Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen die im Tatzeitraum verantwortlichen Personen der Wolford AG mittels Straferkenntnissen im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 13.800,- verhängt. Konkret hat die Wolford AG die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals iSd § 135 Abs. 1 BörseG 2018 verletzt. Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 130 BörseG 2018 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jedes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen. Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
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