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letzte Änderung: 16.02.2011

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Unerlaubter Geschäftsbetrieb

Bestimmte Geschäftsbetriebe im Inland benötigen eine Konzession. Dies betrifft:

  • Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Bankwesengesetz, BWG)
  • Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 Zahlungdienstegesetz, ZaDiG)
  • Wertpapiergeschäfte (§ 3 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, WAG 2007)
  • Betrieb einer Börse gemäß Börsegesetz (BörseG)
  • Errichtung und der Betrieb einer Pensionskasse (§ 1 Abs. 1 Pensionskassengesetz (PKG)
  • Versicherungsgeschäfte gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Wer diese Tätigkeiten ohne die entsprechende Konzession erbringt, wird unerlaubt tätig und begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu € 50.000 bestraft werden kann.  (§ 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG)

Diese als „unerlaubter Geschäftsbetrieb“ bezeichneten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu verfolgen.
(§ 22b Abs. 1 FMABG)

In der FMA besteht eine eigene Abteilung zur Bekämpfung des unerlaubten Geschäftsbetriebs. Diese erhält laufend Hinweise von Marktteilnehmern oder anderen Behörden, führt aber auch selbst regelmäßig Marktbeobachtungen durch.

Sind Verdachtsmomente auf einen unerlaubten Betrieb vorhanden, leitet die FMA Ermittlungen ein und ergreift die gesetzlichen Maßnahmen, um die unerlaubte Tätigkeit zu stoppen und zu ahnden.

Ermittlungen

Die Kompetenzen der FMA im Ermittlungsverfahren sind in § 22b FMABG geregelt. Auf dieser Grundlage darf die FMA von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte einholen, die erforderlichen Daten verarbeiten, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht nehmen und sich Auszüge davon herstellen lassen.
Besteht ein Verdacht, hat die FMA ein Auskunftsrecht. Es können Beteiligte und Zeugen geladen werden, Unterlagen und Daten von Dritten angefordert werden. Zudem darf vor Ort Einsicht genommen und die dort vorgefundenen Unterlagen eingesehen und kopiert werden. 

Das Ermittlungsverfahren der FMA ist ein Verwaltungsverfahren nach Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Es gilt daher die Parteistellung des § 8 AVG, und damit insbesondere das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie Partei sind. Liegt keine Parteienstellung vor, ist die FMA zur Amtsverschwiegenheit  verpflichtet und darf keinerlei Auskünfte über den Betroffenen oder den Verfahrensfortgang machen.

Besteht der Verdacht, dass ein unerlaubter Geschäftsbetrieb im Inland vorliegt, erlässt die FMA auf Grundlage von § 22d FMBGB eine Verfahrensanordnung, um den rechtskonformen Zustand herzustellen. Kommt der Betroffene der Verfahrensanordnung nicht nach, erlässt die FMA einen Unterlassungsbescheid. In diesem werden Maßnahmen angeordnet, um die unerlaubte Tätigkeit zu beenden. Mittels Unterlassungsbescheid der FMA kann auch eine Betriebsschließung verfügt werden.

Der Gesetzgeber hat der FMA darüber hinaus in den jeweiligen Materiengesetzen (z.B. dem Bankwesengesetz oder dem Zahlungsdienstegesetz) die Befugnis erteilt, die Öffentlichkeit, via Warnmeldungen zu informieren, dass ein bestimmter Anbieter zu bestimmten Tätigkeiten nicht berechtigt ist. Solche Kundmachungen sind dann ein sehr effizientes Mittel, wenn Anbieter schwer ausfindig gemacht und behördlich nur sehr schwer verfolgt werden können.

Gemäß § 22c FMBAG darf die FMA auch Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen eines unerlaubten Geschäftsbetriebs verhängt wurden, öffentlich bekannt machen. Solche Bekanntmachungen finden sich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA.

Im zweiten Schritt wird die Übertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren geahndet, das von der FMA selbst geführt wird. Dieses hat seine rechtliche Grundlage im Verwaltungsstrafgesetz (VStG).
Ergibt sich im Zuge der Ermittlungen der Verdacht, dass gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen (z.B. Betrug nach §§ 146 ff Strafgesetzbuch), zeigt die FMA den Sachverhalt gemäß § 78 Abs. 1 StPO der zuständigen Staatsanwaltschaft an.

Die FMA wird mitunter durch geschädigte Kunden aktiviert. Für deren zivilrechtliche Ansprüche (insb. Schadenersatzforderungen) hat die FMA jedoch keine Kompetenzen. Geschädigte müssen sich an die Zivilgerichte wenden bzw. Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen kontaktieren, um ihre Ansprüche gegenüber dem Anbieter geltend zu machen.

Die FMA kann auch nur im Rahmen der oben genannten Verstöße tätig werden. Die Verfolgung von Strafdelikten wie Betrug obliegt den Strafbehörden. Auch Finanzdelikte wie Abgabenhinterziehung liegen nicht in der Kompetenz der FMA.

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