FIDA bei Pensionskassen

Zugang zu Finanzdaten bei Pensionskassen
Mit FIDA (Financial Data Access) soll ein Rahmen für den Zugang zu und die Nutzung von Kundendaten im Finanzsektor geschaffen werden. Datennutzer (d.h. Unternehmen, die auf Kundendaten zugreifen wollen, um innovative Dienstleistungen zu erbringen) haben aktuell Schwierigkeiten beim Zugang zu Daten, die sich im Besitz der Dateninhaber befinden (d.h. Finanzinstituten, die diese Kundendaten erheben, speichern und verarbeiten). Infolgedessen haben die Kunden, selbst wenn sie es wünschen, keinen umfassenden Zugang zu datengesteuerten Finanzdienstleistungen und Finanzprodukten. Mit FIDA soll nun ein harmonisierter Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten geschaffen werden, um den Übergang von der traditionellen Bereitstellung standardisierter Produkte zu maßgeschneiderten Lösungen zu erleichtern.
Potenzielle Effekte
Die EU-Kommission erhofft sich von FIDA, dass
- Verbraucher:innen sowie Unternehmen von Finanzprodukten und ‑dienstleistungen profitieren, die auf der Grundlage der relevanten Daten auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten und somit stärker nutzer:innenorientiert sind, wodurch auch das Preis-Qualitäts-Verhältnis insgesamt verbessert wird,
- Finanzinstitute sich die Trends des digitalen Wandels besser zunutze machen können,
- Drittdienstleister von neuen Geschäftsmöglichkeiten im Bereich datengesteuerter Innovation profitieren werden, und
- es infolge eines wirksameren Wettbewerbs zu einer effizienteren Erbringung von Dienstleistungen und zu einer Beschleunigung datengesteuerter Geschäftsmodelle im EU-Finanzsektor kommen wird.
Datenkontrolle
Die Kunden sollen über eine effektive Kontrolle über ihre Daten verfügen und Vertrauen in die Verwaltung der von ihnen erteilten Berechtigungen gemäß dieser Verordnung haben. Die Dateninhaber sollten daher verpflichtet werden, ihren Kunden einheitliche und kohärente Dashboards für die Zugriffsberechtigung auf Finanzdaten zur Verfügung zu stellen. Die Dashboards für Zugriffsberechtigungen sollten es den Kund:innen ermöglichen, ihre Berechtigungen auf informierte und unparteiische Weise zu verwalten, und ihnen ein hohes Maß an Kontrolle darüber geben, wie ihre personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten genutzt werden (EG 21 iVm Art. 8 ).