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Eintritt des Einlagensicherungsfalls bei der AutoBank AG

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Die FMA hat der AutoBank AG mit Sitz in 1100 Wien, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3 per Mandatsbescheid vom 30.07.2021 gemäß § 70 Absatz 2 Z 4 Bankwesengesetz (BWG) mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebs zur Gänze untersagt.

Aufgrund dieser Entscheidung erfolgte auch eine behördliche Zahlungseinstellung der gedeckten Einlagen, sodass insbesondere keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen möglich sind und daher der Einlagensicherungsfall im Sinne des § 9 Z 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) ausgelöst wurde. Die AutoBank AG ist gemäß § 8 Absatz 1 ESAEG Mitglied der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.

Gemäß § 13 Absatz 1 ESAEG in Verbindung mit § 59 Z 8 lit. c) hat eine Sicherungseinrichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.

Unter gedeckten Einlagen gemäß § 7 Absatz 1 Z 5 ESAEG sind erstattungsfähige Einlagen (wie beispielsweise Guthaben auf Girokonten, Gehaltskonten, Studentenkonten und Pensionskonten oder Einlagen auf Sparbüchern und Sparkonten) bis zu einer Höhe von 100.000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12 ESAEG zu verstehen.

Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H ist bereits mit der AutoBank AG in Kontakt und bereitet die Abwicklung der ordnungsgemäßen Auszahlung vor.

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