Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass
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nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.
Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. CRYPTOTRUSTCONSULTING Ltd hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 04.10.2019 gestellt. Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 04.10.2019 überprüft.
Mit Bescheid vom 25.05.2020 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 04.10.2019 fest. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.