Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen die United Benefit Holding GmbH eine Geldstrafe in Höhe von 46.000 Euro im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs 2b FMABG verhängt. Konkret hat das Unternehmen gegen die Nachtragspflicht gemäß Art 23 Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129) im Zeitraum des öffentlichen Angebots im Jahr 2022 sowie für drei Wochen gegen die zehnjährige Prospektveröffentlichungspflicht gemäß Art 21 Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129) im Jahr 2024 verstoßen. Mit dem Nachtrag hätte betreffend eine mit Prospekt durch die FMA gebilligte 4,75% Anleihe 2022-2027 unverzüglich informiert werden müssen, dass die Gesellschaft kein Darlehen in Höhe von 5 Millionen Euro erhalten hat. Die prospektrechtlichen Bestimmungen dienen dem Anlegerschutz und sind für die Offenlegung von Informationen von zentraler Bedeutung, da sie Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten beseitigen. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.