Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 11 Z 3 MiCA-VVG (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder des Unternehmens, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich vom 29.10.2026 teilt die FMA daher mit, dass der
Senta Tech Limited Liability Company (“ULTIMA”)
Omar Khizanishvili Street, No 264, Gldani District, Tbilisi, Georgien
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mit Bescheid vom 31.07.2026 aufgetragen wurde, die unerlaubte gewerbliche Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das Kundenportfolio einen oder mehrere Kryptowerte enthält, nach § 11 Z 3 MiCA-VVG iVm Art 59 Abs 1, und Art 3 Abs 1 Z 16 lit i VO (EU) 2023/1114 (MiCAR) in Österreich zu unterlassen.