Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Februar 2018 teilt die FMA daher mit, dass
Unique Global Investment GesbR
Tuchlauben 7a
1010 Wien
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 7 e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.