Die Finanzmarktaufsicht (FMA) vollstreckt Zwangsstrafe gegen eine Verpflichtete im Sinne des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), da diese der bescheidmäßig aufgetragenen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Bestellung eines fachlich qualifizierten und persönlich zuverlässigen aktiven Funktionsträgers (Geldwäschereibeauftragter Stellvertretung) nicht vollständig nachgekommen ist.
Die bescheidmäßig verhängte Strafe ist nicht rechtskräftig.