Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein Vorstandsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Das Straferkenntnis erging aufgrund eines Verstoßes gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Das betreffende Vorstandsmitglied hatte im betreffenden Kalenderjahr wiederholt Aktien der Emittentin erworben, es jedoch unterlassen, ab Erreichen der Meldeschwelle (20.000 Euro innerhalb dieses Kalenderjahres) die verpflichtende Meldung eines Eigengeschäfts (Directors‘ Dealing‘s-Meldung) spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA respektive die Emittentin zu übermitteln. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.