Die Finanzmarktaufsicht (FMA) vollstreckt eine weitere Zwangsstrafe gegen eine Verpflichtete im Sinne des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), da diese der bescheidmäßig aufgetragenen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Bestellung eines fachlich qualifizierten und persönlich zuverlässigen aktiven Funktionsträgers (Geldwäschereibeauftragte:r/Geldwäschereibeauftragte:r Stellvertretung)) wiederholt nicht nachgekommen ist.