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FMA vollstreckt Zwangsstrafe nach Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Die Finanzmarktaufsicht (FMA) vollstreckt Zwangsstrafe gegen eine Verpflichtete im Sinne des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), da diese der bescheidmäßig aufgetragenen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Bestellung eines fachlich qualifizierten und persönlich zuverlässigen aktiven Funktionsträgers (Geldwäschereibeauftragter Stellvertretung) nicht vollständig nachgekommen ist.

Die bescheidmäßig verhängte Strafe ist nicht rechtskräftig.