Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26.01.2021 teilt die FMA daher mit, dass
Cryptofundfx Ltd.
mit angeblichem Sitz in
50 Jermyn St, St. James’s, London SW1Y 6LX,
Vereinigtes Königreich
Chemin du Canal 5, 1260 Nyon,
Schweiz
207 Bank St #452, Ottawa, ON K2P 2N2,
Kanada
www.cryptofundfx.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.