Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen verantwortliche Personen der Oberösterreichischen Versicherung AG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 4.000 Euro verhängt. Die Verfahren wurden gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) beschleunigt beendet. Konkret hat die Oberösterreichische Versicherung AG entgegen Artikel 9 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgegeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto eines Zahlers zu führen ist. Die Vorschrift des Artikel 9 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 soll zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes beitragen. Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.