Konzessionsantrag

Konzessionsantrag

Die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich sind im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) geregelt.

Informationen für Konzessionswerber

(Stand Jänner 2026)
Die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl I. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung) und den auf Grund des VAG 2016 erlassenen Verordnungen geregelt. Der Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich ist nur zulässig in der Form

  1. einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich
  2. einer europäischen Gesellschaft mit Sitz in Österreich
  3. eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Österreich
  4. eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Österreich
  5. einer Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
  6. einer Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat (für die Schweiz bestehen Sonderregelungen)
  7. des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat.

Für die Fälle 1, 2, 3, 4 und 6 ist die Erteilung einer Konzession durch die österreichischische Finanzmarktaufsicht (FMA) Voraussetzung. Die wichtigsten allgemeinen Bestimmungen für die Erlangung einer Konzession sind die §§ 6, 7, 8, 10, 106 bis 113, 117 bis 123, und 169 bis 194 sowie Anlage A zum VAG 2016. Ist nur ein Betrieb in Österreich in begrenztem Umfang beabsichtigt, sind neben den §§ 6, 7, 8, 10 VAG 2016 vor allem die §§ 82 bis 90 VAG 2016 für kleine Versicherungsunternehmen zu beachten.

Dazu sind je nach der beabsichtigten Rechtsform und den Versicherungszweigen noch die entsprechenden besonderen Bestimmungen des VAG 2016 zu beachten.

Rechtsform

  • für Aktiengesellschaften das Aktiengesetz (AktG)
  • für europäische Gesellschaften (SE) das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEG)
  • für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die §§ 35 bis 51 VAG 2016
  • für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die §§ 68 bis 79 VAG 2016
  • für Zweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat § 20 VAG 2016
  • für Zweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat die §§ 13 bis 18 VAG 2016
  • für Zweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweiz die §§ 13 bis 19 VAG 2016
  • für den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des EWR die §§ 22 (Ausübung im Inland) und 23 (Ausübungen in den Mitgliedsstaaten) VAG 2016

Versicherungszweige

  • für die Lebensversicherung die §§ 92, 114 bis 116 und 300 bis 302 VAG 2016
  • für die Lebensversicherung in Form der betrieblichen Kollektivversicherung die §§ 93 bis 98 VAG 2016
  • für die Krankenversicherung die §§ 101, 102, 114 bis 116 und 300 bis 302 VAG 2016
  • die Unfallversicherung die §§ 103, 114 bis 116 VAG 2016
  • für die Rechtsschutzversicherung § 99 VAG 2016
  • für die Kfz-Haftpflichtversicherung § 100 VAG 2016]

Für den Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung ist außerdem noch das Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

Bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb in Österreich oder bei Vermittlung für ein nicht zum Betrieb in Österreich berechtigtes Unternehmen verhängt die FMA gemäß § 329 VAG 2016 eine Verwaltungsstrafe von bis zu €100.000.

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