichen Datentemplates zum SRF 2027 im XBRL-Format. Möchte ein Institut das Datentemplate im Excel-Format an die FMA übermitteln, erfolgt dies über die Incoming Plattform der FMA (Meldewesen/Neue Meldung/Einheitliches Datentemplate zum SRF)
- Übermittlung von Änderungen oder Überarbeitungen der gemeldeten Daten (Restatements) für die Beitragsrechnung der Jahre 2016-2023 bis spätestens 31.12.2026 an die FMA. Für Restatements können Sign-Offs als Datenbestätigungen übermittelt werden.
- Additional Assurance iZm dem SRF-Beitragszyklus 2027: Um die Belastung für die beitragspflichtigen Institute zu begrenzen, gilt für den Beitragszeitraum 2027, dass das Erfordernis der Übermittlung von AuP davon abhängt, ob das SRB eine Entscheidung über die Berechnung und Erhebung der Beiträge zum SRF 2027 trifft. Daher sind die Institute erst dann dazu verpflichtet, AuP vorzubereiten, wenn die FMA auf ihrer Website mitteilt, dass diese Bedingung erfüllt ist.
Das SRB wird Anfang 2027 erneut überprüfen, ob die verfügbaren Mittel im SRF mindestens 1 % der in der Bankenunion gehaltenen gedeckten Einlagen entsprechen. Sollten die im SRF verfügbaren Mittel unter dieser Zielausstattung liegen, wird das SRB prüfen, ob im Beitragszeitraum 2027 Beiträge zum SRF zu berechnen und zu erheben sind. Um auf eine allfällige Beitragsvorschreibung vorbereitet zu sein, sind von den beitragspflichtigen Instituten die zur Berechnung erforderlichen Daten, wie in den Vorjahren, zu übermitteln. Werden vom SRB im Jahr 2027 Beiträge vorgeschrieben, so erfolgt dies bis spätestens 01. Mai 2027 durch die FMA (Artikel 13 Delegierte Verordnung 2015/63).
Allgemeine Informationen zum SRF Beitragszyklus 2027 sind der nachstehenden Unterlage bzw. dem Kick-off letter des SRB zu entnehmen:
auf Deutsch zur Verfügung:
Information_SRF_-_Beitragszyklus_2027 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 477,9 KB, Sprache: Deutsch) Kick off letter_2027_DE (Dateiformat: docx, Dateigröße: 56,7 KB, Sprache: Deutsch)
Template für die Datenmeldung für die Beitragsberechnung zum SRF 2027
Alle CRR-Institute gem. Art. 3 Z 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/63, welche per Stichtag 01. Jänner 2027 konzessioniert sind, haben gemäß § 123a Abs. 1 BaSAG einen Beitrag zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2027 zu leisten.
Für die Beitragsberechnung jedes Instituts ist seit 01. Jänner 2016 das in Brüssel ansässige Single Resolution Board (SRB) die zuständige Behörde. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als nationale Abwicklungsbehörde unterstützt dabei das SRB. Sie holt die erforderlichen Daten für die Beitragsberechnung von den österreichischen Kreditinstituten ein und leitet diese an das SRB weiter, welches anschließend die Beiträge aufgrund der von den nationalen Abwicklungsbehörden erhobenen Daten für alle im EURO-Raum beitragspflichtigen Kreditinstitute berechnet.
Die FMA stellt den Kreditinstituten dafür das seitens des SRB vorgegebene und für den EURO-Raum einheitliche Datentemplate für die Datenbeibringung zur Beitragsberechnung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2027 in untenstehendem Link auf Deutsch zur Verfügung:
Stichtag für die Daten ist der 31. Dezember 2025. Das Template ist von allen CRR-Instituten auf Soloebene pro Institut zu befüllen. Wesentliche Hinweise zur Befüllung des Templates befinden sich in den Dokumenten „ANNEX III – 2027 Guidance document“ bzw. „SRF-2027-Guidance-DE“.
Zusätzlich stellt das SRB weiteres Informationsmaterial in Englisch zur Verfügung, welches ebenfalls zum Download bereitgestellt ist.
In diesem Zusammenhang weist die FMA auf Folgendes hin:
- Grundsätzlich sind alle Felder des Templates zu befüllen (Ausnahme: pauschalierte Institute, welche keine freiwillige Risikoanpassung vornehmen lassen wollen).
