Conduct-Aufsicht

Conduct-Aufsicht
Die Conduct Aufsicht der FMA überwacht die Einhaltung der Wohlverhaltens- und Vertriebsregeln durch Finanzdienstleister und stellt sicher, dass Kundinnen und Kunden fair, transparent und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben behandelt werden. Im Fokus der Conduct-Aufsicht über Banken stehen dabei insbesondere Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen, Versicherungsvermittlung sowie die Tätigkeit von Kreditdienstleistern gemäß KKG . Nachstehend werden die zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen, die dreistufige Aufsichtsstrategie der FMA sowie relevante europäische Vorgaben und Stellungnahmen näher erläutert.
Bankwesengesetz (BWG)
Im BWG sind Compliance– und Wohlverhaltensanforderungen für die Erbringung von Bankdienstleistungen sowie den Verkauf von Bankprodukten verankert. Diese betreffen unter anderem Regelungen zum Beschwerdemanagement sowie zur Vergütungspolitik und -praxis.
Im Bereich der Kreditvergabe – insbesondere bei Immobilienkrediten – bestehen darüber hinaus umfangreiche Conduct-Pflichten zu Immobilienkrediten. Diese reichen von Grundsätzen zur Kreditvergabe und zur Bewertung von Wohnimmobilien über Anforderungen an die Qualifikation (Kenntnisse und Fähigkeiten) von Kundenberater:innen bis hin zu Vorgaben zur Bonitätsprüfung, zum Umgang mit Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckungen.
Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDIG 2018)
Die Conduct– und Wohlverhaltenspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten sind im ZaDIG 2018 detailliert geregelt. Sie umfassen insbesondere die
- Informationspflichten (3. Hauptstück)
- Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (4. Hauptstück)
- sowie Anforderungen an ein wirksames Beschwerdemanagement (5. Hauptstück).
Zur Information der Verbraucher:innen über ihre Rechte bei grenzüberschreitenden Zahlungen stellt die Europäische Kommission ein Merkblatt gemäß § 38 ZaDiG 2018 bereit. Dieses finden Sie hier:
Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG)
Das VZKG enthält spezifische Conduct– und Wohlverhaltensregeln im Zusammenhang mit Zahlungskonten für Verbraucher:innen. Zentrale Inhalte sind:
- Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
- Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucher:innenzahlungskonten
- Wechsel von Verbraucher:innenzahlungskonten
- sowie der diskriminierungsfreie Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.
Conduct-Aufsicht über Banken: Dreistufige Aufsichtsstrategie der FMA
Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) stellt im Rahmen ihrer Conduct-Aufsicht über Banken sicher, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Conduct-Bestimmungen konsequent einhalten.
Mit einer bewährten dreistufigen Aufsichtsstrategie schafft sie Transparenz, fördert verantwortungsvolles Handeln im Markt und schützt somit die Verbraucher:innen effektiv. Diese Strategie besteht aus
- gezielter Marktüberwachung, um potentielle Risiken und Schwachstellen frühzeitig zu identifizieren,
- strukturiertem Dialog mit den Instituten und den Interessensvertretungen, der den kontinuierlichen Austausch und eine präventive Problemlösung ermöglicht,
- konkreten Prüfungen einzelner Rechtsträger, um bei Bedarf gezielte Eingriffe vorzunehmen und die Einhaltung der Vorgaben durchzusetzen.
Zur Umsetzung nutzt die FMA verschiedene Aufsichtsinstrumente wie Einsichtnahmen und Managementgespräche. Diese ermöglichen es, Sachverhalte aufzuklären, die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen zu überprüfen und den aktuellen Marktstandard zu erheben. Gleichzeitig wird dadurch ein kontinuierlicher und konstruktiver Aufsichtskontakt gewährleistet.
Durch diesen ganzheitlichen und proaktiven Ansatz leistet die FMA einen effektiven Beitrag zum Schutz der Marktintegrität und zur Stärkung der Kund:innen in das Bankensystem.
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018)
Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 BWG Wertpapierdienstleistungen wie Anlageberatung, Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis und/oder die Annahme und Übermittlung von Wertpapieraufträgen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018) erbringen, sind verpflichtet, die Vorgaben des zweiten Hauptstücks (Organisatorische Anforderungen) WAG 2018 einzuhalten (einschließlich unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen, insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565). Zu den wesentlichsten organisatorischen Anforderungen zählen:
- Die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer dauernden Compliance-Funktion,
- Sowie die Einhaltung umfassender Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen.
