Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass
Top10Coins
Mit angeblicher Geschäftsadresse:
BC Innovative Technologies Limited
Suites 06-12, 33/F., Shui On Centre
6-8 Harbour Road, Wanchai
Hong Kong
E-Mail : [email protected]
www. top10coins.pro
www.top10coins.blogspot.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.
Ergänzung vom 23.Juli 2019
Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.
Top10Coins (BC Innovative Technologies Limited) hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 23.11.2018 gestellt. Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 23.11.2018 überprüft.
Ergänzung vom 20.Mai 2020
Mit Bescheid vom 29.01.2020 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 23.11.2018 fest. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.