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Falkenstein und Stein

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. Oktober 2018 teilt die FMA daher mit, dass

Falkenstein und Stein

mit angeblichem Sitz in

Hardstrasse 201

Zürich 8005

Schweiz

Tel: +41(44)5087484

Fax: +41(43)5088914

sowie

200 West St

New York, NY 10282

Vereinigte Staaten von Amerika

Tel: +1(917)79305567

Fax: +1(917)7930577

sowie

52 Criswell Street

London, EC1Y4SA

Vereinigtes Königreich

Tel: +44(20)38071984

Fax: +44(20)37691489

[email protected]

www.falkenstein-stein.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

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