Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen einen Privatanleger eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) verhängt. Konkret hat der Privatanleger entgegen Artikel 15 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 (MAR) Marktmanipulation betrieben, indem er gemeinsam mit einem weiteren Marktteilnehmer im Vorfeld abgesprochene Wertpapiertransaktionen vornahm. Die Vorschrift des Artikel 15 MAR dient dem Schutz der Anleger, der Förderung von Marktintegrität und der Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.