- Das ausgefüllte Template hat ausschließlich folgende Namenskonvention aufzuweisen:
[20-stelliger LEI code]_AT_SRF120002_EACIND_2027-01-31_20200115161452154.xlsx
und ist über die Incoming Plattform über den Reiter „Meldewesen/Neue Meldung/Einheitliches Datentemplate zum SRF“ zu übermitteln.
- Eine Übermittlung via Incoming Plattform kann grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Templates erfolgen. Die FMA validiert das Template und retourniert nicht korrekt befüllte Templates zur Korrektur an das Institut.
- Um eine Vollständigkeit der gemeldeten Daten im EURO-Raum zu gewährleiten, ist das Template spätestens bis 15. Jänner 2027 an die FMA zu übermitteln.
Änderungen oder Überarbeitungen der gemeldeten Daten für die Beitragsrechnung 2016-2023 (Artikel 17 Abs. 3 Delegierte Verordnung 2015/63)
Sollten die gemeldeten Daten für die Beitragsberechnung 2016-2023 (Datenstichtage waren jeweils der 31. Dezember 2014-2021) einer Änderung oder Überarbeitung bedürfen, so sind die geänderten Daten jedenfalls bis 31. Dezember 2026 an die FMA zu übermitteln. Sollte ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so wird das entsprechende Formular nach Anfrage an die Mailadresse [email protected] (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.) zur Verfügung gestellt.
Bestätigung von Daten („Additional Assurance“) im Zusammenhang mit der Datenerhebung zur Beitragsberechnung zum Abwicklungsfonds SRF 2027
Im September 2026 hat das SRB im Zusammenhang mit der Datenbeibringung zum Abwicklungsfonds SRF für das Jahr 2027 entschieden:
- Institute, welche Teil einer Gruppe sind und direkt unter der Aufsicht der EZB stehen („SSM-Banken“), haben eine Bestätigung beizubringen. Ausnahme: Institute, welche unter Artikel 10 Delegierte Verordnung 2015/63 („Pauschalierung“) fallen, müssen keine Bestätigung beibringen.
- Agreed-upon procedures (AUP): Betroffene Institute haben die Bestätigung eines Rechnungsprüfers über konkrete, vereinbarte Prüfungshandlungen vorzulegen.
- Umfang des AUP: Gedeckte Einlagen (als Abzugsposten), Anpassung der Derivate, gruppen- bzw. IPS-interne Transaktionen, Förderdarlehen sowie Eigenmittel (der letztgenannte Datenpunkt nur für Institute, denen von derzuständigen Behörde eine Ausnahme für die Meldung der Eigenmittel auf Einzelebene gewährt wurde).
Die seitens des SRB zur Verfügung gestellten Templates stellen eine einheitliche Vorgehensweise sicher.
Um die operative und finanzielle Belastung der beitragspflichtigen Institute zu begrenzen und gleichzeitig das Ziel der Additional Assurance Anforderungen zu wahren, gilt für den Beitragszeitraum 2027 ausnahmsweise, dass die Beibringung von Datenbestätigungen (AuP) davon abhängt, ob der SRB eine Entscheidung über die Berechnung und Erhebung der Beiträge zum SRF 2027 trifft. Daher sind die Institute verpflichtet, die vereinbarten Prüfungshandlungen erst dann vorzubereiten, wenn die FMA mitteilt, dass diese Bedingung erfüllt ist.
Kick-off letter 2027 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 146,1 KB, Sprache: Deutsch) Guidance - 2027 - SRF - EN (Dateiformat: xlsx, Dateigröße: 267,9 KB, Sprache: Deutsch) SRF - 2027 - Guidance - DE (Dateiformat: xlsx, Dateigröße: 329,6 KB, Sprache: Deutsch) SRB_ES_2026_41 - Decision on the Data Reporting Form & Additional Assurance (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 386,4 KB, Sprache: Deutsch) 2027 Decision on the Data Reporting Form Additional Assurance_DE (Dateiformat: docx, Dateigröße: 64,5 KB, Sprache: Deutsch) Additional Assurance requirements 2027_EN (Dateiformat: docx, Dateigröße: 101,4 KB, Sprache: Deutsch)