Die FMA hat aufgrund behördlicher Wahrnehmungen im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eines beaufsichtigten Instituts auf der Grundlage des FM-GwG festgestellt, dass die fachliche Eignung aktiver Funktionsträger (Geldwäschereibeauftragter und dessen Stellvertretung) nicht gegeben ist und bescheidmäßig die Bestellung einer geeigneten Person iSd § 23 Abs. 3 FM-GwG angeordnet. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.