Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen den Geschäftsführer einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Grund ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Konkret hat der Geschäftsführer die verpflichtende Meldung seines Eigengeschäfts (Directors‘ Dealing‘s-Meldung) nicht spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA respektive die Emittentin übermittelt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.