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Chaintoro GmbH – Zurücklegung der Registrierung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

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Die Zurücklegung der mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 26.08.2020 erteilte Bewilligung der Registrierung der Chaintoro GmbH (FN 495722d), mit Sitz in Hollerweg 16b, 3430 Tulln an der Donau, als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß §  32a Abs  1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), die das Anbieten von elektronischen Geldbörsen (§ 2 Z 22 lit. a FM-GwG), den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt (§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG) sowie den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander (§ 2 Z 22 lit. c FM-GwG) umfasst, wird mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 08.11.2023 festgestellt. Die Zurücklegung der Registrierung erfolgte auf Antrag der Chaintoro GmbH. Dem Unternehmen ist daher das Anbieten von elektronischen Geldbörsen, der Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt sowie der Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander untersagt

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