PRIIP-Verordnung
Kreditinstitute, die verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger:innen herstellen oder diese sowie Versicherungsanlageprodukte an Kleinanleger:innen vertreiben, müssen die Bestimmungen der PRIIP-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products-Verordnung), des PRIIP-Vollzugsgesetzes sowie der direkt anwendbaren EU-Verordnungen (insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653) einhalten.
Zu den zentralen Anforderungen zählt die Pflicht der Hersteller, für jedes Produkt ein Basisinformationsblatt (Key Information Document – KID) zu erstellen. Dieses KID enthält klare, verständliche Informationen über die wesentlichen Merkmale, Risiken und Kosten des Produkts.
Vertreiber tragen die Verantwortung, das KID dem Kleinanleger:innen rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen.
Nachhaltigkeit und Offenlegung
Kreditinstitute haben bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen eine Vielzahl an regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit zu erfüllen.
Im Wertpapiervertrieb sind insbesondere die Vorgaben der Delegierten VO (EU) 2017/565 sowie der § 30 und 31 WAG 2018 zu beachten. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Pflichten:
- Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in den organisatorischen Vertriebsvorkehrungen
- Zielmarktbestimmung im Rahmen der Product Governance, inklusive Angabe, auf welche nachhaltigkeitsbezogenen Anlageziele ein Finanzinstrument ausgerichtet ist,
- Erhebung und Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kund:innen im Rahmen der Anlageberatung.
Darüber hinaus sind Kreditinstitute, sofern sie unter den Anwendungsbereich der Offenlegungs-Verordnung (EU) 2019/2088 fallen (etwa als Finanzmarktteilnehmer gemäß Art 2 Z 1 lit j oder Finanzberater gemäß Art 2 Z 11 lit c Offenlegungs VO), zur Erfüllung von Transparenzverpflichtungen verpflichtet.
Dies umfasst insbesondere die Offenlegung von Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken, nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen auf der Website, in der Vergütungspolitik, in den vorvertraglichen Informationen und in den regelmäßigen Berichten.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit im Vertrieb
ESMA Questions & Answers (ESMA Q&A)
ESMA Q&A sind von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichte Auslegungs- und Klarstellungsdokumente zu EU-rechtlichen Vorschriften im Finanzmarktbereich.
Sie dienen dazu:
- einheitliche Anwendung europäischer Regelwerke sicherzustellen,
- Fragen aus der Praxis zu beantworten, die von nationalen Aufsichtsbehörden, Marktteilnehmern oder Verbänden gestellt wurden,
- Rechtssicherheit für Institute und Aufseher zu schaffen.
Die Q&A sind nicht rechtsverbindlich, geben aber maßgebliche Hinweise zur aufsichtlichen Auslegung und Erwartungshaltung durch die ESMA. Sie werden von der FMA als aufsichtlicher Maßstab herangezogen. ESMA Q&A werden laufend aktualisiert.
ESMA-Statements
ESMA-Statements sind offizielle Mitteilungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), mit denen sie ihre aufsichtliche Sichtweise zu bestimmten Themen oder Entwicklungen im Finanzmarkt darlegt.
Je nach Zielsetzung können ESMA-Statements:
- auf aktuelle Marktgegebenheiten oder aufsichtsrelevante Risiken reagieren (z. B. Marktvolatilität, geopolitische Ereignisse),
- aufsichtliche Erwartungen zu spezifischen Themen klarstellen (z. B. bei der Umsetzung regulatorischer Vorschriften),
- als Orientierungshilfe für nationale Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmer dienen,
- oder zu einer einheitlichen Anwendung des europäischen Finanzmarktregulierungsrahmens beitragen.
Im Gegensatz zu den ESMA Q&A, die konkrete Einzelfragen beantworten, sind ESMA-Statements oft breiter gefasst, adressieren grundsätzliche Themen und können auch präventiven oder marktstabilisierenden Charakter haben. Auch sie sind nicht rechtsverbindlich, werden von der FMA jedoch regelmäßig als aufsichtlicher Maßstab herangezogen.
