Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02. August 2017 teilt die FMA daher mit, dass die
Questra Holdings Inc.
mit angeblichem Sitz in
Geneva Place
Waterfront Drive
PO Box 3469
Road Town
Tortola
British Virgin Islands
sowie
Av. Doctor Pedro Guillen, 5
30100 Murcia
Spanien
Tel/Fax: +34 910 840 308, +34 910 837 762, +34 910 602 885, +34 968 978 965
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG nicht gestattet. Der FMA liegt weder ein Antrag noch eine sonstige Anfrage der Questra Holdings Inc. betreffend eine Konzessionserteilung vor.