Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) bzw § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristi-sche Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) bzw Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass
BIC Asset Management
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sowie
32F Tower 1, Millenium City, Kwun Tong Road, Kwun Tong, Kowloon, Hong Kong
Web: https://www.bicassetmanagement.com/
E-Mail: [email protected]
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen bzw Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) sowie der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.