Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen unter anderem § 11 Z 2 MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich vom 13.11.2025 teilt die FMA daher mit, dass der
Standard in Gold LTD
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mit Bescheid vom 15.10.2025 aufgetragen wurde, das öffentliche Angebot entgegen Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/1114 des vermögenswertreferenzierten Token SOLID gemäß § 22d Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) in Verbindung mit § 11 Z 2 MiCA-VVG in Verbindung mit Art 16 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Art 3 Abs 1 Z 6 Verordnung (EU) 2023/1114 zu unterlassen.