ESMA Statement zu fractional shares (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 104,0 KB, Sprache: Englisch)
ESMA Statement zu RTS 27 Reports (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 44,7 KB, Sprache: Englisch)
ESMA Statement zu Payment for Order Flows (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 130,2 KB, Sprache: Deutsch)
FMA-Rundschreiben
Conduct-Aufsicht über Banken: Dreistufige Aufsichtsstrategie der FMA
Die FMA stellt im Rahmen ihrer Conduct-Aufsicht über Banken sicher, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Conduct-Bestimmungen konsequent einhalten.
Mit einer bewährten dreistufige Aufsichtsstrategie schafft sie Transparenz, fördert verantwortungsvolles Handeln im Markt und schützt somit die Verbraucher:innen effektiv.
Diese Strategie besteht aus
- gezielter Marktüberwachung, um potentielle Risiken und Schwachstellen frühzeitig zu identifizieren,
- strukturiertem Dialog mit den Instituten und den Interessensvertretungen, der den kontinuierlichen Austausch und eine präventive Problemlösung ermöglicht,
- konkrete Prüfungen einzelner Rechtsträger, um bei Bedarf gezielte Eingriffe vorzunehmen und die Einhaltung der Vorgaben durchzusetzen.
Zur Umsetzung ihrer Conduct-Aufsicht nutzt die FMA ein breites Spektrum an Aufsichtsinstrumenten, um die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen und Marktverhalten nachhaltig zu steuern.
Ein zentrales Instrument sind Vor-Ort-Prüfungen:
- gemäß § 90 Abs. 3 Z 3 WAG 2018 hinsichtlich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen,
- sowie gemäß § 4 Abs 1 PRIIP-Vollzugsgesetz hinsichtlich der Pflichten aus der PRIIP-Verordnung.
Einsichtnahmen und Managementgespräche ergänzen diese Maßnahmen wirkungsvoll. Sie dienen sowohl der anlassbezogenen Erörterung konkreter Sachverhalte, der tourlichen Prüfung, als auch der Erhebung des Marktstandards. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Aufrechterhaltung eines laufenden, konstruktiven Aufsichtskontakts mit den beaufsichtigten Instituten.
Zudem werden Managementgespräche und Einsichtnahmen gezielt als Follow-up-Maßnahmen – insbesondere im Anschluss an eine Vor-Ort-Prüfung – eingesetzt, um etwaige offene Fragen zu klären, Mängelbehebungs-Maßnahmen zu begleiten und nachhaltige Verbesserungen abzusichern.
Durch diesen ganzheitlichen und proaktiven Aufsichtsansatz leistet die FMA einen wirksamen Beitrag zum Schutz der Marktintegrität und stärkt das Vertrauen der Kund:innen in das Bankensystem.
Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) sowie darauf basierende delegierte EU-Verordnungen normieren weitgehend der MiFID II bzw. dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 nachgebildete Conduct– und Wohlverhaltensregeln für die Versicherungsvermittlung.
Gemäß § 21 Abs. 4 BWG haben Kreditinstitute bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Versicherungsanlageprodukten insbesondere die einschlägigen Regeln in der Gewerbeordnung 1994 (§ 69 Abs. 2, §§ 137f.) sowie die auf dieser Basis erlassenen nationalen Verordnungen (zB. die Standesregeln für Versicherungsvermittlung) zu beachten.
Conduct-Aufsicht über Banken: Dreistufige Aufsichtsstrategie der FMA
Die FMA stellt im Rahmen ihrer Conduct-Aufsicht über Banken sicher, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Conduct-Bestimmungen konsequent einhalten.
Mit einer bewährten dreistufige Aufsichtsstrategie schafft sie Transparenz, fördert verantwortungsvolles Handeln im Markt und schützt somit die Verbraucher:innen effektiv.
Diese Strategie besteht aus
- gezielter Marktüberwachung, um potentielle Risiken und Schwachstellen frühzeitig zu identifizieren,
- strukturiertem Dialog mit den Instituten und den Interessensvertretungen, der den kontinuierlichen Austausch und eine präventive Problemlösung ermöglicht,
- konkrete Prüfungen einzelner Rechtsträger, um bei Bedarf gezielte Eingriffe vorzunehmen und die Einhaltung der Vorgaben durchzusetzen.
Ein zentrales Instrument sind Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 21 Abs. 5 BWG hinsichtlich der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute.
