Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen verantwortliche Personen der Takeaway.com European Operations B.V. Geldstrafen in Höhe von 4.000 Euro und 2.000 Euro verhängt. Die Verfahren wurden gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) beschleunigt beendet. Konkret hat die Takeaway.com European Operations B.V. am Ort ihrer österreichischen Zweigniederlassung entgegen Artikel 9 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 („SEPA-Verordnung“) vorgegeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto eines Zahlungsempfängers zu führen ist. Die Vorschrift des Artikel 9 Absatz 1 SEPA-Verordnung soll zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes beitragen. Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.