Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass das Bundesverwaltungsgericht das Straferkenntnis der FMA gegen eine verantwortliche Person der Lansdowne Partners Austria GmbH wegen Verstoß gegen Vorschriften des AIFMG und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen bestätigt und eine Geldstrafe von 2.380 Euro verhängt hat. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Aktualisierung vom 22.03.2023:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision das Vorverfahren eingeleitet.
Die FMA leitet auf Antrag der Lansdowne Partners Austria GmbH und einer verantwortlichen Person der Lansdowne Partners Austria GmbH ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der oben angeführten Veröffentlichung ein.
Aktualisierung vom 06.11.2023:
Mit Bescheiden vom 26.09.2023 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) festgestellt, dass die Bekanntmachung der FMA gemäß § 60 Absatz 6 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) vom 01.02.2023 auf der Homepage der FMA rechtmäßig ist. Gegen diese Bescheide haben die Lansdowne Partners Austria GmbH und eine verantwortliche Person der Lansdowne Partners Austria GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Aktualisierung vom 06.11.2023:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die oben angeführte Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.
Aktualisierung vom 16.02.2024:
Mit Erkenntnis vom 06.02.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) festgestellt, dass die Bekanntmachung der FMA gemäß § 60 Abs. 6 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) vom 01.02.2023 samt ihren Aktualisierungen auf der Homepage der FMA rechtskonform war. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Der Bescheid ist rechtskräftig.