Einsichtnahmen und Managementgespräche ergänzen diese Maßnahmen wirkungsvoll. Sie dienen sowohl der anlassbezogenen Erörterung konkreter Sachverhalte, der tourlichen Prüfung, als auch der Erhebung des Marktstandards. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Aufrechterhaltung eines laufenden, konstruktiven Aufsichtskontakts mit den beaufsichtigten Instituten.
Zudem werden Managementgespräche und Einsichtnahmen gezielt als Follow-up-Maßnahmen – insbesondere im Anschluss an eine Vor-Ort-Prüfung – eingesetzt, um etwaige offene Fragen zu klären, Mängelbehebungs-Maßnahmen zu begleiten und nachhaltige Verbesserungen abzusichern.
Durch diesen ganzheitlichen und proaktiven Aufsichtsansatz leistet die FMA einen wirksamen Beitrag zum Schutz der Marktintegrität und stärkt das Vertrauen der Kund:innen in das Bankensystem.
Das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) enthält spezifische Conduct- und Wohlverhaltensanforderungen für Kreditkäufer und Kreditdienstleister zum Schutz von Kreditnehmer:innen. Zentrale Inhalte sind:
- Kreditkäufer und Kreditdienstleister müssen im guten Glauben, redlich und professionell handeln.
- Informationen, die dem Kreditnehmer:in zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht irreführend, unklar oder falsch sein.
- Die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer:in sind zu achten und zu schützen.
- Die Kommunikation mit Kreditnehmer:innen darf nicht schikanös sein oder den Kreditnehmer:in ungebührlich beeinflussen.
- Die individuelle Finanzlage des Kreditnehmer:in ist zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind Kreditnehmer:innen an die Schuldnerberatung zu verweisen.
- Kreditdienstleister müssen die Möglichkeit für Kreditnehmer:innen schaffen, kostenlos Beschwerde zu erheben und einen transparenten Beschwerdeprozess im Unternehmen einrichten.
Weiterführende Informationen finden Sie unter Kreditdienstleister und Kreditkäufer.
Weiterführende FMA-Informationen
Bankenvertriebsbericht
Der Integrierte Bankenvertriebsbericht bietet anhand der einschlägigen materiellen Rechtsgrundlagen einen jährlichen Überblick über die Vertriebstätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Inland.
Anhand von analysierten Daten, Kennzahlen und Marktentwicklungen wird dargestellt, welche Rolle Kreditinstitute beim Vertrieb von Kredit-, Versicherungs- und Wertpapierprodukten spielen – insbesondere gegenüber Verbraucher:innen bzw. Kleinanleger:innen in Österreich.
Integrierter Bankenvertriebsbericht 2025 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 2,3 MB, Sprache: Deutsch)
Integrierter Bankenvertriebsbericht 2024 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 2,5 MB, Sprache: Deutsch)
Integrierter Bankenvertriebsbericht 2023 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 1,7 MB, Sprache: Deutsch)
Integrierter Bankenvertriebsbericht 2022 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 3,6 MB, Sprache: Deutsch)
Integrierter Bankenvertriebsbericht 2021 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 2,4 MB, Sprache: Deutsch)
PRIIPS Marktbericht
Marktanalyse PRIIPs-KID 2024 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 336,7 KB, Sprache: Deutsch)
FMA-Tagung Compliance & Geldwäsche
Die FMA-Tagung Compliance und Geldwäsche ist eine zentrale Informations- und Dialogplattform für Compliance-Verantwortliche, Geldwäschebeauftragte sowie sonstige Fach- und Führungskräfte aus der Finanzbranche.
Im Fokus der FMA-Tagung stehen aktuelle aufsichtliche Erwartungen, gesetzliche Neuerungen und praktische Herausforderungen in den Bereichen Geldwäschereiprävention, Terrorismusfinanzierung, interne Kontrollsysteme sowie Verhaltens- und Organisationspflichten.
Expert:innen der FMA geben Einblicke in Schwerpunkte der Aufsicht, aktuelle Prüffeststellungen und aufsichtsrechtliche Entwicklungen. Ergänzt wird das Programm durch Aufsichtserfahrungen aus der Praxis und Möglichkeiten zum sektorübergreifenden Austausch.
Die FMA-Tagung Compliance & Geldwäsche fördert den Dialog zwischen Aufsicht und Marktteilnehmern und unterstützt Institute bei der wirksamen Umsetzung regulatorischer Anforderungen im Compliance-Umfeld.